Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 54

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 54 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 54); 54 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 25. April 1963 (2) Gegen die Entscheidung der Disziplinarausschüsse bei den Bezirks- und Militärobergerichten ist die Beschwerde an den Disziplinarausschuß bei dem Obersten Gericht zulässig. Gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses bei dem Obersten Gericht ist, soweit sie in erster Instanz getroffen wird, die Beschwerde an das Präsidium des Obersten Gerichts zulässig. § 60 Die Voraussetzungen und die Durchführung des Disziplinarverfahrens werden in einer Disziplinarordnung für Richter geregelt, die der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Obersten Gerichts erläßt. Zweiter Abschnitt Die Schöffen § 61 Stellung der Schöffen Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Die Schöffen werden vom Volke gewählt. Durch sie nimmt die Bevölkerung unmittelbar an der Rechtsprechung teil. § 62 Aufgaben der Schöffen (1) Die Schöffen üben die Funktion eines Richters in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie haben sich beruflich und außerberuflich vorbildlich zu verhalten. (2) Die Schöffen tragen dazu bei, die Rechtsprechung enger mit der gesellschaftlichen Entwicklung zu verbinden; dem Gericht bei der sachkundigen Lösung der politischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Entwicklung durch die Rechtsprechung zu helfen; die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zu erhöhen; den Kampf gegen Rechtsverletzungen zu verstärken und die Werktätigen zur Überwindung ihrer Ursachen zu mobilisieren; das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger und ihre Kenntnis der Gesetze des Arbeiter-und-Bauern-Staates zu entwickeln. § 63 Voraussetzungen für die Wahl der Schöffen (1) Als Schöffe kann jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gewählt werden, der das Wahlrecht besitzt und das 25. Lebensjahr vollendet hat und dessen Persönlichkeit die Gewähr bietet, daß er die dem Schöffen vom Gesetz gestellten Aufgaben erfüllt. (2) Richter, Staatsanwälte, Mitarbeiter der Untersuchungsorgane und Rechtsanwälte dürfen nicht als Schöffen gewählt werden. § 64 Wahl der Schöffen Die Schöffen werden für die Dauer von vier Jahren für die gleiche Wahlperiode wie die Richter gewählt, und zwar die Schöffen der Kreisgerichte und der Kammern für Arbeitsrechtssachen: in Versammlungen der Werktätigen jeweils innerhalb von drei Monaten nach Neuwahl des Kreistages; die Schöffen der Bezirksgerichte und der Senate für Arbeitsrechtssachen: von dem Bezirkstag jeweils innerhalb von drei Monaten nach Neuwahl des Bezirkstages; die Schöffen des Senats für Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht: von der Volkskammer jeweils innerhalb von drei Monaten nach Neuwahl der Volkskammer. § 65 (1) Die Anzahl der für jedes Kreis- und Bezirksgericht zu wählenden Schöffen wird vöm Minister der Justiz bestimmt. Die Anzahl der für den Senat für Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht zu wählenden Schöffen wird vom Präsidenten des Obersten Gerichts bestimmt. (2) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der Schöffen für die Bezirks- und Kreisgerichte werden in einer Wahlordnung getroffen. 5 66 Verpflichtung der Schöffen und Berichterstattung vor den Wählern (1) Die Schöffen eines jeden Bezirks- oder Kreisgerichts werden nach ihrer Wahl in einer gemeinsamen Sitzung des jeweiligen Gerichts durch den Direktor feierlich verpflichtet. Die Schöffen des Senats für Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht werden vom Präsidenten des Obersten Gerichts verpflichtet. (2) Die Schöffen der Kreisgerichte haben ihren Wählern über die Erfüllung der mit ihrer Wahl übernommenen Verpflichtungen zu berichten. § 67 Abberufung der Schöffen Erweist sich ein Schöffe für sein Amt als ungeeignet, so kann er auf Vorschlag des Direktors des Gerichts von der zuständigen Volksvertretung abberufen werden. Die Schöffen des Senats für Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht können auf Vorschlag des Staatsrates von der Volkskammer abberufen werden. § 68 Einsatz der Schöffen (1) Die Schöffen werden nach einem halbjährlich aufzustellenden Plan zur Rechtsprechung herangezogeri. (2) Ein Schöffe eines Bezirks- oder Kreisgerichts soll an zwölf möglichst aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen. (3) Die Schöffen werden über den Einsatz am Gericht hinaus zur Erfüllung der bei der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung zu lösenden Aufgaben .herangezogen. . .;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

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