Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 76

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 76 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 76); 76 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 15. Februar 1965 (5) Die Musterung von Wehrpflichtigen, die sich vor Aufruf ihres Jahrganges freiwillig zur Ableistung des Wehrdienstes bereit erklären, ist nicht erforderlich. In diesen Fällen ist eine Diensttauglichkeitsuntersuchung ausreichend. Im übrigen finden für diese Wehrpflichtigen die Bestimmungen dieser Anordnung entsprechende Anwendung. §2 Musterungsplan (1) Durch die Leiter der Wehrkreiskommandos ist ein Musterungsplan aufzustellen. (2) Der Musterungsplan umfaßt: a) die Gesamtzahl der aus dem festgelegten Jahrgang zu musternden Wehrpflichtigen, b) die Bildung von Musterungsstützpunkten, c) die Aufteilung der zu musternden Wehrpflichtigen auf die Musterungsstützpunkte, d) die Musterungstermine, e) die Zusammensetzung der Musterungskommissionen. (3) Der Musterungsplan ist durch die Chefs der Wehrbezirkskommandos zu bestätigen. §3 Bekanntmachung der Musterung (1) Die Musterung ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens einen Monat vor der Durchführung öffentlich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung muß den Jahrgang, den ■ Ort und die Musterungstermine enthalten. Die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke und der Gemeinden sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Wehrkreiskommandos, den Aushang der öffentlichen Bekanntmachung zu veranlassen. (2) Den Wehrpflichtigen ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens 2 Wochen vor Beginn der Musterung ein persönliches Aufforderungsschreiben zuzustellen. Wehrpflichtige, die bis zum Beginn der Musterung kein Aufforderungsschreiben erhalten haben, aber zu dem aufgerufenen Personenkreis gehören, haben sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zu melden. Das gilt nicht für Wehrpflichtige, die im Besitz des Wehrpasses bzw. Ausmusterungs- oder Ausschließungsscheines sind. (3) Wehrpflichtige, die neben den aufgerufenen Jahrgängen zur Musterung vorgesehen sind, erhalten nur ein persönliches Aufforderungsschreiben. Für diesen Personenkreis entfällt die öffentliche Bekanntmachung der Musterung. §4 Musterung von Wehrpflichtigen, die sich nicht im Bereich des für sie zuständigen Wehrkreiskommandos aufhalten (1) Wehrpflichtige, die sich während der Musterung außerhalb des Bereiches des für sie zuständigen Wehrkreiskommandos befinden und sich nach den Bestim- mungen der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik nicht polizeilich abmelden mußten, haben sich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Soweit sie sich zur Kur oder im Urlaub befinden, werden sie nachgemustert. (2) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Jugendwerkhöfen befinden, werden durch das für den Ort des Jugendwerkhofes zuständige Wehrkreiskommando gemustert. (3) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der Handelsflotte oder der Hochseefischerei beschäftigt sind (nachstehend Seeleute genannt), melden sich nach Bekanntmachung der Musterung bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung, auch wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung 'erhalten haben. Befinden sich Seeleute zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Der Chef des Wehrbezirkskommandos Rostock kann die Musterung von Seeleuten der aufgerufenen Jahrgänge außerhalb der vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Musterungszeiten vor Auslaufen bzw. nach Einlaufen ihrer Schiffe festlegen. (4) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und einen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich nach Bekanntmachung der Musterung unverzüglich bei dem für diesen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Befinden sich Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden: a) nach erstmaligem Anlegen ihres Schiffes zur Be-oder Entladung während einer Fahrt auf-den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik oder b) nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei Rückkehr aus ausländischen Gewässern. Dies gilt auch, wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben. (ö) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und keinen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich beim Wehrkreiskommando Berlin-Mitte zu melden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 4. (6) Betriebe und Einrichtungen, die Seeleute beschäftigen, haben dem Wehrbezirkskommando Rostock und die Betriebe und Einrichtungen, die Binnenschiffer beschäftigen, haben dem Wehrbezirkskommando in Berlin eine Woche nach Bekanntmachung der Musterung eine namentliche Liste der zu musternden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben. In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz des Wehrpflichtigen und über Zeit und Ort des Einlaufens des Schiffes, sowie bei Seeleuten der Heimathafen ihres Schiffes, enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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