Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 7

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 7 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 7); \ Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 9. April 1963 7 § 6 Der § 13 der Erfassungsordnung erhält folgende Fassung: „Kostenträger (1) Die mit der Erfassung gemäß §§ 3 Und 4 Abs. 2, der Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 2 und dem persönlichen Erscheinen gemäß § 9 Abs. 3 verbundenen Kosten (außer Fahrkosten über 1 DM) trägt der Wehrpflichtige. (2) Die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Erfassung ab 1 DM aufwärts werden bei Vorlage der Fahrkarten durch die Meldestellen der Deutschen Volkspolizei bei der Erfassung zurückerstattet. Eine mehrfache Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der Wehrpflichtige aus eigenem Verschulden zum nochmaligen Erscheinen aufgefordert wird. Bei Zuführung gemäß § 12 trägt der Wehrpflichtige die Fahrkosten. (3) Die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Meldepflicht und dem persönlichen Erscheinen ab 1 DM aufwärts werden bei Vorlage der Fahrkarten durch das Wehrkreiskommando zurückerstattet. Eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der Wehrpflichtige die Meldepflicht entsprechend § 9 Abs. 2 nicht eingehalten hat.“ § 7 (1) Die Erfassungsordnung wird durch folgenden neuen § 14 ergänzt: „Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen a) der Minister für Nationale Verteidigung, b) die Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem Minister für Nationale Verteidigung.“ (2) Der bisherige § 14 der Erfassungsordnung wird § 15. II. Abschnitt Musterungsordnung § 8 Der § 1 Abs. 2 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung: „(2) Die Grundlage der Musterung bilden die Wehrunterlagen (Erfassungsunterlagen, Wehrkartei, Wehrstammbücher) bei den Wehrkreiskommandos.“ §9 Der § 4 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung: „(1) Wehrpflichtige, die sich über den Zeitpunkt der Musterung hinaus kurzfristig auf Schulen, Lehrgängen, Kursen oder Arbeitsstellen außerhalb des Kreises ihres ständigen Wohnsitzes befinden und sich nach den Bestimmungen der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik nicht polizeilich abmelden mußten, haben sich bei dem für den ständigen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Bei polizeilicher Abmeldung erfolgt die Musterung durch das für den neuen Wohnsitz zuständige Wehrkreiskommando. (3) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der Handelsflotte oder der Hochseefischerei be- schäftigt sind (nachstehend Seeleute genannt), melden sich nach Bekanntmachung bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung, auch wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben. Befinden sich Seeleute zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Der Chef des Wehrbezirkskommandos Rostock kann die Musterung von Seeleuten der aufgerufenen Jahrgänge außerhalb der vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Musterungszeiten vor Auslaufen bzw. nach Einlaufen ihrer Schiffe festlegen. (4) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und einen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich nach Bekanntmachung der Musterung unverzüglich bei dem für diesen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Befinden sich Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden: a) nach erstmaligem Anlegen ihres Schiffes zur Be- oder Entladung während einer Fahrt auf den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik oder b) nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei Rückkehr aus ausländischen Gewässern. Dies gilt auch, wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben. (5) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und keinen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich beim Wehrkreiskommando Berlin-Mitte zu melden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 4. (6) Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik und die Betriebe der WB Fischwirtschaft haben dem Wehrbezirkskommando Rostock und die Deutsche Binnenreederei hat dem Wehrbezirkskommando in Berlin eine Woche nach Bekanntmachung der Musterung eine namentliche Liste der zu musternden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben. In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz des Wehrpflichtigen und über Zeit und Ort des Einlaufens des Schiffes, sowie bei Seeleuten der Heimathafen ihres Schiffes, enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen sind dem Wehrbezirkskommando Rostock bzw. dem Wehrbezirkskommando in Berlin unverzüglich mitzuteilen. Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik und die Betriebe der WB Fischwirtschaft haben dem Wehrbezirkskommando Rostock außerdem die Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses von erfaßten Seeleuten mitzuteilen.“ § 10 (1) Der § 5 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung: „Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung vorübergehend im Ausland aufhalten, können;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

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