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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 100

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 100 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 100); 100 Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 1. August 1963 (3) Die Mitglieder der Wahlkommission der Republik werden in Tagungen der Parteien und Massenorganisationen und anderer gesellschaftlicher Organisationen sowie von Versammlungen in Betrieben, Genossenschaften, Institutionen und militärischen Verbänden vorgeschlagen und durch den Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik berufen. § 3 Aufgaben der Wahlkommission der Republik (1) Die Wahlkommission der Republik leitet die Wahlen auf dem gesamten Territorium der Deutschen Demokratischen Republik. Sie gibt den Wahlkommissionen der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie den Wahlkreiskommissionen Anleitung und überwacht die Einhaltung der wahlrechtlichen Bestimmungen bei den Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen. Sie erläßt auf der Grundlage des Wahlgesetzes und der Wahlordnung Direktiven und veranlaßt die Herstellung notwendiger Vordrucke, um den reibungslosen Ablauf der Wahlen zu sichern. (2) Bei den Wahlen zur Volkskammer hat die Wahlkommission der Republik insbesondere folgende Aufgaben : a) Sie bereitet die Wahlen zur Volkskammer vor und leitet ihre Durchführung; b) sie leitet die Wahlkreiskommissionen für die Wahlen zur Volkskammer an und kontrolliert sie; c) sie entscheidet endgültig über Beschwerden gegen die Tätigkeit von Wahlkomrmssionen und von staatlichen Organen im Zusammenhang mit den Wahlen zur Volkskammer; d) sie fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur Volkskammer auf; e) sie prüft die von den Wahlkreiskommissionen zugelassenen Wahlvorschläge auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, bestätigt sie und entscheidet endgültig über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Wahlen zur Volkskammer; f) sie läßt die Stimmzettel für die Wahlen zur Volkskammer hersteilen; g) sie stellt das Wahlergebnis fest und veranlaßt seine Veröffentlichung; h) sie übergibt die Wahlunterlagen für die Wahlen zur Volkskammer an den Wahlprüfungsausschuß der Volkskammer und benachrichtigt die gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten. § 4 Bildung der Bezirkswahlkommission (1) In jedem Bezirk der Deutschen Demokratischen Republik wird eine Bezirkswahlkommission gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter dem Sekretär und 14 weiteren Mitgliedern. ■ (2) Die Bezirkswahlkommission setzt sich aus Vertretern der in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinigten Parteien und Massenorganisationen sowie aus weiteren hervorragenden Vertretern der Arbeiterklasse, der Genossenschaftsbauern, der Intelligenz, der bewaffneten Kräfte und der übrigen werktätigen Schichten zusammen. (3) Die Mitglieder der Bezirkswahlkommission werden in Tagungen der Parteien und Massenorganisationen und anderer gesellschaftlicher Organisationen sowie von Versammlungen in Betrieben, Genossenschaften, Institutionen und militärischen Verbänden vorgeschlagen. Auf der Grundlage dieser Vorschläge bildet der Rat des Bezirkes die Bezirkswahlkommission. Ihre Zusammensetzung wird vom Staatsrat bestätigt. § 5 Aufgaben der Bezirkswahlkommission (1) Die Bezirkswahlkommission leitet das gesamte Wahlgeschehen in ihrem Territorium. Sie ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Bezirkstag. Sie gibt den Wahlkommissionen der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie den Wahlkreiskommissionen Anleitung und überwacht die Einhaltung der wahlrechtlichen Bestimmungen bei den Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen. (2) Bei den Wahlen zum Bezirkstag hat die Bezirkswahlkommission insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie bereitet die Wahlen zum Bezirkstag vor und leitet ihre Durchführung; b) sie leitet die Wahlkreiskommissionen für die Wahlen zum Bezirkstag an und kontrolliert ihre Tätigkeit; c) sie entscheidet endgültig über Beschwerden gegen die Tätigkeit von unterstellten Wahlkommissionen und von staatlichen Organen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Bezirkstag; d) sie fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Bezirkstag auf; e) sie prüft die von den Wahlkreiskommissionen zugelassenen Wahlvorschläge auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, bestätigt sie und entscheidet endgültig über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Wahlen zum Bezirkstag; f) sie veranlaßt die Herstellung der Stimmzettel für die Wahlen zum Bezirkstag; g) sie stellt das Wahlergebnis fest, übergibt die Wahlunterlagen der Wahlen zum Bezirkstag an die Mandatsprüfungskommission des Bezirkstages und benachrichtigt die gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten. § 6 Bildung der Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlkommissionen (1) In jedem Kreis, jeder Stadt, jedem Stadtbezirk und jeder Gemeinde wird eine Wahlkommission gebildet. Die Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlkommissionen bestehen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, derp Sekretär und 4 bis 12 weiteren Mitgliedern. (2) Sie setzen sich aus Vertretern der in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinigten Parteien und Massenorganisationen sowie aus weiteren hervorragenden Vertretern der Arbeiterklasse, der Genossenschaftsbauern, der Intelligenz, der bewaffneten Kräfte und der übrigen werktätigen Schichten zusammen. Sie werden vom jeweiligen Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Ausschüsse der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und der Parteien und Massenorganisationen gebildet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

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