Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1966, Seite 155

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 155 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 155); Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 1. Dezember 1966 155 (3) Die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen werden durch eine Richtlinie geregelt, die vom Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes beschlossen und vom Ministerrat bestätigt wird. § 144 (1) Die Konfliktkommissionen untersuchen und entscheiden bei a) Verstößen gegen die Gebote der sozialistischen Moral, insbesondere der sozialistischen Arbeitsmoral, b) Einsprüchen der Werktätigen gegen Disziplinarmaßnahmen, die vom Betriebsleiter auf Grund der betrieblichen Arbeitsordnung ausgesprochen wurden, c) Streitfällen zwischen den Werktätigen und dem Betrieb über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, d) Streitfällen zwischen dem Werktätigen und der Sozialversicherung über Leistungen, die im Betrieb gewährt werden, e) geringfügigen Straftaten durch Angehörige des Betriebes auf Grund einer Übergabeentscheidung der Untersuchungsorgane, des Staatsanwaltes oder des Gerichts sowie bei Beleidigungen auch auf Antrag des Verletzten. (2) Die Konfliktkommissionen haben, soweit der Antragsgegner Angehöriger des Betriebes ist, nach Antragstellung zur gütlichen Beilegung zu beraten über a) einfache Streitigkeiten wegen Geldforderungen bis zur Höhe von etwa 500, MDN, b) andere Streitigkeiten bei einfachem Sachverhalt, die im alltäglichen Leben der Bürger aus Verletzungen ihrer Rechte und Pflichten entstehen, c) Streitigkeiten wegen der Erfüllung von rechtsverbindlich festgestellten Unterhaltsverpflichtungen. § 145 (1) Der Werktätige bzw. derjenige, der die Beratung beantragt hat, kann gegen einen Beschluß der Konfliktkommission, durch den eine Erziehungsmaßnahme wegen eines Verstoßes gegen die Gebote der sozialistischen Moral ausgesprochen wird, Einspruch an die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung erheben. Diese kann den Beschluß der Konfliktkommission auf-heben und in diesem Fall die Konfliktkommission beauftragen, die Sache erneut zu beraten. (2) Gegen die Entscheidung der Konfliktkommission wegen einer geringfügigen Straftat kann der Beschuldigte Einspruch beim örtlich zuständigen Kreisgericht einlegen. Dieses kann die Entscheidung der Konfliktkommission aufheben und mit entsprechenden Empfehlungen zur erneuten und endgültigen Beratung und Entscheidung an die Konfliktkommission zurückgeben oder den Einspruch, wenn er unbegründet ist, zurückweisen. § 146 (1) Der Werktätige bzw. der Betriebsleiter kann gegen einen Beschluß der Konfliktkommission, mit dem über einen Einspruch über eine Disziplinarmaßnahme oder über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis entschieden wurde, Einspruch bei der Kammer für Arbeitsrechtssachen des zuständigen Kreisgerichts erheben. (2) Der Werktätige bzw. die Betriebsgewerkschaftsleitung kann gegen einen Beschluß in einem Streitfall über die Leistungen der Sozialversicherung Einspruch bei der Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung erheben. § 147 Cie Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung (1) Über Streitfälle aus der Anwendung des Sozialversicherungsrechts, die in den Betrieben bzw. durch die Venvaltungen für Sozialversicherung bei den Kreisvorständen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes nicht gelöst wurden, entscheiden die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes auf der Grundlage der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. (2) Die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung gliedern sich in Kreisbeschwerdekommissionen, Bezirksbeschwerdekommissionen und die Zentrale Beschwerdekommission. (3) Die Wahl und die Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung werden durch eine Richtlinie geregelt, die vom Bundesvorstand das Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes beschlossen und vom Ministerrat bestätigt wird. Die Senate bzw. Kammern für Arbeitsrechtssachen § 148 (1) Die beim Obersten Gericht, bei den Bezirks- und Kreisgerichten bestehenden Senate bzw. Kammern für Arbeitsrechtssachen entscheiden über Streitfälle aus der Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts, die in den Betrieben nicht gelöst wurden. (2) Für ihre Tätigkeit gilt die Arbeitsgerichtsordnung, soweit sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts anderes ergibt. § 149 (1) Die Richter und Schöffen des Senats für Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht werden von der Volkskammer auf Vorschlag des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik auf vier Jahre, jeweils innerhalb von drei Monaten nach Neuwahl der Volkskammer, gewählt. Die Vorschläge für die zu wählenden Schöffen werden dem Staatsrat vom Bundesvorstand des FDGB unterbreitet. (2) Die Hilfsrichter des Senats für Arbeitsrechtssachen werden auf Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichts durch den Staatsrat berufen. (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Ga-richtsverfassungsgesetzes. § 150 (1) Die Richter der Senate und Kammern für Arbeitsrechtssachen bei den Bezirks- bzw. Kreisgerichten werden durch die Bezirks- bzw. Kreistage auf Vorschlag des Ministers der Justiz auf vier Jahre jeweils;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 12. Dezember 1966 auf Seite 170. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, Nr. 1-16 v. 3.1.-12.12.1966, S. 1-170).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie Untersuchung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ist unter diesen Bedingungen konsequent durchzusetzen. Anforderungen zur eiteren Erhöhung dor Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie IX: Es ist grundsätzlich gestattet, zunächst die unmittelbare Gefahr mit den Mitteln des Gesetzes zu beseitigen und danach Maßnahmen zur Feststellung und Verwirklichung der persönlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der zwischen der und dem jeweiligen anderen sozialistischen Staat abgeschlossenen Verträge über Rechtshilfe sowie den dazu getroffenen Zueetz-vereinbarungen erfolgen. Entsprechend den innerdienstlichen Regelungen Staatssicherheit ergibt sich, daß die Diensteinheiten der Linie ebenfalls die Befugnisregelungen in dem vom Gegenstand des Gesetzes gesteckten Rahmen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Eine Weitergabe an andemnghhörige der jeweiligen Diensteinheit ist nicht statthaft. Über die EinsichtnahmifMn exakter Nachweis zu führen.

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