Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 79

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 79 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 79); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 15. Februar 1965 7S b) tauglich II c) tauglich III truppendiensttauglich mit Einschränkungen für bestimmte Spezialverwendungen, begrenzt diensttauglich, d) zeitlich dienst- vorübergehend für den Truppenuntauglich dienst nicht geeignet, e) dauernd dienstuntauglich. §14 Aufteilung der Wehrpflichtigen auf die Teile der Nationalen Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes (1) Die Aufteilung der zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst heranzuziehenden Wehrpflichtigen und der Freiwilligen auf die Teile der Nationalen Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes sowie ihre Auswahl für die Heranbildung zi;m Offizier (Offiziersbewerber) ist auf der Grundlage des Bedarfs, der Tauglichkeitsstufen, der beruflichen und sonstigen Qualifikation unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche durch die Wehrkreiskommandos vorzunehmen. (2) Die Auswahl von Wehrpflichtigen für den Dienst im Ministerium für Staatssicherheit erfolgt in eigener Zuständigkeit durch die Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit. §15 Ausmusterung von Wehrpflichtigen (1) Die Musterungskommissionen beschließen die Ausmusterung der Wehrpflichtigen, die als dauernd dienstuntauglich eingestuft wurden. (2) Von den Musterungskommissionen werden die Ausmusterungsscheine ausgestellt und den Ausgemusterten ausgehändigt. (3) Ausgemusterte Wehrpflichtige haben bei Wegfall der Gründe, die zur Ausmusterung führten, unverzüglich dem zuständigen Wehrkreiskommando darüber Mitteilung zu machen. Der Meldepflicht nach § 29 unterliegen sie nicht. Sie sind jedoch verpflichtet, nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando erneut vor der Musterungskommission zu erscheinen. § 16 Ausschlicßungsschcin (1) Die im § 13 Absätzen 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes genannten Wehrpflichtigen erhalten durch die Musterungskommission einen Ausschließungsschein. (2) Für Wehrpflichtige, bei denen nach de*- Musterung ein Ausschließungsgrund entsteht, ist vom zuständigen Wehrkreiskommando ein Ausschließungsschein der Strafvollzugsanstalt zu übersenden. Der Ausschließungsschein ist den Wehrpflichtigen von der Verwaltung der Strafvollzugsanstalt bei der Haftentlassung auszuhändigen. (3) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung ihres Jahrganges in einer Strafvollzugsanstalt befinden, erhalten den Ausschließungsschein bei ihrer Musterung nach der Haftentlassung, soweit Ausschlußgründe gemäß § 13 Absätzen 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes vorliegen. §17 Zurückstellung vom Wehrdienst (1) Eine Zurückstellung vom Grundwehrdienst oder Wehrersatzdienst bzw. vom Reservistenwehrdienst hat nur in Ausnahmefällen für einen befristeten Zeitraum zu erfolgen. Für die Beurteilung der gesellschaftlichen Notwendigkeit einer Zurückstellung ist der Bedarf der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes maßgebend. (2) Über die Zurückstellung entscheidet die Musterungskommission auf Grund des Musterungsergebnisses bzw. eines vorliegenden Antrages während oder außerhalb der Musterung. Die Antragstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller ist innerhalb von 14 Tagen nach der Musterung bzw. nach der Entscheidung durch die Musterungskommission Bescheid zu erteilen. (3) Fallen die Gründe der Zurückstellung vorzeitig weg, dann hebt der Leiter des Wehrkreiskommandos die Zurückstellung auf. Ist eine Aufhebung der Zurückstellung aus anderen Gründen notwendig, so entscheidet darüber die Musterungskommission. §18 Nachmusterung (1) Der Minister für Nationale Verteidigung legt bei Notwendigkeit, die sich aus den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Anordnung ergibt, eine Nachmusterung fest. (2) Für die Nachmusterung gelten die Bestimmungen dieser Anordnung im vollen Umfange. (3) Bei der Nachmusterung sind auch solche Wehrpflichtige zu mustern, die in den Zuständigkeitsbereich der Wehrkreiskommandos zuziehen, ohne vorher gemustert zu sein oder aus anderen Gründen nicht gemustert wurden. §19 Der Wehrpaß (1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der Musterung durch die Wehrkreiskommandos einen Wehrpaß. Die Aushändigung des Wehrpasses erfolgt in der Regel am Tage der Musterung. (2) Der Wehrpaß verbleibt bis zur Einberufung zum aktiven Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst oder zum Reservistenwehrdienst im Besitz des Wehrpflichtigen. (3) Bei Ableistung des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes oder des Reservistenwehrdienstes wird der Wehrpaß vom Truppenteil eingezogen, aufbewahrt und geführt. Bei Entlassung aus dem Wehrdienst erhalten die Wehrpflichtigen den Wehrpaß zurück. (4) Wehrpflichtige, die sich für einen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt ins Ausland abmelden, haben den Wehrpaß beim Wehrkreiskommando für die Zeit des Auslandsaufenthalts zu hinterlegen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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