Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1961, Seite 130

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1961, Seite 130 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 130); 130 Gesetzblatt Teil l Nr. 9 Ausgabetag: 7. Juli 1961 4. Der Rat der Stadt unterstützt die unterstellten Betriebe und Einrichtungen sowie die Produktionsgenossenschaften bei der Organisierung der Plandiskussion und bei der Ausarbeitung der Betriebspläne. Dabei sind die besten Erfahrungen für die maximale Steigerung der Produktion unter Ausnutzung aller örtlichen Reserven zu verallgemeinern und in den Plänen zu berücksichtigen. 5. Ergeben sich aus den Kennziffern der zentral-, bezirks- und kreisgeleiteten Industrie für die Betriebe oder Ei nri di tun gen der Stadt Produktionsoder Kapazitätserweiterungen oder andere Investitionsvorhaben. die in bezug auf die Versorgung, den Verkehr oder Nachfolgeeinrichtungen Auswirkungen auf die Stadt haben, weiden diese mit dem Rat der Stadt abgestimmt und der Stadt die notwendigen materiellen und finanziellen Mittel im Rahmen der Kennziffern zur Verfügung gestellt und in den Volkswirtschaftsplan der Stadt aufgenommen. 6 Auf der Grundlage der Vorschläge der unterstellten Betriebe und Einrichtungen, der Produktionsgenossenschaften und der Leistungsangebote des Handwerks und unter Beachtung der sich aus zentralen und anderen Vorhaben für die Stadt ergebenden Aufgaben erarbeitet der Rat der Stadt die Entwürfe des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes. Er legt sie der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vor. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Volkswirtschaftsplan und den Haushaltsplan der Stadt, nachdem der Kreistag über den Volkswirtschaftsplan und Haushaltsplan des Kreises beschlossen hat. 7. Die Stadtverordnetenversammlung und ihre Organe unterstützen die Betriebe, Einrichtungen und Produktionsgenossenschaften bei der Durchführung des Planes, besonders bei der Entwicklung der sozialistischen Produktion, der breiten Entfaltung des sozialistischen Wettbewerbs und bei der Gewinnung örtlicher Arbeitskräfte und Materialreserven. Sie organisieren den Leistungsvergleich und Erfahrungsaustausch zwischen den Betrieben und Einrichtungen der Stadt und die Ausnutzung der Erfahrungen der zentral-, bezirks- und kreisgeleiteten Betriebe und Einrichtungen. 8. Die Stadtverordnetenversammlung und ihre Organe organisieren die ständige und systematische Massenkontrolle, um die wirksamsten Methoden zur Sicherung einer allseitigen termin-, sortiments-und qualitätsgerechten Erfüllung der Aufgaben des Volkswirtschaftsplanes und der Erfüllung des Haushaltsplanes durchzusetzen. Der Rat der Stadt nimmt Berichte der Leiter der ihnen unterstellten Betriebe und Einrichtungen und seiner Fachorgane über die Planerfüllung entgegen. Er organisiert die Berichterstattung vor der Stadtverordnetenversammlung über den Stand der Planerfüllung. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt vierteljährlich einen Bericht des Rates der Stadt, der ständigen Kommissionen, der Leiter der Betriebe und der Vorstände der Produktionsgenossenschaften über die Planerfüllung entgegen. Der Rat sorgt für die öffentliche Bekanntgabe der Planergebnisse und organisiert die Auszeichnung der Besten. 9. Der Volkswirtschaftsplan und der Haushaltsplan der Stadt können nur durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung geändert werden, und zwar: a) wenn sich aus Beschlüssen des Ministerrates Änderungen ergeben; b) wenn der Bezirks- oder Kreistag Planänderungen beschließt. Bei der Vorbereitung solcher Beschlüsse arbeiten die Organe der Staatsmacht des Kreises mit denen der Stadt zusammen. Planänderungen sind mit den unmittelbar betroffenen Werktätigen zu beraten. Werden zusätzliche Aufgaben über den Volkswirtschaftsplan hinaus übernommen, so dürfen dafür materielle und finanzielle staatliche Mittel nur in Übereinstimmung mit den Organen der Staatsmacht des Kreises in Anspruch genommen werden. Die Übernahme zusätzlicher Aufgaben darf die Durchführung des Volkswirtschaftsplanes nicht gefährden. 10. Die Leiter der dem Rat der Stadt nicht unterstellten Betriebe haben eng mit den Organen der Stadtverordnetenversammlung zusammenzuarbeiten. Alle gemeinsamen Fragen dieser Betriebe und der Stadt sind in gemeinsamen Beratungen zu entscheiden. Das gilt insbesondere für Baufragen, zusätzliche Massenbedarfsgüterproduktion, Gewinnung zusätzlicher Arbeitskräfte und Dienstleistungen dieser Betriebe für die Einwohner der Stadt. 11. Wenn sich während der Plandurchführung zeigt, daß die staatlichen Aufgaben (Staatsplanpositionen, Staatsplanobjekte des Investplanes, Marktproduktion der Landwirtschaft, Bauleistungen usw.) nicht gedeckt oder nicht entsprechend den im Staatsplan festgelegten Terminen erfüllt werden, ist der Rat der Stadt verpflichtet, dies dem Rat des Kreises mitzuteilen. Die Gründe für die Nichterfüllung und die Auswirkungen sind dabei zu erläutern und es sind Vorschläge zu unterbreiten, durch welche Maßnahmen die Rückstände aufgeholt werden können. 12. Soll ein Betrieb oder eine Einrichtung in das Unterstellungsverhältnis der Stadt eingegliedert oder aus diesem ausgegliedert werden, so bedarf diese Veränderung der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. Bei Gründung und Schließung volkseigener Betriebe, die dem Rat der Stadt nicht unterstehen, ist eine Stellungnahme des Rates einzuholen. B. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Finanzen und der Preise 1. Die Stadtverordnetenversammlung und ihre Organe sind für die Ausarbeitung, Beschlußfassung und Durchführung des Haushaltsplanes der Stadt in Übereinstimmung mit dem Volkswirtschaftsplan der Stadt verantwortlich. 2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Verwendung ihrer Haushaltsreserve. Sie kann das Verfügungsrecht über die Haushaltsreserve bis zu einer bestimmten Höhe dem Rat der Stadt übertragen. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Verwendung der Mehreinnahmen und Einsparungen sowie des Rücklagenfonds der Volksvertretung. Die Beschlüsse sind auf der Grundlage des Gesetzes über den Staatshaushaltsplan des jeweiligen Jahres zu fassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 8. Dezember 1961 auf Seite 122. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, Nr. 1-13 v. 25.1.-8.12.1961, S. 1-122).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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