Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 23 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 23); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 7. Januar 1965 23 teclion resultant de l’enregistrement international, devxa faire l’objet d’.une mention speciale dans la de-mande visee ä l’article 3, alinea (1). (2) La demande d’extension territoriale formulee posterieurement ö I’enregistrement international devra etre presentee par l’entremise de l’Administration du pays d’origine sur un formulaire prescrit par le Reglement d’execution. Elle sera immediatement en-registree par le Bureau international qui la notifiera sans retard ä la ou aux Administrations interessees. Elle sera publiee dans la feuille periodique editee par le Bureau international. Cette extension territoriale produira ses effets ä partir de la date ä laquelle eile aura ete inscrite sur ile Registre international; eile cessera d’etre valable ä l’echeance de Penregistrement international de la marque ä laquelle eile se rapporte. Article 4 (1) A partir de l’enregistrement ainsi fait au Bureau international selon les dispositions des articles 3 et 3ter, la protection de la marque dans chacun des pays con-tractants interesses sera la meme que si cette marque y avait ete directement deposee. Le classement des produits ou des Services prevu ä l’article 3 ne lie pas les pays contraetants quant ä l’appreciation de l’eten-due de la protection de la marque. (2) Toute marque qui a ete l’objet d’un enregistre-ment international jouira du droit de priorite etabli par 1’article 4 de la Convention de Paris pour la protection de la propriete industrielle sans qu’il soit ne-cessaire d’accomplir les formalites prevues dans la lettre D de cet article. Article 4bis (1) Lorsqu’une marque, dejä deposee dans un ou plusieurs des pays contraetants, a ete posterieurement enregistree par le Bureau international au nom du meme titulaire ou de son ayant cause, Penregistrement international sera considere comme substitue aux en-regrstrements nationaux anterieurs, sans prejudice des droits acquis. par le fait de ces derniers. (2) L’Administration nationale est, sur demande, tenue de prendre acte, dans ses registres, de Penregis-trem.nt international. Article 5 (1) Dans les pays oü leur legislation les y autorise, les Administrations auxquelles le Bureau international notifiera Penregistrement d’une marque, ou la demande d’extension de protection formulee conformemenl ä Particle 3ter, auront la facuttö de declarer que la protection ne peut etre accordee ä cette marque sur leur territoire. Un tel refus ne pourra etre oppose que dans les conditions qui s’appliqueraient, en vertu de la Convention de Paris pour la protection de la proprietö industrielle, ä une marque deposde ä Penregistrement national. Toutefois, la protection ne pourra etre re-fus£e, meme partiellement, pour le seul motif que la legislation nationale n’autoriserait l’enregistrement que dans un nombre fimit§ de classes ou pour un nombre timite de produits ou de Services. 2 (2) Les Administrations qui voudront exercer cette faculte devront notifier leur refus avec indication de der durch Artikel 3bis geschaffenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Gesuch besonders zu erwähnen. (2) Das erst nach der internationalen Registrierung gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ist durch 'Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes auf einem v.on der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das Internationale Büro 'trägt es sogleich in das Register ein, teilt es unverzüglich 'er oder den beteiligten Behörden mit und veröffentlicht es in dem regelmäßig erscheinenden, von ihm herausgegebenen Blatt. Diese Ausdehnung des Schutzes wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung der Marke, auf die sie sich bezieht. Artikel 4 (1) Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten vertragschließenden Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die im Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die vertragschließenden Länder nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke. (2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich ist, die unter dem Buchstaben D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen. Artikel 4bis (1) Ist eine in einem oder mehreren der vertragschließenden Länder bereits hinterlegte Marke später vom Internationalen Büro auf den Namen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden, so ist die internationale Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte. (2) Die nationale Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihren Registern zu vermerken. Artikel 5 (1) Die Behörden, denen das Internationale Büro die Registrierung einer Marke oder das gemäß Artikel gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes mitteilt, sind in den Bändern, deren Gesetzgebung sie dazu er mächtig!, zu der Erklärung befugt, daß dieser Marke der Schutz in ihrem Gebiet nicht gewährt werden kann Eine solche Schutzverweigerung ist jedoch nur unter den Bedingungen zulässig, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums auf eine zur nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch teilweise allein deshalb verweigert werden, weil die Landesgesetzgebung die Eintragung nur für eine beschränkte Anzahl von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen zuläßt. (2) Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, haben ihre Schutzverweigerung unter;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Dezernaten der Deutschen Volkspolizei. Es wurden die Voraussetzungen für ein effektives und abgestimmtes System zur Sicherung einer aufgabenbezogenen Ausbildung der Offiziersschüler an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen durchzusetzen. Das rechtzeitige Erkennen der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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