Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 98

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 98 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 98); 98 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 25. Februar 1965 Die Werktätigen sind rechtzeitig auf die Einführung moderner Maschinen und Einrichtungen, neuer Werkstoffe. neuer Erzeugnisse, neuer Technologien und höherer Formen der Organisation der Produktion und der Arbeit vorzubereiten. Sie sind mit den Erfahrungen der Besten, der Neuerer und der Arbeiterforscher sowie mit den neuesten wissenschaftlich-technischen und politischökonomischen Erkenntnissen vertraut zu machen und zu ihrer Anwendung zu befähigen. Absolventen der Oberschulen und Berufsschulen mit abgeschlossener Berufsausbildung ist mit ihrem Eintritt in den Arbeitsprozeß die Fortsetzung ihrer beruflichen Ausbildung zu ermöglichen, vor allem durch die zusätzliche Ausbildung für Spezialgebiete oder Tätigkeiten mit höheren Qualifikationsanforderungen. (5) Die Allgemeinbildung ist in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu erweitern. §36 Das Streben der Frauen und Mädchen nach höherer beruflicher Qualifikation ist durch vielfältige und differenzierte Formen und Methoden zu fördern. Sie sind zu Facharbeitern auszubilden und für den Einsatz in mittleren und leitenden Funktionen vorzubereiten. Der Ausbildung von Frauen und Mädchen für technische Berufe ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. §37 Die berufliche Ausbildung der Werktätigen erfolgt in aufeinander aufbauenden Abschnitten. Die Ausbildung wird auf der Grundlage staatlicher Ausbildungsunterlagen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung ab. §38 (1) Die Ausbildung von Meistern entwickelt befähigte Facharbeiter zu verantwortlichen Leitern von Produktionsbereichen und Arbeitskollektiven. In der Ausbildung werden technologische, betriebsökonomische, produktionsorganisatorische und pädagogische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt. (2) Die Ausbildung muß die Meister befähigen, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu leiten und selbständig auf die Entwicklung der Produktion, die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Senkung der Selbstkosten und die Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse einzuwirken. (3) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane sind in ihrem Verantwortungsbereich für die Ausbildung von Meistern verantwortlich. (4) Unter Anrechnung der Leistungen in bestimmten Fächern kann das Fachschulstudium auf dem gleichen oder einem verwandten Fachgebiet für Meister mit abgeschlossener Ausbildung verkürzt werden. Einzelheiten regelt der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen. §39 (1) Die Betriebsakademien führen die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen entsprechend den Erfordernissen der Betriebe und Wirtschaftszweige durch und sichern die Erhöhung des Niveaus der Allgemeinbildung. Die Betriebsakademien lösen ihre Aufgaben mit den wissenschaftlich-technischen Fachkräften der Betriebe und der wissenschaftlichen Institute. Sie arbeiten mit den anderen Bildungseinrichtungen und den gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Sie können als Außenstellen der Hoch- und Fachschulen tätig sein. (2) Die Bildungseinrichtungen in der Landwirtschaft fördern die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Allgemeinbildung der Landbevölkerung und tragen zur Hebung des geistig-kulturellen Lebens auf dem Dorfe bei. (3) Die Volkshochschulen führen Lehrgänge zum Abschluß der Oberschule, der Erweiterten Oberschule und zum Abschluß einzelner Unterrichtsfächer sowie auf verschiedenen anderen Wissensgebieten durch. Sie. übernehmen berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die von anderen Bildungseinrichtungeft nicht wahrgenommen werden. 3. Abschnitt Lehrkräfte und Erzieher der Berufsbildung und ihre Aus- und Weiterbildung §40 (1) Für die Lehrkräfte und Erzieher der Berufsbildung gilt § 25 sinngemäß. (2) Die Ausbildung von Lehrkräften für den berufstheoretischen bzw. berufspraktischen Unterricht erfolgt gemäß § 26 Absätzen 3 und 4 und § 28 Abs. 6. Diplomingenieure, Ingenieure und entsprechende Fachkräfte können sich durch ein pädagogisches Zusatzstudium für eine Lehrtätigkeit qualifizieren. (3) Die Lehrkräfte und Erzieher der Berufsbildung haben die Pflicht, sich ständig weiterzubilden. Der § 29 Absätze 1 bis 3 gilt sinngemäß. (4) Die Staats- und Wirtschaftsorgane sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die produktionstechnische Weiterbildung der Lehrkräfte der Berufsbildung verantwortlich. Das Ministerium für Volksbildung ist für die Weiterbildung der Lehrer der Berufsbildung, die allgemeinbildenden Unterricht erteilen, und für die pädagogische Weiterbildung der Lehrkräfte und Erzieher der Berufsbildung verantwortlich. (5) Die nebenberuflichen Lehrkräfte in den Einrichtungen der Berufsbildung, insbesondere der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen, sind durch eine Weiterbildung auf pädagogischem Gebiet zu befähigen, methodisch durchdacht und erzieherisch wirksam zu unterrichten. Die pädagogisch-methodische Weiterbildung der nebenberuflichen Lehrkräfte erfolgt entsprechend den vom Ministerium für Volksbildung gemeinsam mit der Staatlichen Plankommission erarbeiteten Grundsätzen. (6) Die Qualifizierung der Erzieher für die Lehrlingswohnheime erfolgt nach den vom Ministerium für Volksbildung festgelegten Grundsätzen. Sechster Teil Fachschulen, Universitäten und Hochschulen 1. Abschnitt Ingenieur- und Fachschulen §41 (1) Die Ingenieur- und Fachschulen sind Einrichtungen der höheren Fachausbildung, an denen wissenschaftlich-technische und ökonomische Fachkräfte für Industrie, Landwirtschaft, Bauwesen, für Handel,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten.

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