Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 25

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 25 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 25); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 25. April 1963 25 Gerichte in der Deutschen Demokratischen Republik. Es gewährleistet die einheitliche und richtige Gesetzesanwendung durch alle Gerichte. Das Oberste Gericht sichert, daß die Rechtsprechung den Erfordernissen der objektiven Gesetze des Sozialismus entspricht und der Festigung und dem Schutz der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse, insbesondere der Entwicklung des Staats- und Rechtsbewußtseins der Bürger, dient. Das Oberste Gericht ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsrat verantwortlich. Der Präsident des Obersten Gerichts nimmt an den Tagungen der Volkskammer teil. 2. Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Obersten Gerichts sowie die Schöffen des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts werden auf Vorschlag des Staatsrates von der Volkskammer für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils nach Neuwahl der Volkskammer. Die Schöffen des Senats für Arbeitsrechtssachen werden dem Staatsrat vom Bundesvorstand des FDGB vorgeschlagen. Sie können auf Vorschlag des Staatsrates vor Ablauf der Wahlperiode von der Volkskammer abberufen werden. Der Staatsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichts einen Richter eines anderen Gerichts oder einen anderen Bürger, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen, für die Zeit bis zu einem Jahr als Hilfsrichter beim Obersten Gericht berufen. 3. Das Oberste Gericht ist verantwortlich für die ständige Anleitung der Rechtsprechung aller Gerichte, um zu sichern, daß diese den Gesetzen entspricht und der Lösung der Grundfragen beim umfassenden sozialistischen Aufbau, besonders der Hauptprobleme der Entwicklung der nationalen Wirtschaft sowie dem Kampf gegen alle Rechtsverletzungen, dient; die ständige Kontrolle und Auswertung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung aller Gerichte, besonders im Kampf gegen Verbrechen und Vergehen; die Entscheidung ;der ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragenen Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen sowie Patentangelegenheiten. Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen die Tagungen des Plenums, die Tätigkeit des Präsidiums und der Kollegien des Obersten Gerichts; der Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen; die Entscheidungen des Präsidiums und der Senate des Obersten Gerichts und die regelmäßige Veröffentlichung solcher Entscheidungen; die Durchführung von Inspektionen bei den Bezirks- und Kreisgerichten; die Gerichtskritik zur Beseitigung von Gesetzesverletzungen und ihrer Ursachen; die systematische Führung und Auswertung der Statistik der Rechtsprechung aller Gerichte; die Herausgabe der Zeitschrift „Neue Justiz“. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bei der Orientierung der Gerichte auf die Hauptfragen der politischen, ökonomischen und kulturellen Entwicklung konsultiert das Oberste Gericht in grundsätzlichen Fragen die Staatliche Plankommission, ' den Volkswirtschaftsrat, den Landwirtschaftsrat und andere zentrale Staatsorgane. 4. Das Oberste Gericht ist zuständig als Gericht erster Instanz in Strafsachen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen; Gericht zweiter Instanz für die Entscheidung über Rechtsmittel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen; Kassationsgericht für die Entscheidung über rechtskräftige Entscheidungen der Senate des Obersten Gerichts, der Bezirks- und Kreisgerichte sowie der Militärober- und Militärgerichte auf Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts oder des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. 5. Das Oberste Gericht berichtet dem Staatsrat über die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben. Das Oberste Gericht informiert den Staatsrat besonders über die Gesamtentwicklung der Rechtsprechung und ihre gesellschaftliche Wirksamkeit; grundsätzliche Fragen der Rechtsprechung des Obersten Gerichts, der Bezirks- und Kreisgerichte sowie der Militärober- und Militärgerichte; grundsätzliche Ergebnisse aus den Inspektionen bei den Gerichten; die Auswertung der Eingaben der Bürger an das Oberste Gericht. B. Die Organe des Obersten Gerichts 1. Das Plenum des Obersten Gerichts a) Das Plenum ist das höchste Organ des Obersten Gerichts. Dem Plenum des Obersten Gerichts gehören an der Präsident und der Vizepräsident des Obersten Gerichts, die Oberrichter und Richter des Obersten Gerichts, die Direktoren der Bezirksgericht die Leiter der Militärobergerichte. An den Tagungen des Plenums nehmen ständig teil: ein Mitglied des Staatsrates, der Generalstaatsanwalt, der Minister der Justiz, ein Vertreter des Bundesvorstandes des FDGB. Behandelt das Plenum Fragen des Arbeitsrechts, nehmen 3 Schöffen des Senats für Ar-. beitsrechtssachen des Obersten Gerichts an der Tagung des Plenums teil. Das Plenum ist verantwortlich für die Leitung der Rechtsprechung auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates und anderer Rechtsvor-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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