Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 76

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 76 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 76); 76 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 15. Februar 1965 (5) Die Musterung von Wehrpflichtigen, die sich vor Aufruf ihres Jahrganges freiwillig zur Ableistung des Wehrdienstes bereit erklären, ist nicht erforderlich. In diesen Fällen ist eine Diensttauglichkeitsuntersuchung ausreichend. Im übrigen finden für diese Wehrpflichtigen die Bestimmungen dieser Anordnung entsprechende Anwendung. §2 Musterungsplan (1) Durch die Leiter der Wehrkreiskommandos ist ein Musterungsplan aufzustellen. (2) Der Musterungsplan umfaßt: a) die Gesamtzahl der aus dem festgelegten Jahrgang zu musternden Wehrpflichtigen, b) die Bildung von Musterungsstützpunkten, c) die Aufteilung der zu musternden Wehrpflichtigen auf die Musterungsstützpunkte, d) die Musterungstermine, e) die Zusammensetzung der Musterungskommissionen. (3) Der Musterungsplan ist durch die Chefs der Wehrbezirkskommandos zu bestätigen. §3 Bekanntmachung der Musterung (1) Die Musterung ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens einen Monat vor der Durchführung öffentlich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung muß den Jahrgang, den ■ Ort und die Musterungstermine enthalten. Die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke und der Gemeinden sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Wehrkreiskommandos, den Aushang der öffentlichen Bekanntmachung zu veranlassen. (2) Den Wehrpflichtigen ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens 2 Wochen vor Beginn der Musterung ein persönliches Aufforderungsschreiben zuzustellen. Wehrpflichtige, die bis zum Beginn der Musterung kein Aufforderungsschreiben erhalten haben, aber zu dem aufgerufenen Personenkreis gehören, haben sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zu melden. Das gilt nicht für Wehrpflichtige, die im Besitz des Wehrpasses bzw. Ausmusterungs- oder Ausschließungsscheines sind. (3) Wehrpflichtige, die neben den aufgerufenen Jahrgängen zur Musterung vorgesehen sind, erhalten nur ein persönliches Aufforderungsschreiben. Für diesen Personenkreis entfällt die öffentliche Bekanntmachung der Musterung. §4 Musterung von Wehrpflichtigen, die sich nicht im Bereich des für sie zuständigen Wehrkreiskommandos aufhalten (1) Wehrpflichtige, die sich während der Musterung außerhalb des Bereiches des für sie zuständigen Wehrkreiskommandos befinden und sich nach den Bestim- mungen der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik nicht polizeilich abmelden mußten, haben sich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Soweit sie sich zur Kur oder im Urlaub befinden, werden sie nachgemustert. (2) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Jugendwerkhöfen befinden, werden durch das für den Ort des Jugendwerkhofes zuständige Wehrkreiskommando gemustert. (3) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der Handelsflotte oder der Hochseefischerei beschäftigt sind (nachstehend Seeleute genannt), melden sich nach Bekanntmachung der Musterung bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung, auch wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung 'erhalten haben. Befinden sich Seeleute zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Der Chef des Wehrbezirkskommandos Rostock kann die Musterung von Seeleuten der aufgerufenen Jahrgänge außerhalb der vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Musterungszeiten vor Auslaufen bzw. nach Einlaufen ihrer Schiffe festlegen. (4) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und einen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich nach Bekanntmachung der Musterung unverzüglich bei dem für diesen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Befinden sich Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden: a) nach erstmaligem Anlegen ihres Schiffes zur Be-oder Entladung während einer Fahrt auf-den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik oder b) nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei Rückkehr aus ausländischen Gewässern. Dies gilt auch, wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben. (ö) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und keinen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich beim Wehrkreiskommando Berlin-Mitte zu melden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 4. (6) Betriebe und Einrichtungen, die Seeleute beschäftigen, haben dem Wehrbezirkskommando Rostock und die Betriebe und Einrichtungen, die Binnenschiffer beschäftigen, haben dem Wehrbezirkskommando in Berlin eine Woche nach Bekanntmachung der Musterung eine namentliche Liste der zu musternden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben. In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz des Wehrpflichtigen und über Zeit und Ort des Einlaufens des Schiffes, sowie bei Seeleuten der Heimathafen ihres Schiffes, enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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