Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 15); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 7. Januar 1965 15 (7) Les depenses ordinaires ne comprennent pas les frais afferents aux travaux des Conferences de Pleni-potentiaires ou administratives, ni les frais que pourront entrainer des travaux speciaux ou des publications effectues conformement aux decisions d’une Conference. Ces frais, dont le montant annuel ne pourra depasser 20 000 francs suisses, seront repartis entre les pays de l’Union proportionnellement ä la contribution qu’ils payent pour le fonctionnement du Bureau international, suivant les dispositions de l’alinea (8) ci-apres. (8) Pour determiner la part contributive de chacun des pays dans cette somme totale des frais, les pays de l'Union et ceux qui adhereront ulterieurement ä l’Union sont divises en six classes, contribuant chacune dans la Proportion d’un certain nombre d’unitös, savoir: Ire classe . 2e classe . 3e classe . 4e classe . 5e classe . 6e classe . . 25 unites . 20 unitös . 15 unites . 10 unites . 5 unites . 3 unites Ces coefficients sont multiplies par le nombre des pays de chaque classe et la somme des produits ainsi obtenus fournit le nombre d’unites par lequel la depense totale doit ötre divisee. Le quotient donne le montant de l’unite de depense. (9) Chacun des pays de l’Union designera, au moment de son accession, la classe dans laquelle il desire etre rangeö. Toutefois, chaque pays de l’Union pourra de-clarer ulterieurement qu’il desire etre ränge dans une autre classe. (10) Le Gouvei’nement de la Confederation suisse sur-veille les depenses du Bureau international, ainsi que les comptes de ce dernier, et fait les avances necessaires. (11) Le compte annuel, ötabli par le Bureau international, sera communique ä toutes les autres Admini-strations. Article 14 hundertzwanzigtausend Schweizer Franken im Jahr nicht übersteigen. Diese Summe kann im Bedarfsfall durch einstimmigen Beschluß einer der im Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden. (7) Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten von Konferenzen von Bevollmächtigten oder Verwaltungskonferenzen Zusammenhängen, noch etwaige Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, die gemäß den Entscheidungen einer Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten, deren Höhe jährlich zwanzigtausend Schweizer Franken nicht überschreiten darf, werden auf die Verbandsländer nach Maßgabe des Beiti’ages verteilt, den sie für die Tätigkeit des Internationalen Büi’os nach den Bestimmungen des Absatzes (8). zahlen. (8) Um den Beitrag jedes Landes zu dieser Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden die Verbandsländer und diejenigen Länder, die dem Verband später beitreten, in sechs Klassen eingeteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten Zahl von Einheiten bei-ti'ägt, nämlich: die 1. Klasse . die 2. Klasse . die 3. Klasse . die 4. Klasse . die 5. Klasse . die 6. Klasse . 25 Einheiten 20 Einheiten 15 Einheiten 10 Einheiten 5 Einheiten 3 Einheiten Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl der Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag der Ausgabeeinheit. (9) Jedes der Verbandsländer gibt bei seinem Beitritt die Klasse an, der es zugeteilt zu werden wünscht. Jedoch kann jedes Verbandsland nachträglich erklären, daß es in eine andere Klasse eingei’eiht zu wei'den wünscht. (10) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwacht die Ausgaben des Internationalen Büros ebenso wie dessen Abrechnung und leistet die nötigen Vorschüsse. (11) Die vom Internationalen Büro erstellte Jahresrechnung wird allen anderen Regierungen mitgeteilt. (1) La presente Convention sera soumise ä des revi-sions periodiques, en vue d’y introduire les amelio-rations de nature ä perfectionner le Systeme de l’Union. (2) A cet effet, des Conferences auront lieu, suecessive-ment, dans l’un des pays de l’Union, entx’e les Delegues desdits pays. (3) L’Administration du pays oii doit Sieger la Conference preparera, avec le concours du Bui'eau international, les travaux de cette Conference. (4) Le Directeur du Bui'eau international assistera aux seances des Conferences et prendra part aux discussi-ons, sans voix deliberative. 5 (5) a) Dans l’intervalle des Conferences diplomatiques de revision, des Conferences de representants de tous les pays de l’Union se röuniront tous les trois ans ä l’effet d’etablir un rapport sur les depenses previsibles Artikel 14 (1) Diese Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen. (2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden. (3) Die Regierung des Landes, in dem die Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des Internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor (4) Der Direktor des Internationalen Büros hat den Sitzungen- der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen. (5) a) In dem Zeitraum zwischen den diplomatischen Revisionskonferenzen treten Vertreter aller Verbandsländer alle drei Jahre zu Konferenzen zusammen, um;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaft -Vollzuges in Erfahrung zu bringen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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