Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 120

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 120 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 120); 120 Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 1. August 1963 von ihm nicht zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist oder daß der Ersatzpflichtige auf andere Weise von dem betreffenden Ereignis Kenntnis erhalten hat. § 58 Umfang des Schadenersatzes (1) Der Schadenersatz umfaßt bei Personenschäden die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Kosten und den durch eine dauernde oder zeitweilige Beeinträchtigung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entstandenen Schaden. Der Anspruch erstreckt sich auf den entgangenen Verdienst und auf notwendige Mehraufwendungen, insbesondere zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. (2) Tritt infolge der Verletzung der Tod ein, so ist der Ersatzpflichtige zusätzlich verpflichtet, den zur Zeit der Verletzung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen bzw. denjenigen, denen er zur Unterhaltszahlung hätte verpflichtet werden können, den wegfallenden Unterhalt zu ersetzen. Diese Verpflichtung besteht auch zugunsten des zum Zeitpunkt der Verletzung Gezeugten, jedoch noch nicht Geborenen. (3) Bei einer Verletzung mit tödlichem Ausgang hat der Ersatzpflichtige außerdem die Bestattungskosten zu tragen. (4) Der Ersatzpflichtige hat den Schadenersatz gemäß Absätzen 1 und 2 in Form einer Rente zu gewähren. Ausgenommen hiervon sind die Kosten zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. § 59 Höchstbeträge (1) Aus einem Transportvertrag ist der Ersatzpflichtige je Schadenereignis materiell verantwortlich: 1. für Personenschäden gemäß § 48 Abs. 1 bis zu 70 000, DM je Fluggast. Wird die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt, so darf der Kapitalwert diesen Höchstbetrag nicht übersteigen, 2. bei Schäden an Gütern und Reisegepäck gemäß § 49 Abs. 1 bis zu 70, DM je Kilogramm, wenn der Wert nicht besonders deklariert wurde, 3. bei Schäden an Handgepäck oder Sachen, die der Fluggast an sich trägt, gemäß § 49 Abs. 3 bis zu 1400, DM je Fluggast. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, sofern der Ersatzpflichtige den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. § 60 Verjährung (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den §§ 48 bis 54 dieses Gesetzes beträgt 2 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Ersatzberechtigte Kenntnis vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das schadenverursachende Ereignis stattgefunden hat. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange über den Schadenersatz zwischen dem Ersatzberechtigten und Ersatzpflichtigen Verhandlungen geführt w'erden. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Transportbeteiligte, die in den Geltungsbereich des Vertragsgesetzes fallen. § 61 Versicherung (1) Die Halter von Luftfahrzeugen sowie die Halter von Flugplätzen sind für die Dauer der Zulassung des Luftfahrzeuges oder des Flugplatzes im Rahmen der von den zuständigen staatlichen Organen bestätigten Allgemeinen Bedingungen für die Luftfahrt Versicherung gegen die Folgen der materiellen Verantwortlichkeit aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges oder des Flugplatzes bei dem zuständigen Versicherer versichert. (2) Die Halter von Luftfahrzeugen, deren Luftfahrzeuge nicht im Luftfahrtregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen sind und am zivilen Luftverkehr der Deutschen Demokratischen Republik teilnehmen, müssen auf Verlangen nachweisen, daß eine Versicherung gegen die Folgen der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit besteht oder die Ersatzleistung in anderer Weise gewährleistet ist. t XI Straf-und Ordnungsstrafbestimmungen sow'ie weitere Erziehungsmaßnahmen § 62 Strafbestimmungen Wer vorsätzlich 1. ein Luftfahrzeug ohne die nach den §§ 20 ff. erforderliche Erlaubnis führt oder bedient oder ohne die nach § 25 erforderliche Zulassung im Flugbetrieb einsetzt; 2. Gegenstände der im § 38 genannten Art ohne Genehmigung in einem Luftfahrzeug mitführt; 3. Luftbildaufnahmen ohne die nach § 40 erforderliche Genehmigung herstellt, vervielfältigt oder veröffentlicht; 4. als Luftfahrzeugführer ohne die nach § 45 erforderliche Genehmigung die Grenze der Deutschen Demokratischen Republik überfliegt oder Luftsperrgebiete (§ 35 Abs. 2) oder Gebiete mit Flugbeschränkung (§ 35 Abs. 3) entgegen den Beschränkungen befliegt, wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren, bedingter Verurteilung, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft. § 63 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500, DM kann bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der zivilen Luftfahrt erlassenen Vorschriften verletzt. (2) Die Zuständigkeit für den Erlaß von Ordnungsstrafbescheiden regelt der Minister für Verkehrswesen durch Anordnung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

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