Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 80

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 80 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 80); 80 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 - Ausgabetag: 25. April 1963 (2) Genehmigungen können darüber hinaus entschädigungslos aufgehoben werden, wenn ein Berechtigter Bedingungen und Auflagen! der Genehmigung trotz Aufforderung nicht erfüllt, der Verpflichtung zur Instandhaltung der Nutzungsanlagen trotz Aufforderung nicht oder ungenügend nachkommt, auf die Nutzung verzichtet, die Nutzung drei Jahre lang nicht ausübt; diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. (3) Abs. 2 gilt für sozialistische Betriebe und Einrichtungen nur, soweit gleichzeitig die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. § 15 (1) Für die Genehmigung von Nutzungen der Gewässer sowie für die Abänderung und Aufhebung der Genehmigung sind die Räte der Kreise zuständig, soweit in den Absätzen 2 bis 4 und im § 6 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die Genehmigung sowie für die Abänderung und Aufhebung der Genehmigung von Nutzungen der Küstengewässer sind die Räte der Bezirke zuständig, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. (3) Für die Genehmigung sowie für die Abänderung und Aufhebung der Genehmigung von Hauptnutzungen der Gewässer (Nutzungen, die wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Flußeinzugsgebietes haben) sind die Wasserwirtschaftsdirektionen zuständig. (4) Bei Einleitungen von Abwässern aus Einrichtungen, in denen radioaktive Abwässer anfallen, ist über die Genehmigung durch die zuständige Wasserwirtschaftsdirektion im Einvernehmen mit der Staatlichen Zentrale für Strahlenschulz, dem Ministerium für Gesundheitswesen Staatliche Hygieneinspektion , dem Landwirtschaftsrat beim Ministerrat Abteilung Veterinärwesen - und dem zuständigen Rat des Bezirkes zu entscheiden. § 16 (1) Die Räte der Kreise bzw. Bezirke und die Wasserwirtschaftsdirektion treffen ihre Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen. Soweit die Nutzungen an Wasserstraßen gemäß § 6 Abs. 1 erfolgen, ist außerdem die Zustimmung der Wasserstraßenämter erforderlich. (2) Vor der Entscheidung sind die beteiligten staatlichen Organe, Betriebe, Einrichtungen und Bürger zu hören, um nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, auf die Gesundheit und die Erholung der Bevölkerung, auf die Wasserversorgung der Industrie, der Landwirtschaft und Bevölkerung, auf land- und forstwirtschaftliche Flächen, auf Bauwerke, auf das Verkehrswesen und die Fischereiwirtschaft, auf den Naturschutz, die Landschaftsgestaltung und die Grundwasserstände zu verhüten oder auszuglcichcn. § 17 (1) Wer die in der Nutzungsgenehmigung gesetzten Grenzen überschreitet oder ohne Genehmigung Abwasser oder andere schädliche Stoffe in ein Gewässer einleitet, einbringt oder auf andere Weise in ein Gewässer gelangen läßt, ist für den hierdurch verursachten Schaden verantwortlich. (2) Die Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis entstanden ist. § 18 (1) Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen in, an, unter und über den oberirdischen Gewässern ist die Zustimmung des Rates des Kreises erforderlich, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei den vom Ministerium für Verkehrswesen verwalteten Wasserstraßen wird die Zustimmung durch die Wasserstraßenämter, bei den übrigen zentralen Wasserläufen durch die Wasserwirtschaftsdirektionen, bei den Küstengewässern durch die Räte der Bezirke erteilt. (3) Bei den Wasserstraßen in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik und in Westberlin wird die Zustimmung durch das Wasserstraßenhauptamt Berlin erteilt. (4) Die §§ 13 und 14 sind entsprechend anzuwenden. § 19 (1) Für die Nutzungen der Gewässer werden Gebühren und Abgaben auf Grund besonderer Gebühren- und Abgabeordnungen erhoben. (2) Zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Abwasserreinigung aller Betriebe und Einrichtungen ist die Erhebung eines Abwassereinleitungsgeldes bei Überschreitung der festgelegten Grenzwerte für die Belastung der Gewässer einzuführen. Schutz der Gewässer § 20 (1) Der Schutz und die Pflege der Gewässer ist eine gesellschaftliche Aufgabe der gesamten Bevölkerung, insbesondere der Werktätigen der Betriebe. (2) Gewässer sind vor allen Einwirkungen zu schützen, die die Gesundheit der Bevölkerung, die Volkswirtschaft oder den geregelten Wasserabfluß gefährden oder schädigen können. Insbesondere ist es verboten, Müll, Unrat oder ähnliche Gegenstände in ein Gewässer einzubringen. Wer Abfluß- oder Schiffahrtshindernisse verursacht, kann zu ihrer Beseitigung verpflichtet werden. (3) Feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase einschließlich radioaktiver Stoffe sind so zu befördern, abzusetzen, zu lagern und zu verwenden, daß Gewässer nicht nachteilig beeinflußt werden können. (4) Verboten ist die Inbetriebnahme von Werken, neuen Produktionskapazitäten und Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, sofern keine Maßnahmen getroffen wurden, die gleichzeitig die Reinigung der Abwässer gewährleisten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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