Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1964, Seite 109

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1964, Seite 109 (GBl. DDR Ⅰ 1964, S. 109); Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 28. Mai 1964 109 kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1000, DM verhängt werden. (3) Zuständig für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und für den Erlaß des .Ordnungsstrafbescheides ist der Leiter des für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens zuständigen Organs im Kreis, bei Zuwiderhandlung im Verkehr mit Arzneimitteln zur Anwendung in der Veterinärmedizin der Leiter des für die staatliche Leitung des Veterinärwesens zuständigen Organs im Kreis. (4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die Kontrollbeauftragten der für die Überwachung zuständigen Organe und Institute (§ 30) befugt, gebührenpflichtige Verwarnungen in Hohe von 1, DM bis 10, DM zu erteilen. (5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und der Erlaß des Ordnungsstrafbescheides richten sich nach der Verordnung vom 5. November 1963 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten Ordnurrgsstraf-verordnung (GBl. II S. 773). Strafbestimmungen § 35 Herbeiführung einer Gemeingefahr (1) Wer vorsätzlich Arzneimittel oder Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände, die den Arzneimitteln gemäß § 3 gleichgestellt sind oder für die gemäß § 10 die Bestimmungen für Arzneimittel Anwendung finden, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen gewinnt oder herstellt, in den Verkehr bringt oder in anderer Weise behandelt und dadurch das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet (Gemeingefahr), wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit bedingter Verurteilung bestraft. (2) Ist einer der in Abs. 1 genannten Schadensfälle eingetreten, so ist auf Zuchthaus bis zu 8 Jahren zu erkennen. (3) Der Versuch ist strafbar. § 36 Fahrlässige Herbeiführung einer Gemeingefahr (1) Werden die im § 35 Abs. 1 genannten Handlungen vorsätzlich, oder fahrlässig begangen und wird dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr herbeigeführt, so ist auf Gefängnis bis zu einem Jahr, bedingte Verurteilung oder auf Geldstrafe zu erkennen. (2) Ist einer der im § 35 Abs. 1 genannten Schadensfälle eingetreten, so ist auf Gefängnis oder bedingte Verurteilung zu erkennen, § 37 Gefährdung und Schädigung von Tierbeständen (1) Wer vorsätzlich Arzneimittel oder Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände, die den Arzneimitteln gemäß § 3 gleichgestellt sind oder für die gemäß § y) die Bestimmungen für Arzneimittel Anwendung finden, ent- gegen den gesetzlichen Bestimmungen gewinnt oder herstellt, in den Verkehr bringt oder in anderer Weise behandelt und dadurch die Gesundheit oder die Leistungsfähigkeit von Tierbesländen in erheblichem Umfange schädigt oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit bedingter Verurteilung bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wird eine der im Abs. 1 genannten Handlungen fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis bis zu.einem Jahr, bedingte Verurteilung oder auf Geldstrafe zu erkennen. Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 38 Übergangsbestimmungen (1) Eine Erlaubnis für eine Tätigkeit gemäß § 12 Absätzen 1 und 2, die auf Grund früherer Vorschriften erteilt und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, gilt als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes. (2) Für die Inhaber einer solchen Erlaubnis, welche die auf Grund des § 12 Abs. 3 bzw. § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen personellen oder sachlichen Voraussetzungen nicht besitzen, hat der Minister für Gesundheitswesen in Durchführungsbestimmungen Übergangsregelungen zu treffen. Soweit Belange der Veterinärmedizin berührt werden, sind diese Bestimmungen gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat zu treffen. § 39 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Gesundheitswesen, soweit Belange der Veterinärmedizin berührt werden gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat, im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe. § 40 Inkrafttreten und Außerkrafttreten anderer Bestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1964 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Gesetz vom 10. Oktober 1948 über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg I Nr. 8 S. 21); Erste Durchführungsverordnung vom 19. Mai 1949 zum Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Gesetz-und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg II 1950 Nr. 2 S. 42); Zweite Durchführungsverordnung vom 29. Dezember 1949 zum Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Februar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 15 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 140. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964, Nr. 1-15 v. 4.2.-30.11.1964, S. 1-140).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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