Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1966, Seite 123

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 123 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 123); Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 1. Dezember 1966 123 §11 (1) § 78 Absätze 2 und 3 des Gesetzbuches der Arbeit erhalten folgende Fassung: „(2) Werktätige, die vor ein Gericht oder ein staatliches Untersuchungs- oder Kontrollorgan geladen werden, sind für die erforderliche Zeit von der Arbeit freizustellen. (3) Für die Zeit dieser Freistellung erhalten die Werktätigen einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes.“ (2) § 78 wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt: „(4) Die Ausgleichszahlung bei Vorladung vor ein Gericht oder ein staatliches Untersuchungs- oder Kontrollorgan wird nicht gewährt, wenn der Werktätige a) den ausgefallenen Arbeitslohn durch das betreffende Organ erstattet erhält, b) wegen einer von ihm begangenen strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit oder c) als Partei (Kläger oder Verklagter) eines Zivil- oder familienrechtlichen Gerichtsverfahrens geladen wurde.“ §12 Nach § 78 des Gesetzbuches der Arbeit wird folgender § 78 a eingefügt: „§ 78 a (1) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt, wenn der Werktätige während der Arbeitszeit sofort einen Arzt in Anspruch nehmen muß. (2) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt, wenn der Werktätige 1. auf Grund arbeitsrechtlicher oder anderer Bestimmungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig ärztlich untersucht oder behandelt wird; 2. infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit oder wegen des Verdachtes einer Berufskrankheit medizinische Behandlung in Anspruch nehmen oder ärztlich untersucht werden muß; 3. sich gesetzlich festgelegten oder angeordneten ärztlichen Untersuchungen, Gesundheitskontrollen oder medizinischen Behandlungsmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten, gesetzlich festgelegten, angeordneten oder staatlich allgemein empfohlenen Schutzimpfungen oder anderen Schutzanwendungen unterzieht und die medizinische Betreuung entsprechend den Festlegungen der Organe des Gesundheitswesens während der Arbeitszeit stattfindet. (3) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt, wenn 1. die werktätige Frau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau die Schwangerenberatungsstelle auf sucht; 2. der Werktätige entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau sein Kind der Mütterberatungsstelle vorstellt und die Betreuung durch diese Einrichtung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. (4) Muß der Werktätige andere ärztliche Untersuchungen und notwendige Behandlungsmaßnahmen während der Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so haben dies die Betriebe ohne Arbeitszeitausfall durch Verlagerung der Arbeitszeit zu ermöglichen. Sind die Voraussetzungen für eine Arbeitszeitverlagerung nicht gegeben, ist der Werktätige von der Arbeit freizustellen. Die Entscheidung hierüber ist vom Betriebsleiter in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu treffen. (5) Die Freistellung gemäß Absätzen 1 bis 4 erfolgt für die erforderliche Zeit. Für die Dauer dieser Freistellung erhält der Werktätige vom Betrieb einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes.“ §13 (1) § 82 Abs. 1 des Gesetzbuches der Arbeit erhält folgende Fassung: „(1) Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Werktagen. Ansprüche auf arbeitsbedingten Zusatzurlaub sind damit abgegolten.“ (2) § 82 Abs. 2 des Gesetzbuches der Arbeit wird durch folgenden Satz ergänzt: „Dieser Zusatzurlaub wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auch an Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus gewährt.“ (3) § 82 Abs. 3 wird aufgehoben. §14 § 88 Abs. 1 des Gesetzbuches der Arbeit wird durch folgenden Satz ergänzt: „Sie haben die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in die Planung und Leitung, insbesondere der Produktion sowie der Forschung und Entwicklung, einzubeziehen.“ § 15 § 91 Abs. 1 des Gesetzbuches der Arbeit erhält folgende Fassung: „(1) Arbeitsstätten, Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsmittel sind so zu projektieren, zu konstruieren, herzustellen, zu errichten, zu unterhalten und instand zu setzen, daß sie eine hohe Sicherheit gewährleisten und körperlich schwere sowie gesundheitsgefährdende Arbeiten weitgehend einschränken. Sie dürfen nur in der erforderlichen Schutzgüte angeboten, verkauft oder in Betrieb gesetzt werden. Bei der Planung und Durchführung der Rationalisierungsmaßnahmen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Investitionen sind die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu erfüllen. Die Arbeitsschutzinspektoren des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und die staatlichen Kontrollorgane des Gesundheits- und Arbeitsschutzes haben das Recht, den Betriebsleitern hierzu verbindliche Auflagen zu erteilen.“ §16 § 103 Abs. 3 des Gesetzbuches der Arbeit erhält folgende Fassung: „(3) Bei stationärer Behandlung wegen Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Tuberkulose wird Krankengeld gezahlt. Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten bei stationärer Behandlung Krankengeld.“;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 123 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 123) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 123 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 123)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 12. Dezember 1966 auf Seite 170. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, Nr. 1-16 v. 3.1.-12.12.1966, S. 1-170).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X