Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 28

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 28 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 28); 28 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 - Ausgabetag: 7. Januar 1965 tion du pays du nouveau titulaire et publiera, si pos-sible, la date et le numero d’enregistrement de la marque dans le pays du nouveau titulaire. (2) Nulle transmission de marque inscrite dans le Registre international faite au profit d’une personne non admise ä deposer une marque internationale ne sera enregistree. (3) Lorsqu’une transmission n’aura pu etre inscrite dans le Registre international, soit par suite du refus d’assentiment du pays du nouveau titulaire, soit parce qu’elle a ete faite au profit d’une personne non admise ä demander un enregistrement international, l’Adminis-tration du pays de l’ancien titulaire aura le droit de demander au Bureau international de proceder ä la radiation de la marque sur son Registre. Article 9ter (1) Si la cession d’une marque internationale pour une partie seulement des produits ou Services enregis-tres est notifiee au Bureau international, celui-ci l’ins-crira dans son Registre. Chacun des pays contractants aura la faculte de ne pas admetlre la validite de cette cession si les produits ou Services compris dans la partie ainsi cedee sont similaires ä ceux pour lesquels la marque reste enregistree au profit du cedant. (2) Le Bureau international inscrira egalement une cession de la marque internationale pour un ou plu-sieurs des pays contrartants seulement. (3) Si, dans les cas precedents, il intervient un chan-gement du pays du titulaire, l'Administration ä laquelle ressortit le nouveau titulaire devra. si la marque internationale a ete transmise avant l’expiration du delai de cinq ans ä compter de l’enregistrement international, donner l’assentiment requis conformement ä l’article gbts (4t Les dispositions des-alineas precedents ne sont applicables que sous la reserve de l’article üqua'er de la Convention de Paris pour la protection de la pro-priete industrielle. Article 9Quater (1) Si plusieurs pays de l’Union particuliere con-viennent de realiser l’unification de leurs lois nationales en matiere de marques, ils pourront notifier au Gouvernement de la Confederation suisse: a) qu’une Administration commune se substituera ä l’Administration nationale de chacun d’eux, et b) que Pensemble de leurs territoires respectifs devra ötre considere'comme un seul pays pour l’applieation du present Arrangement en tout ou en partie. (2) Cette notification ne prendra effet que six mois apres la date de la communication qui en sera faite par le Gouvernement de la Confederation suisse aux autres pays contractants. Article 10 (1) Les Administrations regleront d’un commun accord les details relatifs ä l’execution du present Arrangement. neuen Inhabers ein und veröffentlicht, wenn möglich, das Datum und die Nummer der Registrierung der Marke in dem Land des neuen Inhabers. (2) Die Übertragung einer im internationalen Register eingetragenen Marke auf eine Persön, die zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht berechtigt ist, wird im Register nicht eingetragen. (3) Konnte eine Übertragung im internationalen Register nicht eingetragen werden, weil das Land des neuen Inhabers seine Zustimmung versagt hat, oder weil die Übertragung zugunsten einer Person vorgenommen worden ist, die zur Einreichung eines Gesuchs um internationale Registrierung nicht berechtigt ist, so hat die Behörde des Landes des früheren Inhabers das Recht, vom Internationalen Büro die Löschung der Marke in dessen Register zu verlangen. Artikel 9'er (1) Wird die Übertragung einer internationalen Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen Büro mitgeteilt, so trägt dieses die Übertragung in sein Register ein. Jedes der vertragschließenden Länder ist befugt, die Gültigkeit dieser Übertragung nicht anzuerkennen, wenn die Waren oder Dienstleistungen des auf diese Weise übertragenen Teils mit denen gleichartig sind, für welche die Marke zugunsten des Übertragenden eingetragen bleibt. (2) Das Internationale Büro trägt auch Übertragungen der internationalen Marke ein, die sich nur auf eines oder auf mehrere der vertragschließenden Länder beziehen. (3) Tritt in den vorgenannten Fällen ein Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat die für den neuen Inhaber zuständige Behörde die nach Artikel 9bls erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn.die internationale Marke vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung übertragen worden ist. (4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden nur unter dem Vorbehalt des Artikels 6iuater der Pariser Verbandsüberemkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Anwendung. Artikel gquater (1) Kommen mehrere Länder des besonderen Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an-zeigen: a) daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt, und b) daß die Gesamtheit ihrer Gebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung dieses Abkommens als ein Land anzusehen ist. (2) Diese Anzeige wird erst wirksam sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den anderen vertragschließenden Ländern darüber zugehen läßt. Artikel 10 (1) Die Behörden regeln die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens in gemeinschaftlichem Einverständnis.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der subversiven Aktivitäten der Angehörigen der Militärinspektion weiseB-i., Verstärkt sind deshalb vor allem die quartalsmäßigen Belehrungen zu nutzen, den Angehörigen alle im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestell werden müssen.

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