Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1962, Seite 4

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962, Seite 4 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 4); 4 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 25. Januar 1962 Der Antrag bedarf der Stellungnahme des zuständigen Organs, dem die Hochschule oder sonstige Ausbildungsstätte unterstellt ist. § 16 Folgen der Freistellung oder Zurückstellung (1) Bei Freistellung oder Zurückstellung vom Grundwehrdienst nach den §§ 14 und 15 kann in verstärktem Maße eine Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Reservistenwehrdienst erfolgen, soweit nicht auch von diesem Befreiung erteilt wurde. Dritter Abschnitt Aktiver Wehrdienst § 21 Dauer des Grundwehrdienstes (1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 18 Monate. (2) Die Dauer des freiwilligen Dienstes in der Nationalen Volksarmee wird durch den Erlaß über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) bestimmt. (2) Wehrpflichtige, die von der Ableistung des Grundwehrdienstes zurückgestellt wrurden, können von diesem freigestellt werden, wenn sie mit besonderem Erfolg am Reservistenwehrdienst teilgenommen haben. § 17 Meldepflicht bei Wegfall der Hinderungsgründe Staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen und Organisationen, Hochschulen und andere Ausbildungsstätten haben den Wegfall der Gründe für die von ihnen beantragte Freistellung oder Zurückstellung dem Wehrkreiskommando unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der sonstigen Zurückstellungsgründe, der Ausschlußgründe oder anderer Hinderungsgründe ist der Wehrpflichtige zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet. § 18 Diensttauglichkeitsuntersuchung und Wiederholung der Musterung (1) Die von der Musterungskommission getroffenen Feststellungen entbinden den Wehrpflichtigen nicht davon, nach Aufforderung zur Diensttauglichkeitsuntersuchung oder erneut zur Musterung zu erscheinen. (2) Bei der Diensttauglichkeitsuntersuchung sind die dafür eingesetzten Ärzte oder Kommissionen für Entscheidungen über die Diensttauglichkeit (§ 12) zuständig. § 19 Beschwerderecht (1) Gegen die im Ergebnis der Musterung oder der Diensttauglichkeitsuntersuchung getroffene Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Woche an das Wehrkreiskommando zu richten und hat keine aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so ist diese zur endgültigen Entscheidung an das Wehrbezirkskommando zu leiten. (2) Die Entscheidungen der Musterungskommission über die Eignung der Wehrpflichtigen für bestimmte Teile und Waffengattungen der Nationalen Volksarmee unterliegen nicht der Beschwerde. § 20 Einberufung (1) Die Wehrpflichtigen haben auf Grund des Einberufungsbefehls zur Ableistung des Wehrdienstes zu erscheinen. Die Einberufung erfolgt auf Anordnung des Ministers für Nationale Verteidigung durch die Wehrkreiskommandos. Mit dem im Einberufungsbefehl festgesetzten Termin wird der einberufene Wehrpflichtige Angehöriger der Nationalen Volksarmee. (2) Hinderungsgründe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Einberufungsbefehl gilt, bis dem Wehrpflichtigen eine andere Entscheidung des Wehrkreiskommandos mitgeteilt wird. (3) Bereits geleisteter Dienst in der Nationalen Volksarmee wird auf den Grundwehrdienst angerechnet, wenn er ohne Unterbrechung mindestens drei Monate dauerte. § 22 Alter für die Einberufung zum Grundwehrdienst (1) Der gemusterte Wehrpflichtige kann vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem er das 26. Lebensjahr vollendet, zum Grundwehrdienst einberufen werden. (2) Eine Einberufung zum Grundwehrdienst über dieses Alter hinaus bis zum vollendeten 35. Lebensjahr kann nur erfolgen, wenn sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Grundwehrdienstes böswillig entzogen hat oder zeitweise von der Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen war. § 23 Beendigung des Grundwehrdienstes (1) Der Grundwehrdienst (§ 21 Absatz 1) endet mit Ablauf der für die Ausbildung vorgesehenen Dienstzeit und hat die Versetzung in die Reserve zur Folge. (2) Eine vorzeitige Beendigung des Grundwehrdienstes erfolgt nur, wenn nach den §§ 12 bis 14 die Voraussetzungen dafür vorliegen. (3) Auf Antrag des Angehörigen der Nationalen Volksarmee kann die Übernahme in die längerdienenden oder ständigen Kader der Nationalen Volksarmee erfolgen. § 24 Wehrdienst der längerdienenden und ständigen Kader der Nationalen Volksarmee Die längerdienenden und ständigen Kader der Nationalen Volksarmee leisten ihren Dienst als aktiven Wehrdienst entsprechend den Bestimmungen über den Dienst in der Nationalen Volksarmee. § 25 Wehrersatzdienst Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, welcher Dienst in den anderen bewaffneten Organen als Ersatz für den aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst anerkannt wird. Vierter Abschnitt Reservistenwehrdienst § 26 Reserve (1) Die Reserve der Nationalen Volksarmee bilden die gedienten und ungedienten Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. und Offiziere bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 8. Dezember 1962 auf Seite 122. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, Nr. 1-13 v. 25.1.-8.12.1962, S. 1-122).

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