Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 72

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 72 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 72); 72 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 25. April 1963 den zuständigen Kreis- oder Bezirksstaatsanwalt oder vom Militärgericht oder Militärobergericht an das zuständige Kreis- oder Bezirksgericht abgegeben wurden. § 5 Die Hauptabteilung Militärgerichte (1) Beim Ministerium der Justiz wird die Hauptabteilung Militärgerichte gebildet, die unmittelbar dem Minister der Justiz unterstellt ist. Sie hat die Aufgabe der Revision der Tätigkeit der Militärobergerichte und Militärgerichte. Sie organisiert die politische, fachliche und militärische Qualifizierung der Militärrichter und ist verantwortlich für die personellen, finanziellen und materiell-technischen Angelegenheiten der Militärobergerichte und Militärgerichte. (2) Der Leiter der Hauptabteilung Militärgerichte untersteht in militärischen Fragen und disziplinarisch dem Minister für Nationale Verteidigung. § 6 Stellung der bei den Gerichten für Mililärstrafsachen und in der Hauptabteilung Militärgerichte tätigen Militärpersonen Die bei den Gerichten für Militärstrafsachen und in der Hauptabteilung Militärgerichte tätigen Militärpersonen sind Angehörige der Nationalen Volksarmee. Sie unterliegen den in der Nationalen Volksarmee gellenden militärischen Bestimmungen, soweit dieser Erlaß nicht eine andere Regelung vorsieht. Zweites Kapitel Die Militärrichter und Militärschöffen Erster Abschnitt Stellung und Aufgaben § 7 Stellung der Militärrichter und Militärschöffen (1) Die Militärrichter und Militärschöffen sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen. (2) Die Militärschöffen üben in der Rechtsprechung das Richteramt in vollem Umfange und mit gleichem Stimmrecht wie die Militärrichter aus. § 8 Aufgaben der Militärrichter und Militärschöffen (1) Die Militärrichter und Militärschöffen üben die Rechtsprechung in Militärstrafsachen aus. (2) Sie haben mit den Kommandeuren und Leitern in der Nationalen Volksarmee und den Organen des Wehrersatzdienstes zusammenzuarbeiten, die Kriminalität auf der Grundlage der Rechtsprechung ständig zu analysieren und auszuwerten und insbesondere durch die Erläuterung der Gesetze und durch die Auswertung geeigneter Verfahren zur Erhöhung der Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft, des politisch-moralischen Zu- standes und der militärischen Disziplin der Angehörigen der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes beizutragen. § 9 Zusammenarbeit der Militärrichter und Militärschöffen mit den örtlichen Staatsorganen Die Militärrichter und Militärschöffen haben zur Lösung ihrer Aufgaben mit den örtlichen Staatsorganen zusammenzuarbeiten. Die Leiter der Militärobergerichte und Militärgerichte sind für die Organisierung der Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen verantwortlich. Zweiter Abschnitt Die Militärrichter § 10 Wahl der Militärrichter (1) Die Militärrichter des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik werden auf Vorschlag des Staatsrates durch die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. (2) Die Militärrichter der Militärobergerichte und Militärgerichte werden auf Vorschlag des Nationalen Verteidigungsrates vom Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. (3) Militärrichter des Obersten Gerichts können vom Präsidenten des Obersten Gerichts und Militärrich’ter der Militärobergerichte vom Minister der Justiz mit Zustimmung des Ministers lur Nationale Verteidigung zu Militäroberrichtern ernannt werden. § 11 Einsatz der Militärrichter Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt die Anzahl und den Einsatz der Militärrichter des Obersten Gerichts beim Kollegium für Militärstrafsachen sowie auf Vorschlag des Leiters der Hauptabteilung Militärgerichte die Anzahl und den Einsatz der.Militärrichter bei den Militärobergerichten und den Militärgerichten. § 12 Abordnung eines Militärrichters Die Abordnung eines Militärrichters von einem Militärobergericht oder Militärgericht zu einem anderen Militärobergericht oder Militärgericht bestimmt der Leiter der Hauptabteilung Militärgerichte. Die Abordnung darf den Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. § 13 Entpflichtung, Abberufung und vorläufige Abberufung eines Militärrichters (1) Ein Militärrichter kann nur von dem Staatsorgan entpflichtet oder abberufen werden, das ihn gewählt hat.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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