Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1962, Seite 9

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962, Seite 9 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 9); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 25. Januar 1962 9 §10 Ernennung und Beförderung (1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee werden zum ersten Soldaten- bzw. Unteroffiziers-, Offiziersund Generalsdienstgrad ernannt und innerhalb dieser Dienstgrade befördert. (2) In die Dienststellung werden die Angehörigen der Nationalen Volksarmee ernannt. (3) Voraussetzungen für die Ernennung in die Dienststellungen und zu Dienstgraden und für die Beförderung im Dienstgrad sind a) die politische, militärische und persönliche Eignung und Fähigkeit für die Dienststellung bzw. den höheren Dienstgrad; b) die verfügbaren Planstellen. Zu Beförderungen über den laut Planstelle festgelegten Dienstgrad hinaus kann der Minister für Nationale Verteidigung Ausnahmen befehlen. (4) Die Ernennung und Beförderung in höhere Dienststellungen bzw. zu höheren Dienstgraden erfolgt nach den durch den Minister für Nationale Verteidigung getroffenen Festlegungen. (5) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee können in Ausnahmefällen bei besonderen Verdiensten und Leistungen vorzeitig befördert werden. §11 Herabsetzung im Dienstgrad und in der Dienststellung und Aberkennung des Dienstgrades (1) Die Herabsetzung im Dienstgrad bzw. Aberkennung des Dienstgrades kann nur aus disziplinären Gründen auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift erfolgen. (2) Die Herabsetzung in der Dienststellung kann erfolgen a) aus disziplinären Gründen auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift, b) wegen dienstlicher Notwendigkeit, c) wegen mangelnder Befähigung und Eignung. §12 Anrechnung der Dienstzeit in anderen bewaffneten Organen auf das Dienstaltcr im aktiven Wehrdienst der Nationalen Volksarmee (1) Auf das Dienstalter im aktiven Wehrdienst der Nationalen Volksarmee wird angerechnet die Dienstzeit als Soldat, Unteroffizier, Offizier und General in a) der Nationalen Volksarmee; b) der Kasernierten Volkspolizei; c) der Deutschen Grenzpolizei; d) der Bereitschaftpolizei; e) dem Ministerium für Staatssicherheit; f) der Deutschen Volkspolizei. (2) Die Dauer des aktiven Wehrdienstes wird vom Dienst alter nicht berührt. §13 Verleihung staatlicher Auszeichnungen Die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen an Angehörige der Nationalen Volksarmee ist durch entsprechende Ordnungen geregelt. §14 Altersgrenze der Berufssoldaten (1) Die Altersgrenze für Berufssoldaten ist das vollendete 65. Lebensjahr, bei weiblichen Armeeangehörigen das vollendete 60. Lebensjahr. Bei anerkannten Verfolgten des Naziregimes liegt die Altersgrenze 5 Jahre niedriger. (2) Berufssoldaten, die nach Erreichung der Altersgrenze aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden, erhalten auf Antrag Altersrente nach der Versorgungsordnung. §15 Beendigung des aktiven Wehrdienstes (1) Der aktive Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee wird durch die in den §§ 20, 24, 36 und 37 aufgeführten Gründe oder durch Tod beendet. (2) Die aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen haben sich spätestens 4 Tage nach der Entlassung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando zu melden. § 16 Förderung der in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen Angehörige der Nationalen Volksarmee, die in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, sind besonders zu fördern. Einzelheiten werden durch den Ministerrat geregelt. II. Abschnitt Das Dienstverhältnis der Wehrpßichtigen, die den Grundwehrdienst leisten §17 Dienstzeit (1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 18 Monate. (2) Der Dienst in Spezialeinheiten und -diensten beruht auf der freiwilligen Verpflichtung von Wehrpflichtigen entsprechend § 21. (3) Der Minister für Nationale Verteidigung legt Einzelheiten zur Bestimmung der Spezialeinheiten und Spezialdienste fest. (4) Soldaten und Unteroffiziere, die während des Grundwehrdienstes strafbare Handlungen begehen und nicht vom Wehrdienst ausgeschlossen werden, bleiben Angehörige der Nationalen Volksarmee. Die Dauer des Grundwehrdienstes verlängert sich um die Zeit der Verbüßung der ausgesprochenen Strafe. §18 Ernennung zum ersten Soldatendienstgrad Zum ersten Soldatendienstgrad werden die zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen mit dem Tage der Einberufung ernannt. §19 Beförderung (1) Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, können bis zum Dienstgrad Unteroffizier/Maat befördert werden. (2) Die Beförderung zum Dienstgrad Unteroffizier Maat setzt den erfolgreichen Abschluß eines Unteroffizierslehrganges voraus. * (3) Der Minister für Nationale Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 8. Dezember 1962 auf Seite 122. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, Nr. 1-13 v. 25.1.-8.12.1962, S. 1-122).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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