Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 439

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 439 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 439); Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 8. August 1960 439 Stätten aufzuklären und auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung hinzuweisen. (3) Der Brandschutzverantwortliche hat in Ausübung seiner Aufgaben in den einzelnen Wohnstätten Überprüfungen des brandschutztechnischen Zustandes vorzunehmen. Die Überprüfungen sind vor Beginn der Heizperiode und zusätzlich zweimal im Jahr durchzuführen. Die Überprüfung des brandschutztechnischen Zustandes ist unter Teilnahme eines Mitgliedes der Hausgemeinschaftsleitung durchzuführen und allen Besitzern der Wohnstätten mindestens 3 Tage vorher bekanntzugeben. § 4 Feuerstätten (IV Häusliche Feuerstätten aus Stein oder Kacheln und Gasfeuerstätten, ausgenommen Küchenherde, sind im Umkreis von 25 cm, eiserne Feuerstätten sind im Umkreis von mindestens 50 cm von allen brennbaren, beweglichen Stoffen und Gegenständen, wie Schränke, Stühle, Sessel, Holz, Kohlen usw., frei zu halten. Werden die Abstände nicht eingehalten, dürfen die Feuerstätten nicht beheizt werden. Für bereits vorhandene Ofenbänke aus Hartholz an Kachelöfen trifft diese Bestimmung nicht zu. (2) Die Abstände der Küchenherde, wie Kohleherde, Gasherde und kombinierte Herde, müssen von anderen Einrichtungsgegenständen, wie Spüle, Unterschrank u. ä., gemessen zwischen der Abstellplatte des Küchenherdes und von überstehenden Platten (Kanten) der Einrichtungsgegenstände mindestens 1 cm betragen. Sind keine Abstellplatten vorhanden, ist ein Abstand der Einrichtungsgegenstände zum Küchenherd von mindestens 8 cm einzuhalten. (3) In Wohnstätten mit Holzfußböden oder brennbaren Belägen ist vor den Feuerungs- oder Ascheöffnungen der Öfen und Herde ein Ofenblech anzubringen. Das gilt nicht für Feuerstätten, die gemäß den Bestimmungen der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes) Anlage 4, § 66 auf 5 cm dicken Betonplatten, auf Kacheln, Fliesen oder Steinen in mindestens 5 cm Dicke mit den entsprechenden Überständen aufgestellt sind. (4) Das Trocknen bzw. Lagern von Holz und anderen brennbaren Stoffen auf, an, über und unter Öfen bzw. in den Herd- oder Ofenröhren sowie das Trocknen von brennbaren Gegenständen an Rauchabzugsrohren ist untersagt. Dichtschließende oder mit dem Herd abschließende Herdkästen sind zur Aufbewahrung von Brennmaterial zulässig. § 5 Aufbewahrung der Asche (1) Asche ist in nichtbrennbaren Behältern mit einer nichtbrennbaren Abdeckung zu transportieren oder aufzubewahren. Aschegruben sind mit einer nichtbrennbaren Abdeckung zu versehen. Asche darf nicht auf oder unter Treppen oder Podesten sowie in Bodenräumen, in Kellern und in der Nähe von brennbaren Gegenständen aufbewahrt werden. (2) Die Behälter für das Aufbewahren der Asche bzw. die Aschegruben müssen von Gebäuden mit leicht brennbaren Stoffen, wie Scheunen, Stallungen u. a., sowie von Baracken mindestens 10 m entfernt sein. Aschebehälter bzw. Aschegruben können an Brandwänden aufgestellt werden. § 6 Elektrische Heiz- und Wärmegeräte (1) Bei der Benutzung elektrischer Geräte sind die Gebrauchsanweisungen einzuhalten. Jede eigenmächtige Veränderung der elektrischen Anlagen ist untersagt. Zum Anschluß elektrischer Geräte dürfen nur einwandfreie Leitungen, Schnüre, Steckdosen, Stecker, Schalter u. dgl. benutzt werden. (2) Bügeleisen sind auf einem Bügeleisenuntersetzer, elektrische Kocher und ähnliche Geräte auf einem ebenfalls nichtbrennbaren Untersetzer abzustellen. Gefäße, in denen mit einem Tauchsieder Flüssigkeiten erwärmt werden, sind auf einer nichtbrennbaren Unterlage abzustellen. (3) Elektrische Strahlungsgeräte, wie Heizsonnen usw., müssen in der wärmestrahlenden Richtung von brennbaren Gegenständen einen Abstand von mindestens 1 m haben. (4) Elektrische Wärmegeräte, wie Bügeleisen, Kocher, Tauchsieder u. ä., sowie elektrische Strahlungsgeräte, wie Heizsonnen, Infrarotstrahler u. dgl., sind während der Benutzung zur Verhinderung von Bränden zu kontrollieren. § 7 Elektrische Sicherungen Das Überbrücken elektrischer Sicherungen ist nicht gestattet. Für das Absichern elektrischer Anlagen sind Sicherungen in zulässiger Amperehöhe zu verwenden. § 8 Aufbewahren und Lagern von brennbaren Flüssigkeiten (1) Das Aufbewahren sowie das Wägern brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen, wie Benzin, Petroleum, Lacke u. ä., ist in einer Wohnstätte bis zu einer Menge von 2 Litern gestattet. In den zur Wohnstätte gehörenden Kellerräumen dürfen brennbare Flüssigkeiten bis zu einer Menge von 5 Litern in dicht schließenden Behältern aufbewahrt bzw. gelagert werden. Die Bestimmungen der Deutschen Bauordnung 50. Abschnitt Behelfsmäßige Ab- oder Einstellung von Kraftfahrzeugen, Kleinkrafträdern, Mopeds und Fahrrädern mit Hilfsmotoren werden hiervon nicht berührt. (2) In Heizkellern, in unmittelbar mit ihnen verbundenen Räumen und anderen Nebenräumen sowie in Haus- und Treppenfluren oder auf Podesten ist das Lagern und Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten untersagt. (3) Das Lagern von Heizölen in Ölheizungsanlagen richtet sich nach der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 810 vom 9. Oktober 1959 Niederdruckkessel (Sonderdruck Nr. 307 des Gesetzblattes). (4) Für das vorübergehende Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten, die zur Ausführung handwerklicher Arbeiten, wie Anstrich-, Maler- und ähnliche Arbeiten, benötigt werden, finden die''Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung. § 9 Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten (1) Das Reinigen von Gegenständen, wie Bekleidung und Möbel, mit Benzin und ähnlichen brennbaren Flüssigkeiten darf in Wohnräumen nur bei geöffneten Fenstern durchgeführt werden. Die Räume sind nach der Reinigung gut durchzulüften. (2) In Räumen, in denen offenes Feuer, offenes Licht oder Herdfeuer brennt, sowie in Kellerräumen ist das Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten verboten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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