Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 93

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 93 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 93); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 25. Februar-1965 93 und Jugendlichen das sozialistische Bildungs- und Erziehungsziel vollständig oder nach den durch die physischen und psychischen Schädigungen verbliebenen Möglichkeiten erreichen. Die Schüler sollen befähigt werden, entsprechend der erreichten Qualifikation nach Maßgabe ihrer Kräfte in der sozialistischen Gesellschaft zu wirken und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Für die berufliche Aus- und Weiterbildung geschädigter Erwachsener sind erforderlichenfalls sonderpädagogische Maßnahmen zu sichern. (3) In den einzelnen Sonderschulen sind die Bildungsstufen so aufeinander abzustimmen, daß unter Umständen ein Übergang aus sonderpädagogischen in allgemeine Bildungseinrichtungen erfolgen kann. Die Sonderschulen sind nach pädagogischen und medizinischen Grundsätzen zu differenzieren. (4) Für verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche, die nach Entscheidung der örtlichen Organe des Gesundheitswesens und für Volksbildung keine örtliche Schule besuchen können, sind sonderpädagogische Maßnahmen einzuleiten. (5) Das Ministerium für Volksbildung gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Gesundheitswesen die Bildung und Erziehung der physisch bzw. psychisch Geschädigten. Dazu gehört eine systematische Früherfassung der Geschädigten. (6) Schüler und Absolventen aus Sonderschulen können eine Berufsausbildung oder eine Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Berufes erhalten. 4. Abschnitt Jugendhilfe und ihre Einrichtungen §20 (1) Elternlosen und entwicklungsgefährdeten Kindern und Jugendlichen ist eine positive Entwicklung im Sinne des sozialistischen Erziehungsziels zu sichern. (2) Die Jugendhilfe wirkt mit, der Vernachlässigung und sozialen Fehlentwicklung von Kindern und Jugendlichen und der Jugendkriminalität vorzubeugen. Sie berät die für die Erziehung Verantwortlichen und trifft mit ihnen gemeinsam verbindliche Festlegungen zur Sicherung der Umerziehung von schwierigen und straffälligen Minderjährigen und leitet die dazu erforderlichen staatlichen Maßnahmen ein. (3) Zur Sicherung eines geordneten Lebensweges elternloser und entwicklungsgefährdeter Minderjähriger legen die Organe der Jugendhilfe die Aufgaben der für die Erziehung Verantwortlichen verbindlich fest. Sie führen die staatliche Aufsicht über die Betreuung und Erziehung dieser Minderjährigen und sichern die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht berechtigt sind. (4) Bei der Lösung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben stützt sich die Jugendhilfe auf die anderen Staats- und Wirtschaftsorgane, arbeitet eng mit den gesellschaftlichen Organisationen zusammen und bezieht die Bevölkerung unmittelbar in die Arbeit ein. (5) Der Jugendhilfe unterstehen Spezialheime zur Umerziehung von erziehungsschwierigen und straffälligen Minderjährigen und Normalheime für die Unter- bringung und Erziehung elternloser und entwicklungsgefährdeter Kinder und Jugendlichen. Sie leitet die ihr unterstellten Einrichtungen an und beaufsichtigt sie. 5. Abschnitt Zur Hochschulreife führende Bildungseinrichtungen §21 (1) Alle Schüler mit abgeschlossener Oberschulbildung und Werktätige mit einer Bildung, die dem Niveau der Oberschulbildung entspricht, können auf verschiedenen Wegen die Hochschulreife erwerben. (2) Absolventen der Oberschule können durch den Besuch der Erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule im folgenden Erweiterte Oberschule genannt und der Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsausbildung die Hochschulreife erwerben. Diese Einrichtungen führen die Schüler in zwei Jahren zum Abitur und vermitteln gleichzeitig eine berufliche Ausbildung. (3) Die Erweiterten Oberschulen und die Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsausbildung festigen die auf den vorhergehenden Stufen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und entwik-keln sie weiter. Uber die erweiterte und vertiefte All-gemeinbildüng hinaus kann der Unterricht entsprechend der späteren Studienrichtung der Schüler differenziert werden. Durch hochschulgemäße Formen und Methoden der Wissensaneignung und Fähigkeitsentwicklung wie Übungen, Seminare, Selbststudium, Konsultationen sind die Schüler an Methoden des selbständigen wissenschaftlichen Studierens zu gewöhnen. Sie sind in erster Linie auf ein Hochschulstudium vorzubereiten. (4) Die Hochschulreife kann ferner durch den Besuch von Spezialschulen und Spezialklassen, Volkshochschulen und anderen Einrichtungen der Weiterbildung der Werktätigen erworben werden. An den Universitäten und Hochschulen kann eine Sonderreifeprüfung abgelegt werden. Zur Vorbereitung auf das Hochschulstudium können an Universitäten und Hochschulen Lehrgänge im Direkt- und Abendstudium durchgeführt werden. An Ingenieur- und Fachschulen erwerben die Studierenden mit der Abschlußprüfung die Hochschulreife. (5) Zu den zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen werden die besten und befähigtsten Bewerber zugelassen. Dabei ist die soziale Struktur der Bevölkerung zu beachten. §22 (1) Das Ministerium für Volksbildung hat im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen die Anforderungen an die Hochschulreife zu bestimmen und ein einheitliches Niveau in allen zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen zu sichern. (2) Die Staatliche Plankommission legt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Volksbildung und dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen fest, für welche Berufe in den Erweiterten Oberschulen und in Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsausbildung ausgebildet wird und welche berufliche Qualifikation dabei zu erreichen ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat auch dann eingeleitet werden, wenn die politisch und politisch-operativ relevanten Umstände mittels der Verdachtshinweisprüfung nicht in der für die Entscheidungsreife notwendigen Qualität erarbeitet werden konnten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Ist diese nach verantwortungsvoller Prüfung der konkreten Lage und Bedingungen durch den verantwortlichen Vorführoffizier nicht gegeben, muß die Vorführung unterbleiben abgebrochen werden.

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