Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1962, Seite 18

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962, Seite 18 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 18); 13 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 25. Januar 1962 (2) Eine Ausmusterung kann auch von solchen Wehrpflichtigen erfolgen, die auf Grund anderer ärztlicher Gutachten als dauernd dienstuntauglich anerkannt werden. (3) Von den Musterungskommissionen werden die Ausmusterungsscheine ausgestellt und den Ausgemusterten ausgehändigt. (4) Die Ausgemusterten unterliegen nur der Meldepflicht nach § 17 Abs. 5 2. Satz und Abs. 8 dieser Anordnung. §16 Aussehließungsschein (1) Die im § 13 des Gesetzes über die allgemeine Wehrpflicht genannten Wehrpflichtigen erhalten durch die Musterungskommission einen Ausschließungsschein. (2) Bei Wehrpflichtigen, die sich in Haft befinden, verbleibt der Aussehließungsschein bis zur Haftentlassung bei der Verwaltung der Haftanstalt und wird bei der Entlassung ausgehändigt. §17 Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst (1) Die Musterungskommissionen der Wehrkreiskommandos treffen die Entscheidung über die Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst, Wehrersatzdienst und Reservistenwehrdienst auf Grund vorliegender Anträge. (2) Zurück- oder Freistellung vom aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst kann erfolgen: a) bei zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen: Zurückstellung für die Dauer der Dienstuntauglichkeit nach Feststellung durch die Musterungskommissionen ; b) bei Wehrpflichtigen auf Grund ihrer fachlichen oder sonstigen Qualifikation und der damit verbundenen Unabkömmlichkeit: Zurück- oder Freistellung auf Antrag staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen (Antragsteller). Die Anträge sind nach Stellungnahme durch die dem Antragsteller übergeordneten Organe mindestens drei Tage vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen ; c) wenn die Einberufung zum vorgesehenen Termin auf Grund außergewöhnlicher familiärer Verhältnisse nicht zumutbar ist: Zurückstellung auf Antrag der Wehrpflichtigen. Die Anträge sind bis 10 Tage vor der Musterung an die Räte der Kreise einzureichen. Die Räte der Kreise haben drei Tage vor der Musterung die Anträge mit Stellungnahme an das zuständige Wehrkreiskommando zu übergeben; d) wenn die Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt ihrer Einberufung eine Universität, Hochschule oder andere gleichgestellte Lehranstalten besuchen, bzw. sich noch in der Berufsausbildung (Lehrlinge) befinden: Zurückstellung auf Antrag einer dieser Einrichtungen. Die Anträge sind nach Stellungnahme durch die dem Antragsteller übergeordneten Organe mindestens drei Tage vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen; e) wenn Wehrpflichtige zu einem Studium ins Ausland delegiert wurden: Zurückstellung für die Dauer des Studiums auf Antrag des Staatssekretariats für das Hoch-und Fachschulwesen; f) bei Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, wenn sie das 23. Lebensjahr vollendet haben und weiterhin bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres dort verbleiben: Freistellung von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei vom Reservistenwehrdienst erfolgt auf Antrag der Volkspolizeikreisämter. (3) Die Zurückstellung erfolgt jeweils nur bis zu einem Jahr. Sie ist bei Fortbestehen der Gründe neu zu beantragen. Bei Studenten kann sie für die Dauer des Studiums erfolgen. (4) Die Freistellung ist eine unbegrenzte Befreiung von der Ableistung des Wehrdienstes. (5) Die Zurück- oder Freistellung endet vorzeitig, wenn die Gründe dafür wegfallen. Die Antragsteller haben unverzüglich den Wegfall der Zurück- oder Freistellungsgründe an die Wehrkreiskommandos zu melden. (6) Die Einreichung eines Antrages auf Zurück- oder Freistellung hat vor seiner Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. (7) Die zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen können bei einer jährlichen Untersuchung bis zu insgesamt 3 Jahren aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Bei der dritten Nachuntersuchung kann die endgültige Tauglichkeitsstufe festgelegt werden. (8) Wird von den Musterungskommissionen eine dauernde Dienstuntauglichkeit festgestellt, so entbindet dies die Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, nach Aufforderung erneut vor der Musterungskommission zu erscheinen. §18 Nachmusterung (1) Die Wehrkreiskommandos legen bei Notwendigkeit, die sich aus den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Anordnung ergeben, eine Nachmusterung fest. Dies gilt auch für solche Wehrpflichtige, die in den Zuständigkeitsbereich der Wehrkreiskommandos zuziehen, ohne vorher gemustert zu sein oder aus anderen Gründen nicht gemustert wurden. (2) Für die Nachmusterung gelten die Bestimmungen dieser Anordnung im vollen Umfange. (3) Die Nachmusterung ist mindestens fünf Monate nach der vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik bestimmten Musterung durchzuführen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 8. Dezember 1962 auf Seite 122. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, Nr. 1-13 v. 25.1.-8.12.1962, S. 1-122).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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