Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1966, Seite 20

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 20 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 20); 20 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 3. Januar 1966 (3) Entscheidungen und die in öffentlichen Urkunden nach Abs. 1 enthaltenen Erklärungen können nach Maßgabe der §§ 59, 60 Familiengesetzbuch angefochten werden. Die Frist zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bisher abgegebenen Vaterschaftsanerkennung beginnt frühestens mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuches. II. Anpassung gesetzlicher Bestimmungen Erbrechtliche Bestimmungen §9 (1) Ein Kind, das außerhalb der Ehe geboren wurde, erbt beim Tode seines Vaters oder seiner Großeltern väterlicherseits, solange es minderjährig ist, wie ein während der Ehe geborenes Kind. (2) Nach Abs. 1 erbt auch das im Zeitpunkt des Erbfalles volljährige Kind, 1. wenn es noch unterhaltsbedürf(ig ist, 2. wenn der Vater bis zur Volljährigkeit das Erziehungsrecht hatte, 3. wenn es während der Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat oder mit ihm im Zeitpunkt des Erbfalles in einem gemeinsamen Haushalt lebt. (3) Das volljährige Kind erbt auch, wenn beim Tode des Vaters dessen Ehefrau, Eltern, während der Ehe geborene Kinder und deren Abkömmlinge nicht mehr leben oder das Erbrecht verloren haben. Lebt nur ein Elternteil des Vaters, so erbt das Kind neben diesem. (4) Der Vater und seine Verwandten werden nur dann gesetzliche Erben des Kindes, wenn der Vater das Erziehungsrecht für das Kind bis zur Volljährigkeit hatte, wenn es während der Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat oder zum Zeitpunkt des Erbfalles mit dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt lebte. (5) Durch diese Bestimmung wird die Befugnis des Erblassers, nach den Bestimmungen des Erbrechts letztwillige Verfügungen zu errichten, nicht berührt. § 10 (1) Bei Beendigung einer Ehe durch Tod oder Todeserklärung erbt der überlebende Ehegatte wie ein Erbe erster Ordnung neben den Kindern des Erblassers oder deren Abkömmlingen, jedoch mindestens ein Viertel. (2) Er erbt allein, wenn erbberechtigte Kinder des Erblassers oder deren Abkömmlinge nicht vorhanden sind. War jedoch der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalles den eigenen Eltern unterhaltspflichtig, so sind diese neben dem Ehegatten gesetzliche Erben. In diesem Falle erbt der Ehegatte die Hälfte. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen auf die Eltern und, wenn nur ein Elternteil erbberechtigt ist, auf diesen über. (3) Durch diese Bestimmung wird die Befugnis des Erblassers, nach den Bestimmungen des Erbrechts letztwillige Verfügungen zu errichten, nicht berührt. §11 Berichtigung des Grundbuches (1) Wurde durch den Übergang von Grundstücken oder Häusern in das gemeinschaftliche Vermögen gemäß § 13 Familiengesetzbuch und § 4 dieses Gesetzes das Grundbuch unrichtig, ist von den Ehegatten dessen Berichtigung zu beantragen. Der als Alleineigentümer eingetragene Ehegatte ist zur Mitwirkung am Berichtigungsverfahren verpflichtet. (2) Die Berichtigung des Grundbuches erfolgt gebührenfrei, sofern sie von den Ehegatten bis zum 30. September 1966 gemeinsam beantragt wird. §12 Eintragung beim Erwerb von Grundstücken durch Ehegatten (1) Erwirbt ein verheirateter Bürger nach dem 31. März 1966 -durch Kauf, Tausch oder im Wege der Zwangsversteigerung ein Haus oder Grundstück, soll die Auflassung an beide Ehegatten erfolgen oder der Erwerber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form beantragen, beide Ehegatten als gemeinschaftliche Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. (2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung,' wenn der Erwerber eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Erklärung des anderen Ehegatten, nach der nur er Eigentümer sein soll, oder eine rechtskräftige Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft gemäß § 41 Familiengesetzbuch vorlegt. (3) Der andere Ehegatte ist zur Abgabe einer Erklärung gemäß Abs. 2 verpflichtet, wenn das Grundstück gemäß § 13 Abs. 2 Familiengesetzbuch oder nach einer Vereinbarung der Ehegatten gemäß § 14 Familiengesetzbuch alleiniges Eigentum des Erwerbers wird. §13 Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an Grundstücken (1) Werden zwischen den Ehegatten gemäß § 14 Familiengesetzbuch Vereinbarungen über die Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums an Grundstücken oder Häusern getroffen, sind diese nur wirksam, wenn sie beurkundet werden. Das gleiche gilt für Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über den Eigentumsübergang an Grundstücken und Häusern gemäß §39 Abs. 3 Familiengesetzbuch nach Beendigung der Ehe oder gemäß § 41 Abs. 1 Familiengesetzbuch bei vorzeitiger Aufhebung der Vermögensgemeinschaft und für die Aufhebung der Vermögensgemeinschaft an sonstigen Grundstücksrechten. (2) Wird eine gemäß §41 Familiengesetzbuch aufgehobene Vermögensgemeinschaft gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 Familiengesetzbuch wieder hergestellt, so gelangen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Familiengesetzbuch erfüllt sind, die in der Zwischenzeit von einem Ehegatten erworbenen Vermögenswerte in das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten, sofern sie keine andere Vereinbarung treffen. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. Wurde durch den Übergang von Grundstücken;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 12. Dezember 1966 auf Seite 170. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, Nr. 1-16 v. 3.1.-12.12.1966, S. 1-170).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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