Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1961, Seite 41

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1961, Seite 41 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 41); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 17. April 1961 41 gewählten Organe des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. Der Gesundheits- und Arbeitsschutz im Betrieb § 90 (1) Zur Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes arbeiten der Betriebsleiter, der Leiter des Betriebsgesundheitswesens und die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen eng zusammen. Der Betriebsleiter hat die Mitarbeiter des Betriebsgesundheitswesens in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. (2) In den Betrieben und den übergeordneten staatlichen Organen sind Sicherheitsinspektionen zu bilden bzw. Sicherheitsinspektoren oder Sicherheitsbeauftragte einzusetzen. (3) Betriebsleitern, leitenden Mitarbeitern sowie Sicherheitsinspektoren bzw. Sicherheitsbeauftragten können bei Verletzung ihrer Pflichten Disziplinarmaßnahmen, Ordnungsstrafen oder gerichtliche Strafen auferlegt werden. § 91 (1) Arbeitsstätten, Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsmittel sind so zu projektieren, zu konstruieren, herzustellen, zu errichten, zu unterhalten und instand zu setzen, daß sie eine hohe Sicherheit gewährleisten und körperlich schwere sowie gesundheitsgefährdende Arbeiten weitgehend einschränken. Sie dürfen nur in der erforderlichen Schutzgüte angeboten, verkauft oder in Betrieb gesetzt werden. Bei der sozialistischen Rekonstruktion sind die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu erfüllen. \2) Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtun-gen. Roh- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsverfahren, für deren Betrieb oder Verwendung besondere Sicherheitsvorschriften gelten, bedürfen vor ihrer Benutzung, Einführung oder Verwendung einer besonderen Freigabe und während der Benutzung oder Verwendung einer besonderen Überwachung durch die dafür zuständigen Uberwachungsorgane. § 92 (1) Der Betriebsleiter ist verantwortlich für die Erziehung der Werktätigen zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Er hat sich bei der Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes insbesondere auf die Erfahrungen der Mitglieder der sozialistischen Brigaden und Gemeinschaften und der Gesundheitshelfer des Deutschen Roten Kreuzes zu stützen. (2) Der Betriebsleiter hat ständig den Kranken- und Unfallstand gemeinsam mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und dem Leiter des Betriebsgesundheitswesens zu untersuchen, auszuwerten und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und zur weiteren Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes festzulegen. § 93 (1) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, ehrenamtlichen Arbeitsschutzinspektoren, Räte und Bevollmächtigten für Sozialversicherung sowie Arbeitsschutzkommissionen und -obleute wirken darauf ein, daß die Werktätigen durch eine gesunde Lebensweise und unfallfreies Arbeiten ihre Gesundheit erhalten und zur Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Betrieb beitragen. Sie sind berechtigt, die sofortige oder befristete Durchführung der von ihnen vorge- schlagenen Maßnahmen zu fordern sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Verwirklichung der Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes zu kontrollieren. (2) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und Gewerkschaftsvorstände können die Bestrafung der Mitarbeiter von staatlichen Organen, der Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter, die ihre Pflichten bei der Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verletzen, beantragen. § 94 (1) Werktätige, die eine körperlich schwere oder gesundheitsgefährdende Arbeit übernehmen sollen, sind vor der Aufnahme der Arbeit auf ihre gesundheitliche Eignung zu untersuchen und während dieser Arbeit regelmäßig gesundheitlich zu überwachen. Die Untersuchungen sind für den Werktätigen kostenlos. V (2) Wird ärztlich festgestellt, daß ein Werktätiger für eine Arbeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, so darf er mit dieser nicht weiter beschäftigt werden. Der Betrieb hat mit ihm eine andere, seinen Fähigkeiten und der gesundheitlichen Eignung entsprechende Arbeit zu vereinbaren oder, falls das nicht möglich ist, ihm bei der Beschaffung eines anderen Arbeitsplatzes behilflich zu sein. § 95 (1) Dem Werktätigen ist eine andere zumutbare Arbeit zu übertragen, wenn er nach ärztlicher Feststellung wiegen vorübergehender Minderung der Arbeitsfähigkeit oder zum vorbeugenden Gesundheitsschutz seine bisherige Arbeit zeitweilig nicht fortsetzen kann (Schonarbeit). (2) Eine Schonarbeit kann bis zur Dauer eines Monats übertragen werden. Eine darüber hinausgehende Übertragung darf nur mit Zustimmung der Ärzteberatungskommission erfolgen. (3) Während der Schonarbeit wird Lohn entsprechend der Arbeitsleistung gezahlt. Liegt der Verdienst unter dem Durchschnittsverdienst, so wird als Ausgleich der Differenzbetrag bis zum Durchschnittsverdienst gezahlt. § 96 Für die Dauer der Arbeit sind. Arbeitsschutzkleidung und Arbeitsschutzmittel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Betrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Arbeitsschutzkleidung und Arbeitsschutzmittel sind zweckentsprechend zu verwenden und pfleglich zu behandeln. Die betrieblichen Unterstützungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit § 97 Die Betriebe sind verpflichtet, dem Werktätigen bei Schädigung seiner Gesundheit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit oder den Hinterbliebenen beim Tode des Werktätigen Unterstützung und Hilfe zu gewähren. Sie haben den Werktätigen, wenn er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder die Hinterbliebenen zu unterstützen, daß sie eine zumutbare Arbeit erhalten. § 98 (1) Erleidet der Werktätige einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, weil der Betrieb die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, so hat er gegen den Betrieb einen I Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entstände-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1961, Seite 41 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 41) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1961, Seite 41 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 41)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 8. Dezember 1961 auf Seite 122. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, Nr. 1-13 v. 25.1.-8.12.1961, S. 1-122).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X