Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 128

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 128 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 128); 128 Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 5. August 1963 sendestaates sind. Der Konsul hat das entsprechende Organ des Empfangsstaates von der Eheschließung zu informieren. (2) Ist einer der Eheschließenden Bürger des Entsendestaates und der andere Bürge" des Empfangsstaates, so ist vor der zuständige.i Behörde des Empfangsstaates eine Erklärung des zuständigen Organs des Entsendestaates für die Eheschließung erforderlich. Artikel 19 (1) Die Konsuln haben das Recht, auf der Grundlage der Gesetze des Entsendestaates Geburten und Todesfälle von Bürgern des Entsendeslaates zu beurkunden. (2) Der Konsul unterrichtet das zuständige Organ des Empfangsstaates über die Geburten und Todesfälle von Bürgern des Entsendestaates. Artikel 20 Die Konsuln können Vormünder und Pfleger für Bürger des Entsendestaates und für deren Vermögen bestellen, soweit sie nach dem Recht des Entsendestaates dazu befugt sind. Sie sind berechtigt, in diesen Fällen die.Führung der Vormundschaft und Pflegschaft zu beaufsichtigen. Artikel 21 (1) Die Konsuln haben das Recht, den Flugzeugen des Entsendestaates jegliche Hilfe zu leisten. Insbesondere können sie im Falle einer Notlandung die Besatzungsmitglieder und die Passagiere beim Verkehr mit den zuständigen Organen des Empfangsstaates unterstützen und geeignete Maßnahmen zur Fortsetzung des Fluges ergreifen. (2) Bei Unfällen der Flugzeuge des Entsendestaates haben die Konsuln das Recht, Maßnahmen zur Hilfeleistung für die Besatzungsmitglieder und Passagiere der Flugzeuge, zur Sicherstellung der Frachten und zur Reparatur der Flugzeuge zu ergreifen oder die Organe des Empfangsstaates darum zu ersuchen. (3) Bestimmungen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Flugzeugkatastrophen oder Unfällen in anderen Übereinkommen bleiben von diesem Artikel unberührt. IV. Schlußbestimmungen Artikel 22 (1) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Rechte und Pflichten der Konsuln finden auf die Mitarbeiter der diplomatischen Vertretungen, die mit der Ausübung konsularischer Befugnisse beauftragt worden sind, entsprechende Anwendung. Dadurch werden die diplomatischen Vorrechte und die Immunität dieser Mitarbeiter der diplomatischen Vertretungen nicht berührt. (2) Der direkte Verkehr mit den Organen des Empfangsstaates wird durch gegenseitige Übereinkommen von den Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten der Vertragspartner geregelt. Artikel 23 Der vorliegende Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt in Berlin. Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Artikel 24 Der vorliegende Vertrag bleib, in Kraft, bis eine der vertragsschließenden Seiten der anderen vertragsschließenden Seite ihre Absicht mitteilt, vom vorliegenden Vertrag zurückzutreten. Daraufhin verliert der Vertrag 6 Monate nach einer solchen Mitteilung seine Gültigkeit. Ausgefertigt in Ulan-Bator am 7. Januar 1963 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und in mongolischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind. In Vollmacht In Vollmacht des Vorsitzenden des Staats- des Präsidiums des rates der Deutschen Demo- Großen Volkshurals der kratischen Republik Mongolischen Volksrepublik Karl Speiser Sandagin Sossobaram;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

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