Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 121

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 121 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 121); Gesetzblatt Teil 1 Nr. 7 - Ausgabetag: 25. Februar 1965 121 lauf dieses Zeitraumes an den Einlagerer zurückzugeben. Oer Einlagerer ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Er kann die gelagerten Gegenstände auch vor Ablauf des Lagerzeitraumes zurückfordern. (2) Die Gegenstände müssen sich in einem Zustand befinden, der die Lagerung gestattet. Der Einlagerer spll dem Lagerhalter Hinweise für die Art und Weise der Lagerung erteilen. (3) Der Lagerhalter ist berechtigt, von den Vereinbarungen über die Art und Weise der Lagerung abzuweichen. wenn dies bessere Lagerbedingungen schafft. Er hat das dem Einlagerer vorher mitzuteilen. Wenn den Gegenständen Gefahr droht, ist der Einlagerer sofort zu unterrichten. § 76 Kommissionsvertrag (1) Durch den Kommissionsvertrag übernimmt der Kommissionär Erzeugnisse, um sie im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers abzusetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Kommissionär für den Absatz eine Provision und das Entgelt für sonstige Aufwendungen zu zahlen. (2) Nimmt der Kommissionär die Erzeugnisse auf Lager, so gelten zusätzlich die Vorschriften über den Lagervertrag. (3) Der Kommissionär ist verpflichtet, die abgesetzten Erzeugnisse abzurechnen. Der Auftraggeber hat nicht absetzbare Erzeugnisse auf Verlangen des Kommissionärs zurückzunehmen. 7. Unterabschnitt Konto- und Kreditvertrag § 77 Kontovertrag (1) Durch den Kontovertrag verpflichtet sich das Geldoder Kreditinstitut, dem Betrieb ein Konto einzurichten und über dieses Konto den Zahlungsverkehr des Kontoinhabers auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ab-zuwickeln,- insbesondere 1. die in den Verrechnungsverfahren vom Kontoinhaber getroffenen Verfügungen im Rahmen eines vorhandenen Guthabens oder eines gewährten Kredits auszuführen; 2. zugunsten des Kontoinhabers eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge dem Konto gutzuschreiben. (2) In Höhe des Guthabens steht dem Kontoinhaber eine Forderung gegen das Geld- oder Kreditinstitut zu. (3) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das Geld- oder Kreditinstitut zur Verzinsung der Guthaben und der Kontoinhaber zur Zahlung des Entgeltes für die Kontoführung verpflichtet. (4) Das Geld- oder Kreditinstitut ist zur Abbuchung vom Guthaben nur mit Zustimmung des Kontoinhabers befugt; es sei denn, Abbuchungen erfolgen im Vollstreckungsverfahren oder auf Grund gesetzlich vorgesehener Verfügungen eines übergeordneten Organs. § 78 Kreditvertrag (1) Durch den Kreditvertrag verpflichtet sich der Kreditgeber, dem Kreditnehmer für einen bestimmten Zweck und eine vereinbarte Frist Kredit zu gewähren (2) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den Kreditbetrag zweckentsprechend zu verwenden, gemäß den vereinbarten Bedingungen zu verzinsen und zurückzuzahlen. (3) Im Kreditvertrag kann die Sicherung des Kredits vereinbart werden. Vierter Teil Materielle Verantwortlichkeit 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 79 Grundsatz (1) Die Partner sind für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der vertraglichen Pflichten voll verantwortlich. Sie haben alle materiellen Folgen der Vertragsverletzung zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Pflichtverletzung durch einen an der Vorbereitung der Erfüllung oder der Erfüllung des Vertrages mitwirkenden Dritten verursacht wurde. (2) Die materielle Verantwortlichkeit für die Verletzung vertraglicher Pflichten befreit die Partner nicht von der Erfüllung des Vertrages, sofern in gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist. Abwendung von Pflichtverletzungen § 80 Verletzt ein Partner die ihm obliegende Pflicht zur Erfüllung des Wirtschaftsvertrages oder ist eine drohende Verletzung zu erkennen, so hat er .alle Maßnahmen zur Beseitigung der Hemmnisse und zur Überwindung der Schwierigkeiten mit dem Ziel der Erfüllung der Verpflichtung und der Verhütung weiterer Pflichtverletzungen zu ergreifen. § 81 (1) Erkennt ein Partner, daß er trotz aller Anstrengungen seinen Pflichten nicht oder nicht gehörig nach-kommen kann, so ist er verpflichtet, dies dem anderen Partner unverzüglich unter Angabe der Gründe und der zur Beseitigung der Hindernisse ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um eine nicht rechtzeitige Leistung, so ist der voraussichtliche Leistungstermin anzugeben. (2) Der andere Partner ist verpflichtet, auf der Grundlage der kameradschaftlichen Zusammenarbeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den durch die angezeigte Vertragsverletzung drohenden Schaden zu mindern oder zu verhindern. Befreiung von den Rechtsfolgen der Verantwortlichkeit § 82 (1) Ein Partner ist zur Zahlung von Vertragsstrafe und Schadenersatz nur dann nicht verpflichtet, wenn er nachweist, daß er oder an der Vorbereitung und Erfüllung des Vertrages mitwirkende Dritte die Um-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 121 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 121) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 121 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 121)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der eigenen operativen Arbeit ständig weiter zunimmt. Grundsätzlich haben sich die operativen Diensteinheiten und die Untersuchungsabteilungen im Prozeß der Beweisführung sowohl bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister die eingeschaltet, wie es bereits im Punkt erläutert wurde. Als eine weitere eigentumssichernde Maßnahme ist die sofort!-ge fotografische Dokumentierung der festgestellten Gegenstände und Sachen anzusehen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X