Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 29

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 29 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 29); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 7. Januar 1965 29 (2) II est institue, aupres du Bureau international, un Comite des Directeurs des Offices nationaux de la pro-pridte industrielle de l’Union particuliere. 11 se reunit sur convocation du Directeur du Bureau international ou ä la demande de cinq pays. parties ä l’Arrangement, ä des intervalles ne depassant pas cinq annes. II designe en son sein un conseil restreint qui peut etre Charge de täches determinees et se reunit au moins une fois par an. (3) Les fonctions de ce Comite sont consultatives. (4) Toutefois: a) sous reserve des competences generales devolues ä la Haute Autoritd de surveillance, il peut, sur proposition motivee du Directeur du Bureau international, et pronongant ä Punanimite des pays representes, modifier le montant des emoluments prevus ä l’articlö 8 du present'Arrangement; b) il dtablit et modifie, ä Punanimite des pays reprd-sentes, le Reglement d’execution du present Arrangement; c) les Directeurs des Offices nationaux de la pro-priete industrielle ont la faculle de deleguer leurs pouvoirs au representant d’un autre pays. Article 11 " (1) Les pays de l’Union pour la protection de la propriete industrielle qui n’ont pas pris part au present Arrangement seront admis ä y adherer sur leur demande et dans la forme prescrite par l’article 16 de la Convention de Paris pour la protection de la propriete industrielle. Cette adhesion ne sera valable que pour le texte revise en dernier lieu de l’Arrangement. (2) Des que le Bureau international sera informe qu’un pays ou tout ou partie des pays ou territoires dont il assure les relations exterieures a adhere au present Arrangement, il adressera ä l’Administration de ce pays, conformement ä Particle 3, une notification collective des marques qui, ä ce moment, jouiront de la protection internationale. (3) Cette notification assurera, par elle-meme, aux-dites marques, le benefice des precedentes dispositions sur le territoire du pays adherent et fera courir le delai d’un an pendant lequel PAdministration inter-essee peut faire la declaration prevue par Particle 5. (4) Toutefois, chaque pays, en adherant au present Arrangement, pourra declarer que, sauf en ee qui con-cerne les marques internationales ayant dejä fait ante-* rieurement dans ce pays l’objet d’un enregistrement national identique eneore en vigueur et qui seront lmmediatement reconnues sur la demande des interes-ses, l’application de cet Acte sera limitee aux marques qui seront enregistrees ä partir du jour ou cette adhesion deviendra effective. 5 (5) Cette declaration dispensera le Bureau international de faire la notification collective susindiquöe. Il se bornera ä notifier les marques en faveur desquelles la demande d’etre mis au benefice de l’exception prevue (2) Beim Internationalen Büro wird ein Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes gebildet. Er tritt auf Einladung des Direktors des Internationalen Büros oder auf Verlangen von fünf dem Abkommen angehörenden Ländern in Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, zusammen. Er bestimmt aus seiner Mitte einen engeren Rat, der mit bestimmten Aufgaben betraut werden kann und mindestens einmal jährlich Zusammentritt. (3) Dieser Ausschuß hat beratende Funktionen. (4) Jedoch a) kann der Ausschuß, vorbehaltlich der der Hohen Aufsichtsbehörde übertragenen allgemeinen Befugnisse, auf einen mit einer Begründung versehenen Vorschlag des Direktors des Internationalen Büros durch einstimmigen Beschluß der vertretenen Länder die Höhe der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Gebühren ändern; b) erläßt und ändert der Ausschuß durch einstimmigen Beschluß der vertretenen Länder die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen; c) können die Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums ihre Befugnisse auf den Vertreter eines anderen Landes übertragen. Artikel 11 (1) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die an diesem Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen. Dieser Beitritt ist nur zu der zuletzt revidierten Fassung des Abkommens zulässig. (2) Sobald das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß ein Land oder sämtliche oder einzelne Länder oder Gebiete, deren auswärtige Beziehungen dieses Land wahrnimmt, diesem Abkommen beigetreten sind, übermittelt es der Behörde dieses Landes gemäß Artikel 3 eine Sammelanzeige aller Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz genießen. (3) Diese Anzeige sichert als solche den genannten Marken die Vorteile der vorhergehenden Bestimmungen im Gebiet des beitretenden Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während der die beteiligte Behörde die im Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann. (4) Jedoch kann jedes Land bei seinem Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem dieser Beitritt wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vorher in diesem Land Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind. (5) Diese Erklärung entbindet das Internationale Büro von der oben genannten Übermittlung der Sammelanzeige. Es beschränkt seine Anzeige auf die Marken, deretwegen ihm der Antrag auf Anwendung der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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