Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 430

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 430 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 430); 430 Gesetzblatt Teil I Nr. 42 Ausgabetag: 26. Juli 1960 (3) Die Spreuabsackbühne am Mähdrescher gilt als vorschriftsmäßiger Bedienungsstand. (4) Der Kornauswurf muß so geschützt sein (Stäbe oder Geflecht), daß ein Hineingreifen in die Schnecke unmöglich ist. (5) Bevor mit Reparatur arbeiten unter dem Schneidwerk begonnen wird, muß dieses so gesichert werden (abstützen), daß es nicht unbeabsichtigt nach unten sinken kann. (6) Wird der Mähdrescher für Hockendrusch eingesetzt, so ist der Fingerbalken zu entfernen und eine Vorrichtung anzubauen, die ein Berühren der Fördereinrichtungen sicher verhindert. (7) Bevor der Mähdrescher zur nächsten Hocke vorrückt, ist vom Mahdrescherführer ein gut hörbares für jeden verständliches Signal zu geben. (8) Im übrigen gilt für den Einsatz des Mähdreschers auch die Arbeitsschutzanordnung 107/1 vom 15. April 1959 Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte (GBl. I S. 507) sinngemäß. Strohpressen und Höhenförderer § 47 Mit Dreschmaschinen gekoppelte Strohpressen müssen eine mit der Dreschmaschine fest verbundene Überdeckung haben, dir sich nicht von der Dreschmaschine aus überklappen läßt. Die Überdeckung muß so fest sein, daß ein Hineinfallen von Personen oder Gegenständen in den Einlauftrichter unmöglich ist. Die Überdeckung muß die Trichterwände, die Bahnen der Zubringer und die Kolben um mindestens 10 cm überragen und in der Betriebsstellung auf der Dreschmaschine sicher aufliegen. Schlitze und sonstige Öffnungen in der Abdeckung dürfen nicht über 5 cm breit sein. § 48 Die Oberkante der Trichterwände (Einlaufkanal) muß mindestens 30 cm von dem Höchststand der Zubringer (Packer) entfernt sein. § 49 An Strohpressen mit hochstehenden Zubringern muß der Kurzstroheinlauf für den Fall, daß Kurzstroh nicht eingebunden werden soll, in geeigneter Weise (z. B. durch eine Klappe) gesichert werden. § 50 Die Bindeapparate müssen von oben so abgedeckt sein, daß Personen oder Gegenstände nicht hineinfallen können. Drahtgitter oder Holzroste u. dgl. dürfen hierfür nicht verwendet werden. Die Abdeckung muß sich zum Einregulieren leicht öffnen lassen, darf aber nicht abnehmbar sein und darf, wenn sie geöffnet wurde, sich nicht von selber schließen können. § § 51 Der Antrieb der Bindeapparate muß mit einer von der Strohpresse unabhängigen Ein- und Ausrückevor-richtung versehen sein. Ein Berühren des Knüpfers darf erst nach Anheben einer Schutzvorrichtung, durch deren Betätigung der Antrieb des Bindeapparates ausgeschaltet wird, möglich sein. Der Antrieb darf nicht selbsttätig oder ungewollt einrücken. § 52 Jede Nadel muß zum Einfädeln leicht zugänglich und gut zu übersehen sein. Andere sich bewegende Teile in der Nähe der Nadel (z. B. Packer) sind so zu verkleiden, daß sie beim Einfädeln nicht ungewollt berührt werden können. Die Quetsch- und Scherstellen der Nadel und des Nadel armes müssen durch ein höchstens 2 cm vom Nadelarm abstehendes und die ganze Nadelbahn verdeckendes Schutzschild umgeben sein. Ist der Abstand zwischen Nadelspitze und Kanalwand in Ruhestellung größer als 2 und kleiner als 25 cm, so muß auch auf der anderen Nadelseite zum Verkleiden der Stichstelle ein Schutzschild angebracht werden, das von der Kanalwand bis zur Nadelspitze reicht und das Nadelöhr frei läßt. § 53 Vor dem Einfädeln ist der Antrieb des Bindeapparates auszuschalten. § 54 Bei Pressen mit Drahtbindung von Hand muß die Bahn des Nadelrahmens und die Nadelspitze mindestens 5 cm Abstand von anderen beweglichen Maschinenteilen und vom Preßgut haben. § 55 Es ist verboten, in die Einläufe von Strohpressen hineinzugreifen. Schutzvorrichtungen, die ein Hineingreifen verhindern, dürfen nicht entfernt werden. Die Überdeckung und sonstige Schutzvorrichtungen sowie die Ballenbahn dürfen bei laufender Maschine nicht betreten werden. § 56 Bei Reparaturen und sonstigen Arbeiten an Strohpressen ist das Triebwerk, das bei der Kurbelstellung in der oberen Totpunktlage sich leicht von selbst in Bewegung setzt und den Arbeitenden gefährdet, durch Stützen oder in anderer geeigneter Weise zu sichern. Wird bei diesen Arbeiten das Triebwerk von einer zweiten Person gedreht, so darf diese nicht loslassen, bevor die Kurbel in der unteren Totpunktlage steht oder das Triebwerk gegen Bewegung gesichert ist. § 57 (1) Beim Einsatz der Räum- und Sammelpresse muß die gesamte Gelenkwelle einschließlich der Kreuzgelenke allseitig und vollständig geschützt sein. (2) Das Mitfahren auf der Räum- und Sammelpresse zur Überwachung des Bindevorganges ist nur gestattet, wenn zu diesem Zweck ein unfallsicherer Sitz vorhanden ist. Das Entfernen von Bindegarnüberresten aus dem Knoter darf nicht mit den Fingern erfolgen. Es sind geeignete Hilfsmittel, wie Drahthaken u. dgl., dazu zu verwenden. Durch richtige Instandhaltung und Einstellung der Bindeapparate wird ein reibungsloser Arbeitsablauf ohne Überwachung des Bindevorganges erreicht. (3) Ist der Traktor mit der Räum- und Sammelpresse durch die Gelenkwelle verbunden, so darf der Traktorist den Traktor erst verlassen, nachdem er das Zapfwellengetriebe ausgeschaltet hat. (4) Neben den in dieser Anordnung für Strohpressen festgelegten Maßnahmen gilt für den Einsatz der Räum- und Sammelpresse die Arbeitsschutzanordnung 107/1 vom 15. April 1959 Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte (GBl. I S. 507) sinngemäß.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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