Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 33

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 33 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 33); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 7. Januar 1965 33 (4) Le tait qu’une denomination figure dans la liste alphabetique des produits et des Services n’affecte en rien les droits qui pourraient exister sur cette denomination. Ariele 3 (1) II est institue aupres du Bureau international un Comite d’experts Charge de decider de/ toutes modifi-cations ou de tous complements ä apporter ä la Classification internationale des produits et des Services. Chacun des nays contractants sera represente au Comite d’experts. lequel s’organise par un regiement d’o. dre interieur adopte ä la majorite des pays repre-sentes. Le Bureau international est represente au Comite. (2) Les propositions de modification ou de comple-ment doivent etre adressees par les Administrations des pays contractants au Bureau international qui devra les transmettre aux membres du Comite d'experts au plus tard deux mois avant la seance de celui-d au cours de Kquefie res propositions seront examinees (3) Les decisions du Comite relatives aux modifica-tions i apporter ä la Classification sont prises ä l’unanimite des pays contractants. Par modification, il faut entendre tout transfert de produits d’une classe ä une autre, ou toute creation de nouvelle classe entrai-nant un tel transfert. (4) Les decisions du Comitö relatives aux complements ä apporter ä la Classification sont prises ä la majorite simple des pays contractants. (5) Les experts ont la faculte de faire connaitre leur avis par ecrit ou de deleguer leurs pouvoirs ä lexpert d’un autre pays. (6) Dans le cas oii un pays n’aurhit pas design6 d’expert pour le repr£senter, ainsi que dans le cas oü l’expert design§ n’aurait pas fait connaitre son opinion dans un delai qui sera fixe par le Reglement interieur, le pays en cause serait considere comme acceptant la decision du Comitd. Article 4 (! Toutes modifications et tous complements decides par le Comite d'experts sont notifies aux Administrations des pays contractants par 1p Bureau international. L’entree en vigueur des decisions aura lieu. en ce qui concerne les complements, des la receptior de la noti-fication et, en ce qui concerne les modifications dans un delai de six mois ä compter de la date d’envoi de la notification. 2 (2) Le Rureau international, en sa qualite de deposi-taire de la Classification des produits et des Services, y. tncorpore les modifications et les complements enlrös en vigueur. Ces modifications et ces complements font l’objet d’avis publiös dans les deux periodiques La Propridtö industrielle et Les Marques internationales. (4) Die Tatsache, daß eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufge-nommer. ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen. Artikel 3 (1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverstand igen-Ausschuß gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschließen hat. Jedes vertragschließende Land ist in dem Sachver-ständigen-Ausschuß vertreten. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuß vertreten. (2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der vertragschließenden Länder an das Internationale Büro zu richten.' Dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigen-Ausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln. (3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der vertragschließenden Länder. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen. (4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der vertragschließenden Länder. (5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen. (6) Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, daß das betreffende Land dem Beschluß des Ausschusses zuslimmt. Artikel 4 (1) Alle vom Sachverständigen-Ausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der vertragschließenden Länder mitgeteilt. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Empfang der Mitteilung und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absjidung der Mitteilung in Kraft. (2) Das Internationale Büro als Verwahrungsstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften „La Propriete industrielle“ und „Les Marques internationales“ veröffentlicht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Verwahrräume weitgehend gesichert wird, daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente überwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen und notwendig machen, im folgenden als Verdachtshinweise definiert. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen Ausgangsinformationen, die nach deren gesicherten Erfahrungen auf das Vorliegen einer Straftat hinweist und damit die Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen gestattet. Eine derartige Begründung kann auch in der im Abschnitt zur Anlaßgestaltung im Prüfungsstadium behandelten Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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