Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 57

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 57 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 57); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 25. April 1963 57 Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 17. April 1963 In der Periode des umfassenden Aufbaus des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik gewinnt die strikte Einhaltung und einheitliche Anwendung des sozialistischen Rechts immer größere Bedeutung. Die Festigung der einheitlichen sozialistischen Gesetzlichkeit dient den Interessen des Arbeiter-und-Bauern-Staates, der erfolgreichen Lösung der Aufgaben der Volkswirtschaft, der Wahrung der Rechte der Bürger und damit der Weiterentwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse. Daraus erwachsen der Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik neue größere Aufgaben. Sie sorgt für die einheitliche Verwirklichung des sozialistischen Rechts und führt einen entschiedenen Kampf gegen alle Verbrechen und Vergehen. Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Erziehung der Bürger zum sozialistischen Denken und Handeln. Dabei stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die neuen gesellschaftlichen Kräfte, die unmittelbar bei der Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen wirksam werden. I. Grundsätzliche Bestimmungen §1 (1) Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht. (2) Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des sozialistischen Rechts und der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit zur Sicherung der sozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung, des sozialistischen Eigentums und der Rechte der Bürger. (3) In ihrer Tätigkeit stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die Mitwirkung der staatlichen Organe, der gesellschaftlichen Organisationen, die Ausschüsse der Nationalen Front, auf die sozialistischen Kollektive der Werktätigen und auf die Bürger. §2 Die Staatsanwaltschaft hat die Aufgabe: a) gegen Verbrechen und Vergehen einen entschlossenen Kampf zu führen; b) die Ursachen und Bedingungen der Verbrechen und Vergehen zu erforschen und zu analysieren und daraus Schlußfolgerungen für eine höhere Wirksamkeit ihrer Vorbeugung und Bekämpfung zu ziehen; c) Verstöße gegen die sozialistische Gesetzlichkeit und Übergriffe gegen die sozialistische Rechtsordnung zu unterbinden und über die Einhaltung der Rechte der Bürger zu wachen; d) das Ermittlungsverfahren zu leiten und die Aufsicht über alle Ermittlungen der Untersuchungsorgane und über die Einhaltung der Gesetzlichkeit in den Untersuchungshaftanstalten auszuüben; e) zum Schutze der Arbeiter-und-Bauern-Macht und ihrer Rechtsordnung die Personen vor Gericht anzuklagen, die Verbrechen und Vergehen begangen haben; f) geringfügige Verletzungen der Strafgesetze den Konflikt- oder Schiedskommissionen zur Beratung und Entscheidung zu übergeben; l g) vor Gericht die staatliche Anklage zu vertreten; gegen Entscheidungen des Gerichts Protest einzulegen; die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen zu beantragen; in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren mitzuwirken; h) die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Strafvollstreckung und in den Strafvollzugsanstalten auszuüben. II. Die Stellung der Staatsanwaltschaft §3 (1) Die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik wird vom Generalstaatsanwalt geleitet. (2) Der Generalstaatsanwalt wird auf Vorschlag des Staatsrats von der Volkskammer für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils nach Neuwahl der Volkskammer. (3) Die Stellvertreter des Generalstaatsanwalts werden auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts vom Staatsrat bestätigt. Der Militäroberstaatsanwalt ist ein Stellvertreter des Generalstaatsamvalts. (4) Der Generalstaatsanwalt kann auf Vorschlag des Staatsrats von der Volkskammer abberufen werden; er kann durch den Staatsrat von seiner Funktion vorläufig abberufen werden. §4 (1) Der Generalstaatsanw'alt ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsrat verantwortlich. (2) Er nimmt an den Tagungen der Volkskammer und : an den Sitzungen des Staalsrals teil; er kann an den Sitzungen des Ministerrats teilnehmen. §3 Der Generalstaatsanwalt berichtet dem Staatsrat über die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben. §6 (1) Der Generalstaatsanwalt kann dem Staatsrat Vorschläge zur Auslegung von Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer sowie von Erlassen und Beschlüssen des Staatsrats unterbreiten, wenn das zur einheitlichen Anwendung erforderlich ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

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