Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 44

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 44 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 44); 44 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Januar 1960 III. Stückprüfung § 20 Stückprüfungspflicht (1) Die Stückprüfung ist die staatliche Prüfung auf Luftfahrttauglichkeit und Übereinstimmung des einzelnen Luftfahrtgeräts mit dem entsprechenden mustergeprüften Erzeugnis. Sie ist abhängig von dem Vorliegen eines Prüfzeugnisses. (2) Ausgenommen von der Stückprüfungspflicht sind Drachen und Flugmodelle. (3) Die Hersteller und Halter sind dafür verantwortlich, daß stückprüfungspflichtige Erzeugnisse nicht ohne Stückprüfung abgegeben bzw. eingesetzt werden. § 21 Antragstellung (1) Die Stückprüfung ist vom Hersteller bei der Prüfstelle für Luftfahrtgerät zu beantragen. Der Antrag ist zweifach einzureichen und hat zu enthalten: a) Name und Sitz des Herstellers, b) Bezeichnung des zu prüfenden Luftfahrtgeräts (z. B. Typenbezeichnung, Baumuster, Baureihe), c) technische Daten, d) Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Werksprüfung, e) Aufstellung über Änderungen gegenüber dem Muster und Bauabweichungen. (2) Die Stückprüfung ist so rechtzeitig zu beantragen, daß diese vor dem Liefertermin bzw. vor dem geplanten Einsatz in der zivilen Luftfahrt abgeschlossen werden kann. Die Stückprüfung kann mit den Werks- oder Abnahmeprüfungen verbunden werden. (3) Soweit bei den Herstellern Beauftragte der Prüfstelle für Luftfahrtgerät oder Prüfer für Luftfahrtgerät eingesetzt sind, sind die Stückprüfungen bei diesen zu beantragen bzw. mit diesen zu vereinbaren. § 22 Durchführung der Stückprüfung (1) Die Stückprüfung wird durch Prüfer für Luftfahrtgerät auf der Grundlage des bei der Musterprüfung festgelegten Programms oder der von der Prüfstelle für Luftfahrtgerät hierfür genehmigten technischen Bedingungen der Industrie oder Standards bzw. nach den Prüfbestimmungen der Prüfstelle für Luftfahrtgerät durchgeführt; (2) Die Stückprüfung umfaßt: a) die Feststellung der Übereinstimmung mit dem Muster hinsichtlich der Abmessungen und sonstigen Qualitätsmerkmale, b) die Feststellung, ob die verwendeten Werkstoffe mit dem Muster übereinstimmen (auf Anforderung sind die Ergebnisse von Werkstoffprüfungen vorzulegen), c) die Prüfung auf das Vorhandensein der vorgeschriebenen Ausrüstung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie der ordnungsgemäßen Dokumentation, d) soweit erforderlich, die Feststellung der Funktionen, Betriebsleistungen und Betriebseigenschaften. (3) Die Prüfstelle für Luftfahrtgerät kann generell oder im Einzelfall im Rahmen der Stückprüfungen Prüfungen unter verschärften Bedingungen anordnen. § 23 Bescheinigung der Stückprüfung (1) Über die durchgeführte Stückprüfung ist von dem Prüfer für Luftfahrtgerät ein Prüfbericht auszustellen* der die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprüfung und die vorgeschriebene Kennzeichnung der Bauteile vermerkt. (2) Auf Grund des Prüfberichtes wird nach positivem Abschluß der Stückprüfung für Luftfahrzeuge, Triebwerke, Luftschrauben und besonders festgelegte Geräte ein Prüfschein als Bescheinigung über die Luftfahrttauglichkeit erteilt. Bei dem übrigen Luftfahrtgerät wird die Stückprüfung durch entsprechende Prüfbescheinigungen bestätigt oder auf Abnahmepapieren u. dgl. bescheinigt. Bedingungen und Auflagen gemäß § 18 Abs. 3 sind zu vermerken. (3) Bei Luftfahrzeugen ist der Prüfschein Voraussetzung zur Erlangung der Zulassung zum Luftverkehr durch das Ministerium für Verkehrswesen. Bei dem übrigen Luftfahrtgerät berechtigt der Prüfschein bzw. die Prüfbescheinigung in Verbindung mit dem Prüfzeichen zum Einsatz des Luftfahrtgeräts in der zivilen Luftfahrt, (4) Bei negativem Ausgang der Stückprüfung wird das geprüfte Luftfahrtgerät zurückgewiesen. § 24 Erteilung des Prüfzeichens Nach Feststellung der Luftfahrttauglichkeit wird das Prüfzeichen „Luftfahrttauglich“ in der aus der Anlage ersichtlichen Form erteilt. § 25 Führung des Prüfzeichens durch Hersteller von Luftfahrtgerät (1) Die Prüfstelle für Luftfahrtgerät kann für einzelne Erzeugnisarten die Stückprüfung den Herstellern übertragen und diese zur Führung des Prüfzeichens ermächtigen. In diesem Fall sind die Rechte und Pflichten der Hersteller und die Führung des Prüfzeichens besonders festzulegen. (2) Soweit der Hersteller nach Abs. 1 zur Führung des Prüfzeichens ermächtigt ist, sind durch die Prüfstelle für Luftfahrtgerät Überprüfungen auf mustergetreue Fertigung durchzuführen. § 26 Verwendung des Prüfzeichens durch Hersteller (1) Die Hersteller sind berechtigt, ln Prospekten, Angeboten usw. auf ein erteiltes Prüfzeichen hinzuweisen und dieses ohne Angabe der Registriernummer abzubilden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

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