Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 110

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 110 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 110); 110 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 25. Februar 1965 2. Abschnitt Aufgaben der Betriebe 1. Unterabschnitt Gestaltung der Wirtschaftsverträge §6 Pflichten der Leiter der Betriebe (1) Die Leiter der Betriebe haben zu sichern, daß die Werktätigen bei der Gestaltung und Erfüllung der Wirtschaftsverträge einbezogen und an der Erreichung des größten volkswirtschaftlichen Nutzens materiell interessiert werden. Sie sind verpflichtet, gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen und den Produktionskomitees die Initiative der Werktätigen bei der Vorbereitung und Erfüllung der Wirtschaftsverträge zu fördern und ihnen die Bedeutung der volkswirtschaftlich wichtigen Vertragspfiichten zu erläutern. (2) Die Leiter der Betriebe haben zu sichern, daß der sozialistische Wettbewerb zur bestmöglichen Erfüllung der Wirtschaftsverträge ausgenutzt und die sich aus den betrieblichen und zwischenbetrieblichen Wettbewerben der Werktätigen ergebenden Aufgaben beim Abschluß und bei der Erfüllung von Wirtschaftsverträgen berücksichtigt werden. §7 Handlungen der Mitarbeiter des Betriebes (1) Handlungen, die Mitarbeiter des Betriebes bei der Vorbereitung und Erfüllung der Wirtschaftsverträge vornehmen, wirken unmittelbar für und gegen den Betrieb. (2) Die Vertretung der'Betriebe im Rechtsverkehr richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. §8 Vertragspflicht (1) Die Betriebe sind verpflichtet, über ihre Beziehungen, die die Lieferung von Erzeugnissen, die Durchführung von Bau- und Montageleistungen, von wissenschaftlich-technischen Leistungen oder von sonstigen Leistungen zum Gegenstand haben, Wirtschaftsverträge abzuschließen. (2) Die Betriebe haben beim Abschluß des Wirtschaftsvertrages alle für die Leistung erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Sind einzelne Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht möglich oder zweckmäßig, so ist der Zeitpunkt der Ergänzung zu vereinbaren. (3) Gegenseitige Rechte und Pflichten der Betriebe können, wenn das zur Sicherung zentraler staatlicher Belange, insbesondere im Interesse der Landesverteidigung oder zur Überwindung der Folgen von Katastrophen notwendig ist, in Ausnahmefällen auch ohne Abschluß eines Wirtschaftsvertrages durch Planungsakte der hierzu durch gesetzliche Bestimmungen ermächtigten Organe begründet werden. Im Planungsakt sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu bestimmen Die Vorschriften über Wirtschaftsverträge finden entsprechende Anwendung. §9 V er tragszeit raum (1) Die Wirtschaftsverträge können über einmalige oder wiederkehrende Leistungen abgeschlossen werden und sich über mehrere Jahre, ein Jahr, Halbjahr, Quartal, eine Saison oder einen anderen Zeitraum erstrecken. (2) Die Betriebe vereinbaren den zweckmäßigsten Vertragszeitraum nach den Bedingungen der einzelnen Wirtschaftszweige, den Anforderungen der Planung und Leitung der Volkswirtschaft und den spezifischen Erfordernissen der jeweiligen wechselseitigen Beziehungen. Der Vertragszeitraum kann durch gesetzliche Bestimmungen oder Koordinierungsvereinbarungen festgelegt werden. Langfristige Wirtschaftsverträge §10 (1) Erstreckt sich die Vorbereitung oder Durchführung der Leistung über einen Planzeitraum hinaus, so haben die Partner langfristige Wirtschaftsverträge abzuschließen. Dies gilt vor allem für die Vorbereitung und Durchführung von 1. Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, 2. Investitionen, insbesondere komplexer volkswirtschaftlicher Vorhaben, 3. Export und Import kompletter Anlagen, 4. Aufgaben, die sich im Rahmen der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung ergeben, 5. Maßnahmen zur Produktion und des Absatzes pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse. (2) Soweit es erforderlich ist, sind zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben auch über notwendige . Zulieferungen und Leistungen anderer Betriebe langfristige Wirtschaftsverträge abzuschließen. §11 (1) Die' Betriebe sollen ihre perspektivischen Aufgaben so rechtzeitig miteinander abstimmen, daß eine langfristig organisierte Zusammenarbeit gesichert wird. Hierzu sollen die Betriebe ihre Rechte und Pflichten bei der Gestaltung künftiger Leistungsbeziehungen, insbesondere zur Sicherung von Produktionskapazitäten und zur Entwicklung der Erzeugnisse und ihrer Qualität vereinbaren. Dabei sind die Termine aufzunehmen, zu denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu konkretisieren sind. (2) Werden die getroffenen Vereinbarungen geändert oder aufgehoben, so finden die Vorschriften über den Aufwendungsersatz (§ 23) Anwendung. Verletzt ein Partner übernommene Pflichten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Die Partner können für diesen Fall auch Vertragsstrafen und Preissanktionen vereinbaren. § 12 . Voraussetzungen des Vertragsabschlusses (1) Die Betriebe haben die Wirtschaftsverträge dann abzuschließen, wenn das auf Grund der technischen, technologischen und ökonomischen Bedingungen not-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gibt es im wesentlichen vier Arten der Werbung von inoffiziellen Mitarbeitern. Werbung durch politische Überzeugung, Werbung durch allmähliches Heranziehen zur Mitarbeit, Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit oder zur Unterstützung poiäiÖsch-operativer Zersetzungs- maßnahmen gegenüber einem feindlich-negativen Personenzusammenschiuß - scliten grundsätzlich von der Untersuchungsabteilung durchgeferd.en. Der Verlaut und das Ergebnis solcher läßt sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration zu lösen haben; Personen, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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