Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1961, Seite 33

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1961, Seite 33 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 33); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 17. April 1961 33 Ebenso kann festgelegt werden, daß der Abschluß von zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von 2 Wochen nicht der Schriftform bedarf. (2) Die Dauer ist beim Abschluß des Arbeitsvertrages genau zu bestimmen. In diesem Fall endet der Arbeitsvertrag durch Zeitablauf. Ist die genaue Festlegung der Dauer nicht möglich, kann sie durch den Zweck der vereinbarten Arbeit begrenzt werden. In diesem Fall hat der Betrieb die Beendigung der Arbeit eine Woche vorher schriftlich anzukündigen. § 23 (1) Der Arbeitsvertrag muß den gesetzlichen Bestimmungen und den Rahmenkollektivverträgen entsprechen. (2) Entspricht der Arbeitsvertrag nicht diesen Bestimmungen (z. B. Beschäftigungsverbot, Berufsausübungsverbot, fehlende Schriftform, fehlende Zustimmung des Sorgeberechtigten) oder schließt der Vertreter eines Betriebes unter Überschreitung der ihm erteilten Befugnisse Arbeitsverträge ab, so sind die Mängel durch die Beteiligten zu beseitigen oder der Arbeitsvertrag ist nach den §§ 31 35 aufzulösen. Die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit § 24 (1) Der Betriebsleiter hat die Arbeit so zu organisieren, daß jeder Werktätige ständig Arbeitsaufgaben seines im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbereiches erfüllen kann. Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die Ursachen von Betriebsstörungen, Warte- und Stillstandszeiten aufzudecken und zu beseitigen. Die Übertragung einer Tätigkeit in einem anderen als im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbereich (nachfolgend andere Arbeit genannt) ist unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und persönlichen Interessen vorübergehend und in Ausnahmefällen zulässig. (2) Für Katastrophen- und ähnliche Fälle gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. § 25 (1) Im Sinne der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe kann einem Werktätigen eine andere Arbeit im Betrieb (einschließlich eines anderen Betriebsteiles am selben Ort) oder in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden, wenn das zur Erfüllung wichtiger betrieblicher bzw. volkswirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist. Die Übertragung eiiier anderen Arbeit darf in diesen Fällen-die Dauer eines Monats im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Übertragung über einen Monat hinaus ist nur im Einverständnis mit dem Werktätigen zulässig. (2) Ist ein Werktätiger infolge Betriebsstörungen oder Warte- und Stillstandszeiten daran gehindert, in seinem Arbeitsbereich zu arbeiten, so kann !hm eine andere Arbeit im Betrieb übertragen werden. Ist die Übertragung einer anderen Arbeit im Betrieb nicht möglich, so kann ihm eine solche auch in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden. (3) Soll der Werktätige im Betrieb eine andere Arbeit länger als 14 Tage ununterbrochen ausführen, so bedarf dies der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Die Übertragung einer anderen Arbeit in einem anderen Betrieb am selben Ort bedarf in jedem Fall der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. § 26 (1) In gesetzlichen Bestimmungen und Rahmenkollektivverträgen kann für bestimmte Werktätige (z. B. in staatlichen Organen, im Verkehrswesen oder bei der Deutschen Post) festgelegt werden. ’ daß ihnen aus dienstlichen Gründen eine gleiche oder andere Arbeit am selben oder an einem anderen Ort bis zur Dauer von 6 Monaten (bei Lehrkräften und Erziehern bis zum Ende des Schuljahres bzw. Lehrjahres) übertragen werden kann. (2) Die Übertragung einer ununterbrochenen Tätigkeit über 14 Tage hinaus bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. (3) Für Richter und Staatsanwälte gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. § 27 (1) Die andere Arbeit soll möglichst der Lohngruppe und der Lohnform des Werktätigen entsprechen. (2) Wird einem Arbeiter eine höher bewertete andere Arbeit übertragen, so erhält er dafür den Lohn der höheren Lohn- bzw. Gehaltsgruppe. (3) Bei Übertragung einer niedriger bewerteten anderen Arbeit ist der Lohn für die erreichte Leistung nach der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des mit dem Arbeiter vereinbarten Arbeitsbereiches zu berechnen. (4) Kann der Arbeiter mit seiner Arbeitsleistung seinen Durchschnittsverdienst nicht sofort erreichen, weil die andere Arbeit ein Einarbeiten erfordert, so ist ihm für die Einarbeitungszeit, höchstens bis zu 8 Tagen, ein Ausgleich bis zum Durchschnittsverdienst zu zahlen. (5) Wird die andere Arbeit im Zeitlohn bzw. Prämienzeitlohn durchgeführt und ist es dem Arbeiter dadurch nicht möglich, den Durchschnittsverdienst zu erarbeiten, so ist ihm für die gesamte Zeit ein Ausgleich bis zum Durchschnittsverdienst zu zahlen. § 28 (1) Wird einem Angestellten eine Arbeit in einer höheren Gehaltsgruppe übertragen, so ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit eine Leistungszulage entsprechend seiner Leistung zu zahlen. Das gilt nicht bei Urlaubsvertretungen oder kurzfristigen Vertretungen bis zur Dauer von 4 Wochen. (2) Übernimmt ein Angestellter mit der Übertragung einer Arbeit in einer höheren Gehaltsgruppe gleichzeitig die volle materielle Verantwortlichkeit gemäß § 113 Abs. 2 Buchstabe b), so ist ihm das höhere Gehalt für die Dauer dieser Tätigkeit (auch bei Urlaubsvertretungen oder kurzfristigen Vertretungen bis zur Dauer von 4 Wochen) zu zahlen. (3) Wird einem Angestellten eine Arbeit in einer niedrigeren Gehaltsgruppe zugewiesen, so erhält er für die Dauer dieser Tätigkeit sein bisheriges Gehalt gezahlt. § 29 Kann dem Werktätigen bei Betriebsstörungen, Warte-und Stillstandszeiten keine andere Arbeit übertragen werden, so ist ihm ein Ausgleich zu zahlen. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist in den Rahmenkollektivverträgen festzulegen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 8. Dezember 1961 auf Seite 122. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, Nr. 1-13 v. 25.1.-8.12.1961, S. 1-122).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Arbeitsbereich Vollzug. Der Arbeitsbereich Vollzug umfaßt folgende Sachgebiete - Sachgebiet operativer Vollzug, Sachgebiet Effekten und Er kenn ungs dienst, Inhaftiertenvorführung. Der Arbeitsbereich Vollzug ist dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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