Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 167

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 167 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 167); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 15. Juli 1965 137 Gemeindeabgaben und der ihnen zum Einzug übertragenen Einnahmen des Staatshaushaltes. Zur Sicherung der Finanzierung der den örtlichen Volksvertretungen mit dem Volkswirtschafts- und Staatshaushaltsplan übertragenen Aufgaben verfügen sie über einen im Gesetz über den Staatshaushaltsplan festgelegten Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes. Der Anteil der einzelnen örtlichen Haushalte an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes verändert sich in den folgenden Planjahren nur dann und in dem Maße, vie sich auf Grund der im Volkswirtschaftsplan und im Staatshaushaltsplan festgelegten staatlichen Aufgaben und durch Gesetze und zentrale Beschlüsse Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des örtlichen Haushaltsplanes ergeben. Zur Erhöhung des materiellen Interesses ist zu sichern, daß diejenigen örtlichen Volksvertretungen einen ökonomischen Vorteil haben, die durch gute Arbeit in den Bereichen der volkseigenen örtlichen Versorgungswirtschaft, der Volksbildung und Kultur, des Gesundheits- und Sozialwesens, des Staatsapparates und der Gemeindeabgaben zusätzliche Mittel erwirtschaften. / Grundsätzlich sind die Organe des Ministerrates und die höheren örtlichen Räte nicht berechtigt, nach der Beschlußfassung der örtlichen Volksvertretung über den Haushaltsplan Haushaltsmittel des unteren örtlichen Organs zu schmälern oder abzuziehen. Werden im Laufe des Planjahres Veränderungen in der Aufgabenstellung des örtlichen Rates erforderlich oder werden ihm zusätzliche Maßnahmen übertragen, so muß mit der Beschlußfassung durch das höhere Organ gleichzeitig über den Haushaltsausgleich entschieden werden. Die örtlichen Räte sind verantwortlich für die Organisierung der Planung, Durchführung und Kontrolle der Haushalts- und Finanzwirtschaft in den ihnen unterstehenden Betrieben der volkseigenen Wirtschaft, Fachorganen und Einrichtungen. Sie kontrollieren die Haushaltsbeziehungen der nichtvolkseigenen Wirtschaft. Über die Haushaltsbeziehungen kontrollieren sie die Ergebnisse und Leistungen in ihren Betrieben und Einrichtungen und nehmen aktiven Einfluß auf die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und zur Durchsetzung des sozialistischen Sparsamkeitsprinzips. Zur Sicherung der gesamtstaatlichen Interessen erfolgen regelmäßige Finanzrevisionen durch Revisionsorgane des Ministeriums der Finanzen. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe nutzen die sich aus den Finanzrevisionen sowie aus der Arbeit der Kreditinstitute und der Deutschen Versicherungs-Anstalt ergebenden Erkenntnisse für die Verbesserung der Planung und Leitung ihres Verantwortungsbereiches. 2. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte wenden wirksame Formen und Methoden persönlicher und kollektiver materieller Interessiertheit der Bürger an. Für die Erschließung zusätzlicher ört- licher Reserven bei der Lösung der staatlichen Aufgaben des Volkswirtschaftsplanes und des Staatshaushaltsplanes, der Durchführung von Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Lebensbedingungen der Werktätigen und zur weiteren Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens sind die Mehreinnahmen, Einsparungen und Fonds so einzusetzen, daß die Hausgemeinschaften bzw. die einzelnen Bürger an der Pflege und Erhaltung des staatlichen Vermögens, insbesondere des Wohnraumbestan-des, materiell interessiert werden; hervorragende ehrenamtliche Leistungen von Bürgern und Kollektiven durch materielle Auszeichnungen Anerkennung Anden; besonders gute Leistungen der Ausschüsse, Kommissionen und Klubs der Nationalen Front des demokratischen Deutschland bei der Mobilisierung und Nutzung von Reserven materiell anerkannt werden. Die örtlichen Volksvertretungen regeln in eigener ' Verantwortung die gegenseitigen finanziellen Beziehungen, die sich auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Städten und Gemeinden bei der Schaffung, Leitung und Durchführung gemeinsamer örtlicher Einrichtungen und Maßnahmen im Interesse rationeller Lösung der Aufgaben des Volkswirtschafts- und Staatshaushaltsplanes und zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung ergeben. Die daraus resultierenden Finanzbeziehungen sind Bestandteile der örtlichen Haushalte. 3. Zur stärkeren Durchsetzung des volkswirtschaftlichen Denkens, wissenschaftlichen Leitens und ökonomischen Handelns in der Stadt- und Gemeindewirtschaft, den örtlichen Dienstleistungs-, Reparatur-, Versorgungs- und entsprechenden Kultureinrichtungen beschließen die örtlichen Räte die Einführung leistungsabhängiger Finanzierungsformen. Mit diesen Formen ist die Erwirtschaftung und Verwendung von- Haushaltsmitteln unmittelbar in ökonomischer Abhängigkeit zur Leistung zu bringen und die Verantwortung der Leiter und Mitarbeiter in den Einrichtungen für die Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Fonds und Mittel zu erhöhen. Zur Erhöhung des gesellschaftlichen Nutzeffekts der bereitgestellten Mittel und zur Mobilisierung örtlicher Reserven beschließen die örtlichen Räte die Anwendung von differenzierten Haushaltsnormen als Maßstab des Aufwandes, des Nutzens und der Leistungen für die Planung und Leitung der ihnen unterstehenden Bereiche der gesellschaftlichen Konsumtion. Die exakte Ausarbeitung von Haushaltsnormen hat auf der Grundlage von Richtlinien der zuständigen staatlichen Organe zu erfolgen. Die örtlichen Räte sind für die exakte Erfassung, rationelle Nutzung und Erhaltung des Vermögens der ihnen unterstehenden staatlichen Einrichtungen und Verwaltungen verantwortlich. Zur Erreichung einer wissenschaftlichen Planung sowie konzentrierten Durchführung der Werterhaltungsmaßnahmen mit hohem Nutzeffekt entscheiden die örtlichen Volksvertretungen in Übereinstimmung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

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