Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1966, Seite 101

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966, Seite 101 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 101); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 13. Oktober 1966 101 3. Vormundschaft und Pflegschaft Artikel 42 (1) Für die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft und Pflegschaft gelten die Gesetze des Vertragspartners, dessen Staatsbürger die unter Vormundschaft oder Pflegschaft zu stellende Person (im weiteren Text Mündel genannt) ist. (2) Das Rechtsverhältnis zwischen Vormund oder Pfleger und Mündel bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragspartners, dessen Organ den Vormund oder Pfleger bestellt hat. (3) Die Pflicht zur Übernahme einer Tätigkeit als Vormund oder Pfleger bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragspartners, dessen Staatsbürger die Person ist, die als Vormund oder Pfleger bestellt werden soll. Artikel 43 (1) Uber die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft entscheidet, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Organ des Vertragspartners, dessen Staatsbürger der Mündel ist. (2) Entscheidungen über die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, die von den Organen eines Vertragspartners in bezug auf die eigenen Staatsbürger getroffen worden sind, werden auf dem Territorium des anderen Vertragspartners anerkannt und haben dort Rechtskraft. Artikel 44 (1) Werden auf dem Territorium des einen Vertragspartners Maßnahmen zum Schutz der Interessen eines Staatsbürgers des anderen Vertragspartners notwendig, dessen Aufenthalt oder Vermögen auf dem Territorium dieses Vertragspartners liegen, so setzt das zuständige Organ dieses Vertragspartners unverzüglich die diplomatische oder konsularische Vertretung des anderen Vertragspartners davon in Kenntnis. (2) In dringenden Fällen veranlaßt das zuständige Organ die notwendigen vorläufigen Maßnahmen gemäß seinen innerstaatlichen Gesetzen, worüber es die diplomatische oder konsularische Vertretung gemäß Absatz 1 dieses Artikels unverzüglich in Kenntnis setzt. Die vorläufigen Maßnahmen bleiben bis zur anderweitigen Entscheidung durch das zuständige Organ des anderen Vertragspartners in Kraft, wovon das Organ, welches die vorläufigen Maßnahmen getroffen hat, in Kenntnis gesetzt wird. Artikel 45 sr (1) Das nach Artikel 43 Absatz 1 dieses Vertrages zuständige Organ kann die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft an das Organ des anderen Vertragspartners abgeben, wenn der Mündel seinen Wohnsitz oder Aufenthalt auf dem Territorium dieses Vertragspartners hat. Die Abgabe der Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft wird wirksam, sobald das ersuchte Organ die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft übernommen und das ersuchende Organ davon in Kenntnis gesetzt hat. (2) Das Organ des Vertragspartners, welches gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft übernommen hat, führt die Vormundschaft oder Pflegschaft nach seinen innerstaatlichen Gesetzen. Es ist nicht befugt, Entscheidungen über den Personenstand des Mündels zu treffen. 4. Nachlaßsachen Artikel 46 Gleichstellung in Erbangelegenheiten (1) Die Staatsbürger des einen Vertragspartners können auf dem Territorium des anderen Vertragspartners Vermögen und Rechte auf Grund von gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Umfange wie Staatsbürger dieses Vertragspartners erwerben. (2) Die Staatsbürger des einen Vertragspartners können über Vermögen, das sich auf dem Territorium des anderen Vertragspartners befindet, letztwillige Verfügungen treffen. (3) Die Staatsbürger des einen Vertragspartners können auf dem Territorium des anderen Vertragspartners auf Grund einer Erbschaft gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben, als das für die Staatsbürger dieses Vertragspartners möglich ist. Artikel 47 Anzuwendendes Erbrecht Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich nach den Gesetzen des Vertragspartners, dessen Staatsbürger der Erblasser zur Zeit des Todes war. Artikel 48 Letztwillige Verfügungen (1) Die Fähigkeit zur Errichtung oder-Aufhebung einer letztwilligen Verfügung sowie ihre Anfechtung auf Grund von Willensmängeln des Verfügenden (Nötigung, Täuschung, Irrtum und andere) bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragspartners, dessen Staatsbürger der Verfügende zum Zeitpunkt der Errichtung oder Aufhebung der letztwilligen Verfügung war. (2) Die Form der Errichtung oder Aufhebung einer letztwilligen Verfügung bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragspartners, dessen Staatsbürger der Verfügende zum Zeitpunkt der Errichtung oder Aufhebung der letztwilligen Verfügung war. Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich der Form der Errichtung oder Aufhebung auch dann rechtsgültig, wenn die Gesetze des Vertragspartners beachtet wurden, auf dessen Territorium die letztwillige Verfügung errichtet oder aufgehoben wurde. Zuständigkeit in Nachlaßsachen Artikel 49 (1) Für die Regelung des beweglichen Nachlasses ist, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 12. Dezember 1966 auf Seite 170. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, Nr. 1-16 v. 3.1.-12.12.1966, S. 1-170).

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