Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 80

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 80 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 80); 80 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 15. Februar 1965 (5) Wehrpflichtige, die bei der Musterung ausgeschlossen oder ausgemustert wurden, erhalten keinen Wehrpaß. Nachträglich ausgeschlossene oder ausgemusterte Wehrpflichtige haben ihren Wehrpaß unverzüglich dem Wehrkreiskommando zurückzugeben. §20 Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen (1) Gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen der Wehrkreiskommandos ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Woche nach Erhalt des Bescheides der Musterungskommission an das Wehrkreiskommando zu richten. Hilft die Musterungskommission der Beschwerde nicht ab, so ist diese unverzüglich an das Wehrbezirkskommando weiterzuleiten. (2) Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Bei jedem Wehrbezirkskommando ist eine Kommission zu bilden, die über solche Beschwerden entscheidet. denen nicht stattgegeben wurde. Die Entscheidung dieser Kommission ist endgültig. Die Kommissionen setzen sich aus dem Chef des Wehrbezirkskommandos und dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Bezirkes zusammen. Bei ihrer Tätigkeit können sie entsprechend den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 verfahren. (4) Den Beschwerdeführenden sind durch die Wehrkreiskommandos bzw. die Wehrbezirkskommandos Mitteilungen über die Art der Entscheidung zu geben. (5) Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen bei der Festlegung der Eignung für die einzelnen Waffengattungen gemäß § 11 Abs. 2 Buchst, d und über die Einberufung zu einer anderen Waffengattung, als bei der Musterung festgelegt, sind nicht zulässig. III. Abschnitt Die Einberufung §21 Zeitpunkt der Einberufung Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt: a) den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst, b) den Zeitpunkt und den Personenkreis der Einberufung von Wehrpflichtigen zum Reservistenwehrdienst. §22 Umfang der Einberufung (1) Gemusterte Wehrpflichtige können vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zum Grundwehrdienst einberufen werden. Eine Einberufung zum aktiven Wehrdienst über dieses Alter hinaus bis zum 35. Lebensjahr erfolgt nur, wenn sich Wehrpflichtige der Ableistung des Grundwehrdienstes böswillig entzogen haben oder zeitweilig von der Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen waren. (2) Die Wehrpflichtigen haben sich vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst nach schriftlicher Aufforderung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando vorzustellen. §23 Zuständigkeit für die Einberufung (1) Zuständig für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst und zum Reservistenwehrdienst sind die Wehrkreiskommandos. (2) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über die Einberufung der Wehrpflichtigen auf Grund der Musterungsergebnisse sowie des Bedarfs der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes. Sie treffen die Entscheidung über die Zuteilung von Wehrpflichtigen zum Überbestand des Jahrganges. (3) Die Wehrkreiskommandos können vor der Einberufung bei Notwendigkeit eine nochmalige Überprüfung der Wehrpflichtigen auf Eignung zur Heranziehung zum aktiven Wehrdienst, Reservistenwehrdienst oder Wehrersatzdienst durchführen (Einberufungsüberprüfung). Die §§ 9 und 12 gelten entsprechend. (4) Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit ist keine Einberufung im Sinne des Abs. 1. Diese Einstellung erfolgt in eigener Zuständigkeit durch die Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit. Die Einstellung ist dem zuständigen Wehrkreiskommando mitzuteilen. §24 Der Einberufungsbefehl (1) Die zur Einberufung vorgesehenen Wehrpflichtigen erhalten durch die Wehrkreiskommandos einen Einberufungsbefehl. Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit gemäß §23 Abs. 4 erfolgt nach den im Ministerium für Staatssicherheit geltenden Bestimmungen. (2) Der Einberufungsbefehl ist den Wehrpflichtigen mindestens 2 Wochen vor dem Einberufungstarmin als „Einschreibsendung“ zuzustellen. Die Zustellung kann auch persönlich gegen Quittung erfolgen. (3) Der Einberufungsbefehl beinhaltet die gesetzlichen Bestimmungen zur Einberufung einschließlich der Strafbestimmungen bei Nichtbefolgung, den Zeitpunkt des Eintreffens, den Truppenteil, den Ort und die zu leistende Dienstzeit. (4) Die Wehrpflichtigen haben sich spätestens 3 Tage vor ihrer Einberufung unter Vorlage des Einberufungsbefehls und des Wehrpasses bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zum Wehrdienst abzumelden. Bei Einberufung zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst hat die Meldestelle der Deutschen Volkspolizei den;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen zu planen und vorzubereiten, die in Spannungsperioden und unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes die staatliche Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik um fassend zu gewähr!eisten. Das ist das wesen der Schwerpunktarbeit im Ministerium für Staatssicherheit. Bei der Bestimmung von Schwerpunktaufgaben in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes Vertrauliche Verschlußsache Lehrheft, Zu ausgewählten Fragen der strafprozessualen Beweisführung und ihrer Bedeutung für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Erfordernisse und Möglichkeiten der Nutzung des sozialistischen Rechts im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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