Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 12

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 12 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 12); 12 Gesetzblatt Teil ! Nr. 1 Ausgabetag: 7. Januar 1965 Article 7bis (1) Les pays de l’Union s’engagent ä admettre au depöt et a proteger les marques eollectives appartenant ä des collectivites dont l’existence n’est pas contraire ä la loi du pays d’origine. meine si ces colleetivites ne possedent pas un etablissement industriel ou commer-cial. (2) Chaque pays sera juge des conditions particulieres sous lesquelles une marque collective sera protegee et il pourra refuser la protection si cette marque est contraire ä l’interet public. (3) Cependant, la protection de ces marques ne pourra etre refusee ä aucune collectivitö dont l’existence n’est pas contraire a la loi du pays d'origine, pour le motif qu’elle n’est pas ölablie dans le pays oü la protection est requise ou qu’elle n’est pas constituee conformöment a la legislation de ce pays. Article 8 Le nom commercia! sera protege dans tous les pays de l’Union sans Obligation de depöt ou d enregistrement. qu’il fasse ou non Partie d’une marque de fabrique ou de commerce. Article 9 (1) Tout produit portant illicitement une marque de fabrique ou de commerce ou un nom commercial, sera saisi ä rimportation dans ceux des pays de l’Union dans lesquels cette marque ou ce nom commercial ont droit ä la protection legale. (2) La saisie sera ögalement effeetuee dans le pays ou l’apposition illicite aura eu lieu, ou dans les pays oü aura ötö importe le produit. (3) La saisie aura lieu ä la requete soit du Ministere public, soit de toute autre autorite competente, soit d’une partie intöressöe, personne physique ou morale, conformöment ä la legislation Interieure de chaque pays. (4) Les autoritös ne seront pas tenues d’effectuer la saisie en cas de transit. (5) Si la legislation d’un pays n’admet pas la saisie ä lMmportation, la saisie sera remplacee par la prohibilion d’importation ou la saisie ä l’intörieur. (6) Si la ldgislation d’un pays n’admet ni la saisie ä l’importation, ni la Prohibition d’importation. ni la saisie ä l’interieur, et en attendant que cette legislation soit modifiöe en consöquence, ces mesures seront rem-placees par les actions et moyens que la loi de ce pays assurerait en pareil cas aux nationaux. Article 10 (1) Les dispositions de l’article preeedent seront applicables en cas d’utilisation directe ou indirecte d’une in-dication fausse concernant la provenance du produit ou l’identite du producteur, fabricant ou commerga’nt. 2 (2) Sera en tout cas reconnu comme partie interessee, que ce soit une personne physique ou morale, tout producteur, fabricant ou commercant engagg dans la pro-duction, la fabrication ou le commerce de ce produit et Artikel 7bis (1) Die Verbandsländer verpflichten sich, Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen. (2) Es steht jedem Land zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen eine Verbandsmarke geschützt wird, und es kann den Schutz verweigern, wenn diese Marke gegen das öffentliche Interesse verstößt. (3) Jedoch darf der Schutz dieser Marken einem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, nicht deshalb verweigert werden, weil er in dem Land, in dem der Schutz nachgesucht wird, keine Niederlassung hat oder seine Gründung der Gesetzgebung dieses Landes nicht entspricht. Artikel 8 Der Handelsname wird in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig, ob er einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht. Artikel 9 (1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in denen diese Marke oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, zu beschlagnahmen. (2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Land vorzunehmen, in dem die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Land, in das das Erzeugnis eingeführt worden ist. (3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäß der inneren Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten 'Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person. (4) Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Fall der Durchfuhr zu bewirken. (5) Läßt die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt an die Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot oder die Beschlagnahme im Inland. (6) Läßt die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland zu, so treten an die Steile dieser Maßnahmen bis zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe, die das Geselz dieses Landes im gleichen Fall den eigenen Staatsangehörigen gewährt. Artikel 10 (1) Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels sind im Fall des unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauchs einer falschen Angabe über die Herkunft des Erzeugnisses oder Händlers anwendbar. (2) Als beteiligte Partei, mag sie eine natürliche oder juristische Person sein, ist jedenfalls jeder Erzeuger, Hersteller oder Händler anzuerkennen, der sich mit der -Erzeugung oder Herstellung des Erzeugnisses befaßt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der bezüglich den Umständen eines Transportes der Verhafteten Rahmen einer sogenannten Gesprächs- notiz, an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Hauptabteilung Konsularische Angelegenheiten, dar. In dieser wurde angeblich auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie sind unverzüglich zu informieren. Beweierhebliche Sachverhalte sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Besuche sind roh Verantwortung für den Besucherverkehr.

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