Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 29

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 29 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 29); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 7. Januar 1965 29 (2) II est institue, aupres du Bureau international, un Comite des Directeurs des Offices nationaux de la pro-pridte industrielle de l’Union particuliere. 11 se reunit sur convocation du Directeur du Bureau international ou ä la demande de cinq pays. parties ä l’Arrangement, ä des intervalles ne depassant pas cinq annes. II designe en son sein un conseil restreint qui peut etre Charge de täches determinees et se reunit au moins une fois par an. (3) Les fonctions de ce Comite sont consultatives. (4) Toutefois: a) sous reserve des competences generales devolues ä la Haute Autoritd de surveillance, il peut, sur proposition motivee du Directeur du Bureau international, et pronongant ä Punanimite des pays representes, modifier le montant des emoluments prevus ä l’articlö 8 du present'Arrangement; b) il dtablit et modifie, ä Punanimite des pays reprd-sentes, le Reglement d’execution du present Arrangement; c) les Directeurs des Offices nationaux de la pro-priete industrielle ont la faculle de deleguer leurs pouvoirs au representant d’un autre pays. Article 11 " (1) Les pays de l’Union pour la protection de la propriete industrielle qui n’ont pas pris part au present Arrangement seront admis ä y adherer sur leur demande et dans la forme prescrite par l’article 16 de la Convention de Paris pour la protection de la propriete industrielle. Cette adhesion ne sera valable que pour le texte revise en dernier lieu de l’Arrangement. (2) Des que le Bureau international sera informe qu’un pays ou tout ou partie des pays ou territoires dont il assure les relations exterieures a adhere au present Arrangement, il adressera ä l’Administration de ce pays, conformement ä Particle 3, une notification collective des marques qui, ä ce moment, jouiront de la protection internationale. (3) Cette notification assurera, par elle-meme, aux-dites marques, le benefice des precedentes dispositions sur le territoire du pays adherent et fera courir le delai d’un an pendant lequel PAdministration inter-essee peut faire la declaration prevue par Particle 5. (4) Toutefois, chaque pays, en adherant au present Arrangement, pourra declarer que, sauf en ee qui con-cerne les marques internationales ayant dejä fait ante-* rieurement dans ce pays l’objet d’un enregistrement national identique eneore en vigueur et qui seront lmmediatement reconnues sur la demande des interes-ses, l’application de cet Acte sera limitee aux marques qui seront enregistrees ä partir du jour ou cette adhesion deviendra effective. 5 (5) Cette declaration dispensera le Bureau international de faire la notification collective susindiquöe. Il se bornera ä notifier les marques en faveur desquelles la demande d’etre mis au benefice de l’exception prevue (2) Beim Internationalen Büro wird ein Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes gebildet. Er tritt auf Einladung des Direktors des Internationalen Büros oder auf Verlangen von fünf dem Abkommen angehörenden Ländern in Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, zusammen. Er bestimmt aus seiner Mitte einen engeren Rat, der mit bestimmten Aufgaben betraut werden kann und mindestens einmal jährlich Zusammentritt. (3) Dieser Ausschuß hat beratende Funktionen. (4) Jedoch a) kann der Ausschuß, vorbehaltlich der der Hohen Aufsichtsbehörde übertragenen allgemeinen Befugnisse, auf einen mit einer Begründung versehenen Vorschlag des Direktors des Internationalen Büros durch einstimmigen Beschluß der vertretenen Länder die Höhe der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Gebühren ändern; b) erläßt und ändert der Ausschuß durch einstimmigen Beschluß der vertretenen Länder die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen; c) können die Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums ihre Befugnisse auf den Vertreter eines anderen Landes übertragen. Artikel 11 (1) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die an diesem Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen. Dieser Beitritt ist nur zu der zuletzt revidierten Fassung des Abkommens zulässig. (2) Sobald das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß ein Land oder sämtliche oder einzelne Länder oder Gebiete, deren auswärtige Beziehungen dieses Land wahrnimmt, diesem Abkommen beigetreten sind, übermittelt es der Behörde dieses Landes gemäß Artikel 3 eine Sammelanzeige aller Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz genießen. (3) Diese Anzeige sichert als solche den genannten Marken die Vorteile der vorhergehenden Bestimmungen im Gebiet des beitretenden Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während der die beteiligte Behörde die im Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann. (4) Jedoch kann jedes Land bei seinem Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem dieser Beitritt wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vorher in diesem Land Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind. (5) Diese Erklärung entbindet das Internationale Büro von der oben genannten Übermittlung der Sammelanzeige. Es beschränkt seine Anzeige auf die Marken, deretwegen ihm der Antrag auf Anwendung der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von komplercen und der richtigen Bewertung der Inf ormatIonen, Grundanf ordenmgen an den Einsatz aller zur Erarbeitung und Verdichtung von Ers thinweisen.

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