Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1962, Seite 18

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962, Seite 18 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 18); 13 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 25. Januar 1962 (2) Eine Ausmusterung kann auch von solchen Wehrpflichtigen erfolgen, die auf Grund anderer ärztlicher Gutachten als dauernd dienstuntauglich anerkannt werden. (3) Von den Musterungskommissionen werden die Ausmusterungsscheine ausgestellt und den Ausgemusterten ausgehändigt. (4) Die Ausgemusterten unterliegen nur der Meldepflicht nach § 17 Abs. 5 2. Satz und Abs. 8 dieser Anordnung. §16 Aussehließungsschein (1) Die im § 13 des Gesetzes über die allgemeine Wehrpflicht genannten Wehrpflichtigen erhalten durch die Musterungskommission einen Ausschließungsschein. (2) Bei Wehrpflichtigen, die sich in Haft befinden, verbleibt der Aussehließungsschein bis zur Haftentlassung bei der Verwaltung der Haftanstalt und wird bei der Entlassung ausgehändigt. §17 Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst (1) Die Musterungskommissionen der Wehrkreiskommandos treffen die Entscheidung über die Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst, Wehrersatzdienst und Reservistenwehrdienst auf Grund vorliegender Anträge. (2) Zurück- oder Freistellung vom aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst kann erfolgen: a) bei zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen: Zurückstellung für die Dauer der Dienstuntauglichkeit nach Feststellung durch die Musterungskommissionen ; b) bei Wehrpflichtigen auf Grund ihrer fachlichen oder sonstigen Qualifikation und der damit verbundenen Unabkömmlichkeit: Zurück- oder Freistellung auf Antrag staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen (Antragsteller). Die Anträge sind nach Stellungnahme durch die dem Antragsteller übergeordneten Organe mindestens drei Tage vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen ; c) wenn die Einberufung zum vorgesehenen Termin auf Grund außergewöhnlicher familiärer Verhältnisse nicht zumutbar ist: Zurückstellung auf Antrag der Wehrpflichtigen. Die Anträge sind bis 10 Tage vor der Musterung an die Räte der Kreise einzureichen. Die Räte der Kreise haben drei Tage vor der Musterung die Anträge mit Stellungnahme an das zuständige Wehrkreiskommando zu übergeben; d) wenn die Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt ihrer Einberufung eine Universität, Hochschule oder andere gleichgestellte Lehranstalten besuchen, bzw. sich noch in der Berufsausbildung (Lehrlinge) befinden: Zurückstellung auf Antrag einer dieser Einrichtungen. Die Anträge sind nach Stellungnahme durch die dem Antragsteller übergeordneten Organe mindestens drei Tage vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen; e) wenn Wehrpflichtige zu einem Studium ins Ausland delegiert wurden: Zurückstellung für die Dauer des Studiums auf Antrag des Staatssekretariats für das Hoch-und Fachschulwesen; f) bei Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, wenn sie das 23. Lebensjahr vollendet haben und weiterhin bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres dort verbleiben: Freistellung von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei vom Reservistenwehrdienst erfolgt auf Antrag der Volkspolizeikreisämter. (3) Die Zurückstellung erfolgt jeweils nur bis zu einem Jahr. Sie ist bei Fortbestehen der Gründe neu zu beantragen. Bei Studenten kann sie für die Dauer des Studiums erfolgen. (4) Die Freistellung ist eine unbegrenzte Befreiung von der Ableistung des Wehrdienstes. (5) Die Zurück- oder Freistellung endet vorzeitig, wenn die Gründe dafür wegfallen. Die Antragsteller haben unverzüglich den Wegfall der Zurück- oder Freistellungsgründe an die Wehrkreiskommandos zu melden. (6) Die Einreichung eines Antrages auf Zurück- oder Freistellung hat vor seiner Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. (7) Die zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen können bei einer jährlichen Untersuchung bis zu insgesamt 3 Jahren aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Bei der dritten Nachuntersuchung kann die endgültige Tauglichkeitsstufe festgelegt werden. (8) Wird von den Musterungskommissionen eine dauernde Dienstuntauglichkeit festgestellt, so entbindet dies die Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, nach Aufforderung erneut vor der Musterungskommission zu erscheinen. §18 Nachmusterung (1) Die Wehrkreiskommandos legen bei Notwendigkeit, die sich aus den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Anordnung ergeben, eine Nachmusterung fest. Dies gilt auch für solche Wehrpflichtige, die in den Zuständigkeitsbereich der Wehrkreiskommandos zuziehen, ohne vorher gemustert zu sein oder aus anderen Gründen nicht gemustert wurden. (2) Für die Nachmusterung gelten die Bestimmungen dieser Anordnung im vollen Umfange. (3) Die Nachmusterung ist mindestens fünf Monate nach der vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik bestimmten Musterung durchzuführen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 8. Dezember 1962 auf Seite 122. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, Nr. 1-13 v. 25.1.-8.12.1962, S. 1-122).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld sowie über politisch-operativ relevante Sachverhalte festgestellt und nachgewiesen wird sowie die erforderlichen differenzierten Maßnahmen der Rechtsverwirklichung und der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden können.

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