Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1961, Seite 44

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1961, Seite 44 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 44); 44 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 17. April 1961 insbesondere die Schwere des Disziplinverstoßes, der Grad des Verschuldens, die Leistungen des Werktätigen und die bisherigen erzieherischen Maßnahmen. (3) Die Entscheidung darüber, ob ein Disziplinarverfahren nach der Arbeitsordnung bzw. der Ordnung gemäß § 107 Abs. 4 erforderlich ist, trifft der Betriebsleiter. Hält er den Ausspruch einer erzieherischen Maßnahme durch die Konfliktkommission für erforderlich, so übergibt er ihr die Sache zur Durchführung eines erzieherischen Verfahrens. § 110 (1) Der Betriebsleiter hat bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens den betroffenen Werktätigen zu hören und die Werktätigen einzubeziehen. Er hat es so durchzuführen, daß der Werktätige seine Fehler erkennen kann und die sozialistische Arbeitsdisziplin einhält und daß gleichzeitig eine erzieherische Wirkung bei anderen Werktätigen erreicht wird. (2) Das Disziplinarverfahren ist unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Disziplinverstoßes, spätestens jedoch fünf Monate nach seinem Begehen, einzuleiten und binnen eines Monats abzuschließen, damit der erzieherische Zweck erreicht wird. Bei einer Verletzung der Arbeitsdisziplin, die gleichzeitig eine strafbare Handlung darstellt, gelten die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften. § 111 (1) Verweis und strenger Verweis erlöschen mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Ausspruch. Sie können vor dieser Zeit vom Betriebsleiter gestrichen werden, wenn der Werktätige eine vorbildliche Arbeitsmoral und -disziplin gezeigt hat. (2) Erlischt eine Disziplinarmaßnahme oder wird sie gestrichen, so ist die Eintragung aus der Kaderakte zu entfernen und zu vernichten. Die materielle Verantwortlichkeit § 112 (1) Ist ein Schaden am sozialistischen Eigentum eingetreten, so hat der Betriebsleiter unter Teilnahme der Werktätigen die Ursachen unverzüglich aufzudecken und zu beseitigen. (2) Wird festgestellt, daß ein Werktätiger den Schaden durch schuldhafte Verletzung seiner Arbeitspflichten verursacht hat, so ist er dem Betrieb zum Ersatz des Schadens verpflichtet (materielle Verantwortlichkeit). (3) Der Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten, sofern nicht der Werktätige den von ihm verursachten Schaden selbst beheben kann und dies im gesellschaftlichen Interesse liegt. § 113 (1) Ein Werktätiger, der einen Schaden fahrlässig verursacht, ist für den direkten Schaden materiell verantwortlich, jedoch höchstens bis zum Betrag seines monatlichen Tariflohnes. (2) Der direkte Schaden ist bis zum vollen Umfange zu ersetzen a) bei Verlust von Werkzeugen, Schutzbekleidung oder anderen Gegenständen, die dem Werktätigen vom Betrieb zur alleinigen Benutzung gegen schriftliche Bestätigung übergeben wurden und für die er rechenschaftspflichtig ist; b) bei Verlust von Geld oder Sachwerten, für die der Werktätige oder ein Kollektiv auf Grund seines Aufgabengebietes ständig die Verantwortung trägt und redi enschaftspfliehtig ist, sofern dies zwischen ihm und dem Betrieb schriftlich vereinbart wurde. Näheres, insbesondere die Begrenzung der Höhe des Schadenersatzes und der Kreis dieser Werktätigen, ist in Rahmenkollektiv vertragen festzulegen. Die materielle Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn festgestellt wird, daß der Werktätige oder das Kollektiv den Schaden nicht schuldliaft verursacht hat. (3) Haben mehrere Werktätige einen Schaden fahrlässig verursacht, so ist jeder nach Art und Umfang seiner Beteiligung und dem Grad seines Verschuldens materiell verantwortlich. Ist der Anteil der einzelnen Werktätigen nicht festzustellen, so sind sie im gleichen Verhältnis schadenersatzpflichtig. (4) Bei der Festlegung der Schadenersatzsumme ist die Gesamtheit aller Umstände (§ 109 Abs. 2) einschließlich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens zu berücksichtigen. § 114 (1) Ein Werktätiger, der einen Schaden vorsätzlich verursacht, ist für den gesamten Schaden voll materiell verantwortlich. (2) Haben mehrere Werktätige durch gemeinschaftliche Handlung vorsätzlich einen Schaden verursacht, so hat der Betrieb den Anspruch auf Schadenersatz gegen alle Beteiligten geltend zu machen. Der Betrieb kann die gesamte festgelegte Schadenersatzsumme von einem Beteiligten voll oder von mehreren Beteiligten in beliebigen Anteilen verlangen. § 115 (1) Die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers vor der Konfliktkommission bzw. dem Arbeitsgericht oder im Strafverfahren geltend zu machen, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Eintritt des Schadens. Bei Schadenersatzansprüchen aus schuldhaften Pflichtverletzungen, die gleichzeitig strafbare Handlungen darstellen, gelten die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung. (2) Bei kleineren Schäden kann sich der Werktätige durch eine schriftliche Erklärung zum Ersatz verpflichten. (3) Kann der Werktätige den Schaden selbst beheben (§ 112 Abs. 3), so hat der Betrieb schriftlich mit ihm zu vereinbaren, auf welche Weise das erfolgen soll. (4) Der Betrieb kann auf die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches verzichten, wenn dies durch die Gesamtheit der Umstände (§ 109 Abs. 2) unter besonderer Berücksichtigung der Höhe und der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens gerechtfertigt ist. Der Verzicht und seine Gründe sind schriftlich festzulegen und dem Werktätigen mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn der Werktätige einen angemessenen Teil der festgelegten Schadenersatzsumme vereinbarungsgemäß gezahlt hat und durch vorbildliche Arbeitsmoral und -disziplin erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird. Die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes § 116 (1) Verletzt ein Betriebsleiter oder ein leitender Mitarbeiter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten und entsteht dadurch einem Werktätigen ein Schaden, so hat der Werktätige Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber dem Betrieb.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 8. Dezember 1961 auf Seite 122. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, Nr. 1-13 v. 25.1.-8.12.1961, S. 1-122).

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