Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1965, Seite 102

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1965, Seite 102 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 102); 102 Gesetzblatt Teil I Nr. fi Ausgabetag: 25. Februar 1965 (2) Die Zulassung zum Hochschulstudium erfolgt durch die Universitäten und Hochschulen auf der Grundlage der staatlichen Pläne nach dem Leistungsprinzip. Dabei ist die soziale Struktur der Bevölkerung zu beachten. Es können Eignungsprüfungen durchgeführt werden. §57 (1) Das Fern- und Abendstudium gibt allen Bürgern die Möglichkeit, ohne Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit den Hochschulabschluß zu erreichen. Studenten im Fern- und Abendstudium erhalten gesetzlich geregelte Arbeitszeitvergünstigungen. (2) Es ist anzustreben, die Grundlagenausbildung in verwandten Fachrichtungen einheitlich durchzuführen, die Vermittlung der Grundlagenwissenschaften zum Teil in Form des Abendstudiums auf betriebliche Außenstellen zu verlagern und die Methoden der Ausbildung den Besonderheiten des Fernstudiums anzupassen. (3) Betriebe und Institutionen, deren Mitarbeiter ein Fern- oder Abendstudium aufnehmen, sind verpflichtet, mit den Studenten Förderungsverträge abzuschließen und sie beim Studium zu unterstützen. Die Förderung von Frauen, die im Fern- oder Abendstudium stehen, ist eine besondere Pflicht der Leiter der Betriebe und Institutionen. §58 (1) Die Studenten der Universitäten und Hochschulen tragen selbst eine hohe Verantwortung für ihre Bildung und Erziehung. Sie gestalten den Ausbildungsund Erziehungspz'ozeß, die Forschungsarbeit und das gesellschaftliche Leben an den Universitäten und Hochschulen aktiv mit. Eine bewußte Studiendisziplin ist ihre besondere Pflicht. (2) Die Studenten nehmen ihr Recht zur Mitbestimmung durch ihre gesellschaftliche Organisation, die Freie Deutsche Jugend, wahr. Die Vertreter der Freien Deutschen Jugend nehmen mit Sitz und Stimme an der Arbeit der leitenden Gremien der Universitäten und Hochschulen teil. (3) Die Rektoren der Universitäten und Hochschulen und die Dekane der Fakultäten sind verpflichtet, mit der Freien Deutschen Jugend zusammenzuarbeiten. Sie fördern die Formen der wissenschaftlichen Betätigung der Studenten wie Studentenzirkel, studentische Forschungsgemeinschaften und den Studentenwettstreit. §59 (1) Während des Studiums werden Leistungskontrollen und Prüfungen durchgeführt. Sie haben die von den Studenten erworbenen Kenntnisse, den Stand des wissenschaftlichen Denkvermögens und die Fähigkeit, das theoretische Wissen auf praktische Probleme anzuwenden, zu prüfen. (2) Das Studium schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Über die bestandene Prüfung wird eine Urkunde ausgestellt, die zur Führung des entsprechenden akademischen Grades bzw. der Berufsbezeichnung berechtigt. §60 (1) Die Studenten sind dafür zu gewinnen, daß sie nach Abschluß ihres Studiums dort ihre Tätigkeit aufnehmen, wo sie mit ihrem Wissen und Können der allseitigen Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik am besten dienen. (2) Die Staats- und Wirtschaftsorgane sind verpflichtet, den Einsatz der Hochschulabsolventen so vor zu bereiten, daß diese spätestens ein Jahr vor Abschluß des Studiums in ihre künftige Tätigkeit vermittelt werden und nach dem Examen eine ihren Leistungen entsprechende Tätigkeit aufnehmen können. §61 (1) Die rasche Entwicklung der Wissenschaft und die wissenschaftliche Durchdringung aller Bereiche der sozialistischen Gesellschaft erfordern eine planmäßige und proportionale Steigerung des Anteils an Wissenschaftlern mit höheren akademischen Graden in den wissenschaftlichen Institutionen und in den Bildungseinrichtungen, in der Volkswirtschaft, der Kultur, im Gesundheitswesen und in den Staats- und Wirtschaftsorganen. (2) Das Bildungs- und Erziehungsziel für den wissenschaftlichen Nachwuchs ist entsprechend den neuen und voraussehbaren wissenschaftlichen, volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen zu bestimmen. Der wissenschaftliche Nachwuchs soll bei hohem Fachwissen vor allem in der marxistischen Philosophie und den modernen Methoden der Planung und Leitung der wissenschaftlichen Arbeit ausgebildet werden. (3) Die Auswahl für den wissenschaftlichen Nachwuchs muß frühzeitig erfolgen. Durch individuelle Maßnahmen, durch die Konzentration der Ausbildung an besonders geeigneten Instituten und die Bildung von Aspirantengruppen, durch die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit sind die Nachwuchskräfte zielstrebig zu fördern. Die wissenschaftliche Aspirantur ist verstärkt zur Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu nutzen. (4) Der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen erläßt die Grundsätze für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und für die Verleihung akademischer Grade. 5. Abschnitt Künstlerische Hochschulen §62 (1) Das Studium an den künstlerischen Hochschulen wird durch die Anforderungen bestimmt, die sich aus der Weiterführung der sozialistischen Kulturrevolution und den Hauptentwicklungstendenzen der Volkswirtschaft ergeben. Die Aneignung und schöpferische Anwendung des sozialistischen Realismus und die Pflege des klassischen humanistischen Erbes sind Grundprinzipien der Ausbildung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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