Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 8

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 8 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 8); 8 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 7. Januar 1965 (2) Toutefois, une marque däposee par un ressortis-sant d’un pays de l’Union dans un quelconque des pays de l’Union ne pourra etre refusee ou invalidee pour le motif qu’elle n’aura pas ete deposee, enregisträe ou renouvelee au pays d’origine. (3) Une marque regulierement enregisträe dans un pays de l’Union sera consideree comme independar.te des marques emegistrees dans les autres pays de l’Union, y compris le pays d’origine. Article 6 bis (1) Les pays de l’Union s’engagent, soit d’office si la lögislation du pays le permet, soit ä la requete de l’interessä, ä refuser ou ä invalider l’enregistrement et ä interdire l’usage d’une marque de fabrique ou de commerce qui constitue la reproduction, rimitation ou la traduction, susceptibles de creer une confusion, d’une marque que l’autorile eompptente du pays de l’enre-gistrement ou de l’usage estimera y etre notoirement connnue comme etant dejä la marque d’une personne admise ä benäficier de la presente Convention et uti-lisee pour des produits identiques ou similaires. II en sera de meme lorsque la partie essentielle de la marque constitue la reproduction d’une teile marque notoirement connue ou une' imitation susceptible de creer une confusion avec celle-ci. (2) Un delai minimum de cinq annäes ä compter de la date de l’enregistrement devra etre accorde pour reclamer la radiation d’une teile marque Les pays de l’Union ont la faculte de prevoir un delai dans lequel l’interdiction d’usage devra etre reclamee. (3) 11 ne sera pas fixä de delai pour reclamer la radiation ou l’interdiction d’usage des marques enregi-slrees ou utilisees de mauvaise foi. Article 6tei (1) a) Les pays de l’Union conviennent de refuser ou d’invalider l’enregistrement et d’interdire, pai des rre-sures appropriäes, l’utilisation. ä defaut d’autorisation des pouvoirs compätents, soit comme marque de taori-que ou de commerce, soit comme elements de ces marques, des armoiries, drapeaux et autres embiemes d’Etat des pays de l’Union, signes et poingons officiels de contröle et de garantie adoptes par eux, ainsi que toute imitation au point de vue heraldique. b) Les dispositions figurant sous la lettre a) ci-des-sus s’appliquent ägalement aux armoiries. drapeaux et autres embiemes, sigles ou denominations des organi-sations internationales intergouvernementales dont un ou plusieurs pays de l’Union sont membres. ä l’excep-tion des armoiries, drapeaux et autres embiemes. sigles ou denominations qui ont dejä fait l’objet d’accords lnternationaux en vigiieur destines ä assurer leur protection. c) Aucun pays de l’Union ne pourra etre tenu d’app-liquer des dispositions figurant sous la lettre b) ci-des-sus au dätriment des titulaires de droits acquis debonne foi avant l’entree en vigueur, dans ce pays, de la presente Convention. Les pays de l’Union ne sont pas te-nus d’appliquer lesdites dispositions lorsque l’utiüsa-tion ou l’enregistrement visd sous la lettre a) ci-dessus n’est pas de nature ä suggerer, dans l’esprit du pu- (2) Jedoch darf eine durch einen Angehöriger eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuerl worden ist. (3) Eine in einem Verbandsland vorschriftsmäßig eingetragene Marke wird als unabhängig angesehen von den in anderen Verbandsländern einschließlich des Ursprungslandes eingetragenen Marken. Artikel 6Ws (1) Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amts wegen, wenn dies die Gesetzgebung des Landes zuläßt, oder auf Antrag des Beteiligten die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen, wenn sie eine verwechslungs-fahige Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, von der es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung oder des Gebrauchs dort notoriscl feststeht, daß sie bereits einer zu den Vergünstigurgen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt wird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt. (2) Für den Antrag auf Löschung einer solchen Marke ist eine Frist von mindestens fünf Jahren vom Tag der Eintragung an zu gewähren. Den Verbandsländern steht es frei, eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch auf Untersagung des Gebrauchs geltend zu machen ist. (3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Eintragungen oder bösgläubig vorgenommenen Benutzungshandlungen ist der Antrag auf Löschung dieser Marken oder auf Untersagung ihres Gebrauchs an keine Frist gebunden. Artikel 6ter (1) a) Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -Stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Maßnahmen zu verbieten soferr die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaub’ haben. b) Die Bestimmungen unter dem Buchslaben a) sind ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anzuwenden, denen ein oder mehrere Verbandsländer angehören; ausgenommen sind die Wappen. Flaggen und anoeren Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen sind, die ihren Schutz gewährleisten. c) Kein Verbandsland ist gehalten, die Bestimmungen unter dem Buchstaben b) zum Nachteil der Inhaber von Rechten anzuwenden, die gutgläubig vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft in diesem Land erworben worden sind Die Verbandsländer sind nicht gehalten, diese Bestimmungen anzuwenden, falls die Benutzung oder Eintragung gemäß dem Buchstaben a) nicht geeignet ist, beim Publikum;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 8 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 8) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 8 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 8)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vorgesehen. Mit Wirkung werden die Grenzor-dnung und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in Kraft treten. Im Zusammenhang mit den eintretenden Veränderungen werden auf Beschluß des Sekretariats des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X