Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 113

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 113 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 113); Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 25. Februar 1965 113 zur planmäßigen Organisierung der wechselseitigen Beziehungen der Betriebe erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Orientierungs- und Kennziffern zu übergeben sowie Bilanzen und, soweit erforderlich. Lieferpläne zu erarbeiten. Bei der Ausarbeitung, Abstimmung und Bestätigung der Pläne und Bilanzen sind die abgeschlossenen Wirtschaftsverträge zu beachten. (2) Die WB sind verpflichtet, die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der Betriebe bei der Vorbereitung, dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge zu schaffen. Sie haben insbesondere die ihnen unterstellten und zugeordneten Betriebe bei der Vorbereitung und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge anzuleiten, zu unterstützen und zu kontrollieren. Koordinierungsvereinbaru ngen §27 (1) Die WB sollen in Verwirklichung ihrer Verantwortung für Forschung und Entwicklung, Projektierung, Produktion und Absatz sowie für die Erzeugnisgruppenarbeit in ihrem Bereich oder Zweig Vereinbarungen mit dem Ziel abschließen, die Beziehungen zwischen den Betrieben ihrer Bereiche oder Zweige zu koordinieren (Koordinierungsvereinbarungen). (2) Koordinierungsvereinbarungen können auch zwischen WB und staatlichen Organen sowie Betrieben abgeschlossen werden, soweit diese überbetriebliche Planungs- und Leitungsfunktionen ausüben oder durch ihre WB besonders ermächtigt wurden. §28 In den Koordinierungsvereinbarungen regeln deren Partner ihre Zusammenarbeit und vereinbaren Maßnahmen zur Organisierung der wechselseitigen Beziehungen ihrer Betriebe. Hierzu gehören insbesondere Vereinbarungen über: 1. die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in der Produktion, die Neu- und Weiterentwicklung von Erzeugnissen und deren Überführung in die Produktion; 2. die Erhöhung und Sicherung der Qualität; 3. die gemeinsame Bedarfsermittlung und Marktforschung sowie die Sicherung des Absatzes; 4. die Art und Weise und den Zeitpunkt der Übergabe staatlicher Aufgaben an die Betriebe; 5. die Benennung der Betriebe, die in Vorbereitung der Bilanzen oder auf deren Grundlage als Leistender oder Auftraggeber Wirtschaftsverträge abzuschließen haben; 6. andere zweig- und erzeugnisbedingte Festlegungen, die Inhalt der von den Betrieben abzuschließenden Wirtschaftsverträge werden; 7. die Zahlungsbedingungen und über die Entwicklung der Preise und Kosten für einzelne Erzeugnisse und Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Preise sowie die Preiszu- und -abschtäge für die Leistungen der Betriebe; 8. die Sanktionen wegen Pflichtverletzungen aus Wirtschaftsverträgen; 9. die Sanktionen wegen Pflichtverletzungen aus der Koordinierungsvereinbarung; 10. die Voraussetzungen und Fristen für den Abschluß von Wirtschaftsverträgen und die Vertragszeiträume. §29 (1) Ein Partner, der die in der Koordinierungsvereinbarung übernommenen Pflichten verletzt, ist dem anderen Partner zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. (2) Ist für die Verletzung von Pflichten aus der Koordinierungsvereinbarung ein normierter Betrag vereinbart oder festgelegt worden, so kann Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens nur gefordert werden, wenn das besonders vereinbart wurde. (3) Auf die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz finden die Vorschriften über die materielle Verantwortlichkeit der Betriebe entsprechende Anwendung. §30 Abschluß von Wirtschaftsverträgen durch WB (1) Die WB sind im Rahmen ihrer Verantwortung für Produktion und Absatz der ihnen unterstellten Betriebe sowie für die Sicherung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts des Industriezweiges berechtigt. Wirtschaftsverträge, insbesondere über die Lieferung von Erzeugnissen für den Export und über wissenschaftlich-technische Leistungen, abzuschließen. Werden über derartige Leistungen Festlegungen in Koordinierungsvereinbarungen getroffen, so finden die für die jeweilige Art der Leistung geltenden Vorschriften über Wirtschaftsverträge Anwendung. (2) Die von den WB abgeschlossenen Wirtschaftsverträge begründen unmittelbare Rechte und Pflichten für die Betriebe nur dann, wenn das ausdrücklich vereinbart worden ist. Es kann auch vereinbart werden, daß WB und unterstellte Betriebe gemeinsam Rechte und Pflichten erwerben. 2. Unterabschnitt Aufgaben anderer wirtschaftsleitender Organe §31 . Planung und Leitung der Kooperation Sind anderen wirtschaftsleitenden Organen als den WB Betriebe unterstellt oder zugeordnet, so finden auf die Organisierung der wechselseitigen Beziehungen dieser Betriebe die §§ 26 bis 30 entsprechende Anwendung. § 32 Durchsetzung von Koordinierungsvereinbarungen (1) Die zentralen staatlichen Organe sind verpflichtet, die systematische Anwendung von Koordinierungsvereinbarungen zu gewährleisten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und durch - die jeweilige Persönlichkeit und ihre konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die erfolgt vor allem im Prozeß der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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