Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1962, Seite 16

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962, Seite 16 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 16); 16 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 25. Januar 1962 (4) Binnenschiffer, die ständig auf einem Schiff wohnen, haben sich bei den Wehrkreiskommandos zu melden, bei denen sie in der Wehrkartei erfaßt sind. (5) Befinden sich die in den Absätzen 3 und 4 genannten Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unmittelbar nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei dem für den Heimatwohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. (6) Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik hat dem Wehrbezirkskommando Rostock und die Deutsche Binnenreederei hat der Abteilung Organisation Berlin vor dem Zeitpunkt der Musterung eine namentliche Liste der zu musternden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben. In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz und über Zeit und Ort des Einlaufens des Schilfes enthalten sein. (7) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung zur Kur oder im Urlaub außerhalb ihres ständigen Wohnsitzes befinden, werden nachgemustert. Die Leiter der Kranken- oder Heilanstalten und der Kurheime haben den für den Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommandos Mitteilung über die bevorstehende Entlassung der zu musternden Wehrpflichtigen aus ihrer Anstalt bzw. ihrem Heim unter Angabe des Datums der Entlassung zu geben. (8) Gründe des Nichterscheinens zur Musterung sind den Wehrkreiskommandos sofort mitzuteilen. Die Mitteilung entbindet die Wehrpflichtigen nicht von der Teilnahme an der Musterung, solange die Wehrkreiskommandos über keine Befreiung verfügt haben. § 5 Musterung der im Ausland befindlichen Wehrpflichtigen (1) Die Musterung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben oder sich vorübergehend länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten, wird in der Anordnung über die allgemeine Wehrpflicht der im Ausland lebenden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geregelt. (2) Für Wehrpflichtige, die sich weniger als zwölf Monate im Ausland aufhalten, haben die Bestimmungen dieser Anordnung voll Gültigkeit (§ 7 Abs. 1 Buchst, b). § 6 Ausschluß von der Musterung in Haft befindlicher Wehrpflichtiger 1 2 3 (1) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Haft befinden, werden nicht gemustert. (2) Die Musterung erfolgt nach Haftentlassung. (3) Die Untersuchungshaft- und Strafvollzugsanstalten melden an das für den Ort der Anstalt zuständige Wehrkreiskommando die Wehrpflichtigen, die nicht zur Musterung erscheinen, mit Angabe der voraussichtlichen Haftentlassung. Außerdem ist bei Untersuchungs- und Strafgefangenen, die bereits vor ihrer Inhaftierung oder in einer anderen Untersuchungshaft- bzw. Strafvollzugsanstalt erfaßt wurden, zu melden, wo die Erfassung erfolgte. (4) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über Ort und Zeit der Musterung. § 7 Zurückstellung von der Musterung (1) Die Zurückstellung von Wehrpflichtigen von der Musterung kann erfolgen: a) bei Krankheit; b) bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu 12 Monaten. (2) Diese Hinderungsgründe sind nachzuweisen. (3) Von den Wehrkreiskommandos wird bei Wehrpflichtigen, die von der Musterung zurückgestellt wurden, bestimmt, wann sie sich erneut zur Musterung zu melden haben. II. Abschnitt Durchführung der Musterung § 8 Musterungsstützpunkte (1) Für die Durchführung der Musterung sind durch die Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit mit den Örtlichen Staatsorganen je nach Notwendigkeit ein oder mehrere Musterungsstützpunkte, in jedem Falle ein Stützpunkt am Ort des Wehrkreiskommandos zu bilden. (2) Für die Einrichtung von Musterungsstützpunkten T sind zu berücksichtigen: a) das Vorhandensein medizinischer Einrichtungen (Krankenanstalten, Polikliniken); b) die Verwaltungsstruktur der Stadt oder des Kreises; c) die Verkehrslage. § 9 (1) Durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke sind in den unter § 8 genannten Stützpunkten für die Dauer der Musterung geeignete, möglichst zusammenhängende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind mit dem erforderlichen Inventar einschließlich der medizinischen Einrichtungen auszustatten. Sie müssen umfassen: a) einen Aufenthaltsraum und Umkleideraum; b) einen Raum für die medizinische Voruntersuchung; c) einen Raum für die medizinische Hauptuntersuchung; d) einen Raum für die Musterungskommission; e) einen Raum für die Ergänzung der Wehrkartei, der W’ehrdienstbücher und der Wehrpässe. (2) Durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke sind im Einvernehmen mit den Wehrkreiskommandos den Musterungskommissionen die erforderlichen medizinischen Fachkräfte (Ärzte und mittleres medizinisches Personal) sowie verwaltungstechnisches Personal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. § 10 Musterungskommission des Wehrkreiskommandos (I) Durch das Wehrkreiskommando Ist eine Musterungskommission zu bilden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 8. Dezember 1962 auf Seite 122. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, Nr. 1-13 v. 25.1.-8.12.1962, S. 1-122).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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