Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 9

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 9 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 9); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 7. Januar 1985 9 blic, un lien entre l’organisation en cause et les armoi-ries, drapeaux, emblemes, sigles ou denominations, ou si cette utilisation ou enregistrement n’est vraisem-blablement pas de nature a abuser le public sur l’existence d’un lien entre l’utilisateur et l’organisation. (2) L’interdiction des signes et poingons officiels de contröle et de garantie s'appliquera seulement dans les cas oü les marques qui les comprendront seront desti-nees ä etre utilisees sur les marchandises du meme genre ou d’un genre similaire. (3) a) Pour l’application de ces dispositions, les pays de l’Union conviennnent de se communiquer recipro-quement, par I’intermediaire du Bureau international, la liste, des emblemes d’Etat, signes et poingons officiels de contröle et de garantie, qu’ils desirent ou desi-reront placer, d une fagon absolue ou dans certaines limites. sous la protection du present article, ainsi que toutes modifications ulterieures apportees ä cette liste. Chaque pays, de l’Union mettra ä la disposition du public, en temps utile, les listes notifiees. Toutefois, cette notification n’est pas obligatoire en ce qui concerne les drapeaux des Etats. b) Les dispositions -figurant sous la lettre b) de l’alinea (1) du present article ne sont applicables qu’aux armoiries, drapeaux et autres emblemes, sigles ou denominations des organisations internationales intergouvernementales que celleä-ci ont communiquös aux pays de l’Union par l’intermediaire du Bureau international. (4) Tout pays de FUnion pourra, dans un delai de douze mois ä partir de la reception de la notification, trarrsmettre, par l’intermediaire du Bureau international. au pays ou ä l’organisation internationale inter-gouvernementale interesse. ses objections eventuelles. (5) Pour les drapeaux d’Etat, les mesures prevues ä l'alinea (1) ci-dessus s'appliqueront seulement aux marques enregistrees apres le 6 novembre 1925. (6) Pour les emblemes d’Etat autres que les drapeaux, pour les signes et poingons officiels des pays de l'Union et pour les armoiries, drapeaux et autres emblemes, sigles ou denominations des organisations internationales intergouvernementales, ces dispositions ne seront applicables qu’aux marques enregistrees plus de deux mois apres röception de la notification pre-vue ä l’alinea (3) ci-dessus. (7) En cas de mauvaise foi, les pays auront la faculte de faire radier meme les marques enregistrees avant le 6 novembre 1925 et comportant des emblemes d’Etat, signes et poingons. (8) Les nationaux de chaque pays qui seraient auto-rises ä faire usage des emblemes d’Etat, signes et poingons de leur pays, pourront les utiliser, meme s’il y avait similitude avec ceux d’un autre pays. 9 (9) Les pays de l’Union s’engagent ä interdirfe l’usage non autorise, rians le commerce, des armoiries d'Etat des autres pays de l’Union, lorsque cet usage sera de nature ä induire en erreur sur l’origine des produits. den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Siegeln oder Bezeichnungen hervorzurufen, oder falls die Benutzung oder Eintragung offenbar nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen. (2) Das Verbot der amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -Stempel findet nur dann Anwendung, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind. (3) a) Für die Anwendung dieser Bestimmungen kommen die Verbandsländer überein, durch Vermittlung des Internationalen Büros ein Verzeichnis. der staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -Stempel auszutauschen, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz dieses Artikels zu stellen wünschen; dies gilt auch für alle späteren Änderungen dieses Verzeichnisses. Jedes Verbandsland soll die mitgeteilten Verzeichnisse rechtzeitig öffentlich zugänglich machen. Diese Mitteilung ist jedoch für Staatsflaggen nicht erforderlich. b) Die Bestimmungen unter dem Buchstaben b) des Absatzes il) dieses Artikels sind nur auf die Wappen. Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anwendbar, die diese durch Vermittlung des Internationalen Büros den Verbandsländern mitgeteilt haben. (4) Jedes Verbandsland kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch das Internationale Büro dem betreffenden Land oder der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation übermitteln. (5) Hinsichtlich der Staatsflaggen finden die im Absatz (1) vorgesehenen Maßnahmen nur auf Marken Anwendung, die nach dem 6. November 1925 eingetragen worden sind. (6) Hinsichtlich der staatlichen Hoheitszeichen mit Ausnahme der Flaggen und der amtlichen Zeichen und Stempel der Verbandsländer und hinsichtlich der Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sind diese Bestimmungen nur auf Marken anwendbar, die später als zwei Monate nach dem Empfang der im Absatz (3) vorgesehenen Mitteilung eingetragen worden sind. (7) Den Ländern steht es frei, bei Bösgläubigkeit auch solche Marken zu löschen, die vor dem 6. Novem ber 1925 eingetragen worden sind und staatliche Ho heitszeichen, Zeichen und Stempel enthalten. (8) Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sie denen eines anderen Landeähnlich sind. (9) Die Verbandsländer verpflichten sich, den unbe fugten Gebrauch der Staatswappen der anderen Vei bandsländer im Handel zu verbieten, wenn dieser Ge brauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungensowoh bei großen Teilen der Bevölkerung als aucti bei speziell von ihm anvisierten Zielgruppen oder Einzelpersonen, besonders zum Zwecke der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Ansatzpunkten für eine wirkungsvolle Einf iußnahme, der Beispielwirkung ihrer Person hinsichtlich der genommenen beruflichen und persönlichen Entwicklung unter kapitalistischen Verhältnissen.

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