Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 82

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 82 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 82); 82 Gesetzblatt Teil I Nr. S Ausgabetag: 25. April 1963 (5) Zur Kontrolle der Reinhaltung der Gewässer ist ein breiter Kreis ehrenamtlicher Heiter der Bevölkerung heranzuziehen, insbesondere Werktätige aus den Betrieben und Einrichtungen, Mitglieder des Deutschen Anglerverbandes, der Fachgruppen des Deutschen Kulturbundes, der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Meliorationsgenossenschaften, Vertreter der Fischereiwirtschaft, Wassersportler und Naturschutzhelfer. § 26 Für die Überwachung der Gewässer auf Radioaktivität gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Strahlenschutz. III. Mitbenutzung von Grundstücken, Gewässern und Anlagen § 27 (1) Die Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben die Mitbenutzung ihrer Grundstücke, wasserwirtschaftlicher Anlagen oder Gewässer zu gestatten, wenn wasserwirtschaftliche Maßnahmen sonst nicht ökonomisch zweckmäßig oder technisch sicher durchgeführt werden können. (2) Die auf ein fremdes Grundstück eingebrachten Anlagen und sonstigen Einrichtungen bleiben in der Rechtsträgerschaft bzw. im Eigentum des Mitbenutzers. (3) Wenn eine Einigung über die Mitbenutzung nicht erzielt wird, entscheidet der Rat des Kreises über die Begründung eines Mitbenutzungsrechtes und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. IV. Schutz der Wassergewinnung und des Trinkwassers Schutz der Wassergewinnung § 28 (1) Zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung sind Gebiete zur Gewinnung von Wasser gegen Verunreinigung und Minderung der Ergiebigkeit zu schützen. Zur Gewährleistung dieses Schutzes können durch die örtlichen Räte Wasserschutzgebiete festgelegt werden, für die Nutzungsbeschränkungen und Verbote ausgesprochen sowie Auflagen erteilt werden können. (2) Vor der Festlegung von Schutzgebieten sind die beteiligten staatlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen und die beteiligten Bürger zu hören und ihnen die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu erläutern. § 29 (1) Um einer Gefährdung der Wasserversorgung aus dem Grundwasser vorzubeugen, sind Bohrungen oder entsprechende Erdaufschlüsse, die außerhalb von Wasserschutzgebieten niedergebracht werden sollen und die auf die Bewegung und Güte des Grundwassers einwirken können, vorher der Wasserwirtschaftsdirektion anzuzeigen. Diese hat in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Geologischen Kommission und den Räten der Kreise die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. (2) Die Wasserwirtschaftsdirektionen können im Einvernehmen mit den Räten der Bezirke und der Staatlichen Geologischen Kommission in Einzelfällen oder für bestimmte Gebiete den Umfang der Anzeigepflicht im einzelnen festlegen. Schutz des Trinkwassers § 30 (1) Das Wasser in Wasserversorgungsanlagen ist vor Verunreinigung zu schützen und in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Hygiene entspricht. (2) Die hygienische Überwachung von Wasserversorgungsanlagen obliegt den Organen des Gesundheitswesens nach den besonderen gesetzlichen Bestimmungen. (3) Die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen auf Radioaktivität obliegt der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz oder den durch diese ermächtigten Organen. V. H o c h w a s s e r s c h u t z , Küstenschutz und Schutz des Bodens Hochwasser- und Küstenschutz § 31 (1) Der Schutz des Lebens und des Eigentums der Bevölkerung, des sozialistischen Eigentums, djr gesellschaftlichen Produktion und der Kulturgüter vor Hochwasser und Sturmfluten ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Diese Aufgabe ist unter Leitung der zentralen und örtlichen staatlichen Organe und von allen Wirtschaftsorganen unter Mitwirkung der Ausschüsse der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und der Massenorganisationen zu lösen. (2) Besondere Bedeutung ist dem vorbeugenden Hochwasser- und Küstenschutz beizumessen. Die staatlichen Organe und Wirtschaftsorgane sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen in ihre Pläne aufzunehmen und durchzuführen. Hoehwasserschutzanlagen und Hochwassergebiete § 32 (1) Der Bau, die Instandhaltung und der Betrieb von Hochwasserschutzanlagen, die dem allgemeinen Hochwasserschutz dienen, ist Aufgabe der Wgsserwirt-schaftsdirektionen, der Wasserstraßenämter und der Räte der Kreise. (2) Zusätzliche Anlagen, die über den allgemeinen Hochwasserschutz hinausgehen und ausschließlich dem Schutz einzelner Betriebe, Einrichtungen und Anlagen vor Hochwasser- und Eisgefahren dienen, sind durch deren Rechtsträger bzw. Eigentümer oder Nutzer zu bauen und instandzuhalten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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