Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 37

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 37 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 37); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 25. April 1963 37 Die Staatsanwälte der Bezirke und Kreise haben entsprechende Rechte gegenüber den ihnen unterstellten Staatsanwälten und den Untersuchungsorganen in den Bezirken bzw. Kreisen. B. Die Rechte und Pflichten im Gerichtsverfahren 1. Der Staatsanwalt erhebt und vertritt in Strafsachen die staatliche Anklage vor Gericht. 2. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, der richtigen Gesetzesanwendung, zum Schutz der staatlichen und gesellschaftlichen Interessen sowie der Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der Bürger kann der Staatsanwalt in Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen ungesetzliche Entscheidungen Protest einlegen; in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Klage erheben (ausgenommen in Ehescheidungsverfahren) und Anträge stellen; in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen durch die Teilnahme an Verhandlungen sowie die Einreichung von Schriftsätzen und Rechtsgutachten mitwirken; von allen Gerichten in seinem Zuständigkeitsbereich die Akten jedes Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahrens anfordern. 3. Der Generalstaatsanwalt kann die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen aller Gerichte beim Obersten Gericht beantragen. Der Generalstaatsanwalt kann in Strafsachen bis zur Entscheidung über den Kassationsantrag die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. 4. Der Staatsanwalt des Bezirkes kann die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen des Bezirksgerichts und der Kreisgerichte im Bezirk beim Generalstaatsanwalt anregen. Der Staatsanwalt des Bezirkes kann die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Kreisgerichte im Bezirk beim Präsidium des Bezirksgerichts beantragen. 5. Der Staatsanwalt des Bezirkes kann beim Plenum des Bezirksgerichts den Erlaß von Beschlüssen beantragen und gegen Beschlüsse des Plenums Einspruch einlegen. C. Die Rechte und Pflichten bei der Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft, die Strafvollstrekkung und den Strafvollzug sowie die Registrierung und Tilgung der Strafen 1. Die Staatsanwaltschaft übt die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Vollstrek-kung der Strafurteile aus und kontrolliert, daß die Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft und der Freiheitsstrafen der Sicherung des Verfahrens und dem Strafzweck entspricht. Die durch den Minister des Innern erlassenen Dienstvorschriften und anderen Richtlinien, die den Vollzug der Untersuchungshaft, der Freiheitsstrafe sowie die Strafvollstreckung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Generalstaatsanwaltes. Der Generalstaatsanwalt kann dem Minister des Innern Vorschläge zur Verbesserung der Tätigkeit der Organe des Strafvollzuges unterbreiten. 2. Zur Aufsicht über die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges überwacht die Staatsanwaltschaft besonders, daß sich in der Untersuchungshaft nur Personen befinden, die auf Grund eines Haftbefehls dort eingewiesen sind; Untersudlungsgefangenen nur Beschränkun-kungen auferlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft und die Ordnung und Sicherheit der Vollzugsanstalten erforderlich sind; der Untersuchungshäftvollzug die gewissenhafte und beschleunigte Aufklärung des Sachverhalts durch sichere Unterbringung des Beschuldigten oder Angeklagten gewährleistet. 3. Arreststrafen und sonstige Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungshäftlinge bedürfen der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 4. Zur Aufsicht über die Vollstreckung der Strafurteile überwacht die Staatsanwaltschaft besonders die fristgemäße Einleitung der ' Strafvollstreckung; die richtige Strafzeitberechnung; den Einzug der Geldstrafen; die richtige Vollstreckung der Zusatz- und Ersatzstrafen sowie von Maßnahmen der Sicherung und Besserung; die Entscheidungen über Strafaufschub und Strafunterbrechung; daß sich in den Strafvollzugseinrichtungen nur Personen befinden, die auf Grund von rechtskräftigen Entscheidungen eingewiesen sind. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, ständig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafaussetzung eingetreten sind, um gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht zu stellen. 5. Die mit der Aufsicht über den Strafvollzug beauftragten Staatsanwälte überwachen die Durchführung des Vollzugs der Freiheitsstrafen nach den Grundsätzen der für die jeweilige Kategorie geltenden Ordnung. Sie wachen besonders darüber, daß die Umerziehung der Strafgefangenen auf der Grundlage kollektiver, gesellschaftlich nützlicher Arbeit und politisch-kultureller Einwirkung erfolgt; die für arbeitende Strafgefangene festgelegte Regelung der Arbeitszeit, des Arbeitsschutzes, der Belohnung und der Freizeit strikt eingehalten wird; die sanitäre und gesundheitliche Betreuung gewährleistet wird und die Festlegungen über Unterbringung, Verpflegung und Bekleidung befolgt werden. Die mit der Aufsicht über den Strafvollzug beauftragten Staatsanwälte haben Beschwerden und Gesuche von Strafgefangenen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei der Staatsanwaltschaft zu beantworten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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