Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 429

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 429 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 429); Gesetzblatt Teil I Nr. 42 Ausgabetag: 26. Juli 1960 429 75 cm überragen. Leitern und Treppen dürfen nur von der Kornauslaufseite, jedoch nicht unmittelbar neben den Hauptantriebsriemen, angelegt werden. § 33 Auf der Dreschmaschine darf sich nur soviel Dreschgut befinden, daß dadurch keine Behinderung der Beschäftigten eintritt. Die Verwendung von Forken und Harken zum Einlegen des Dreschgutes ist verboten. § 34 Wenn Störungen beim Einlegen des Dreschgutes auf-treten, ist es verboten, mit der Hand oder mit dem Fuß nachzustoßen. Die Beseitigung von Störungen hat durch ein Zurüdeziehen des Dreschgutes im Stillstand der Maschine zu erfolgen. § 35 (1) Die Dreschtrommel oder der Selbsteinleger muß durch eine Schutzhaube so abgedeckt sein, daß es unmöglich ist, in die rotierenden Teile hineinzufallen oder hineinzugreifen. Die Einlegeöffnung darf zwischen Unterkante der Schutzhaube und Oberkante des Ein-legetisches höchstens 40 cm betragen. Die Schutzhaube muß über dem Einlegetisch waagerecht mindestens 10 cm vorragen. (2) Bei Dreschmaschinen mit zweiseitiger Zuführung des Dreschgutes ist die gesamte Einlegeöffnung von oben so zu überdecken, daß sie die im Abs. 1 geforderten Maße aufweist. § 36 Der Selbsteinleger muß vom Einlegestand aus leicht und mühelos bedient und unabhängig von der Dreschmaschine ein- und ausgerückt werden können. Gleichzeitig muß ein Ausrücken des Selbsteinlegers, auch von der Standfläche der Dreschmaschine aus, möglich sein. Ein selbsttätiges Ein- und Ausrücken ist durch die Bauart oder durch geeignete Vorrichtungen unmöglich zu machen. § 37 Der Einlegestand muß so eingerichtet sein, daß beim normalen Zuführen des Dreschgutes die Dreschtrommel oder die Einlegewalze nicht mit den Händen berührt werden kann. Die Entfernung vom Boden des Einlege-standes bis zur Oberkante des Einlegetisches muß mindestens 50 cm betragen. Der Abstand von der Vorderkante des Einlegetisches bis zum Außenumfang der Einziehwalze muß mindestens 75 cm betragen. Der Einlegestand muß so beschaffen sein, daß man von ihm nicht abgleiten oder abstürzen kann. Bei freiliegendem Stand sind eine allseitige Umwehrung in 1 m Höhe sowie Fußleiste erforderlich. § 38 Mit Maschinenkraft angetriebene Kleindreschmaschinen müssen mit einer Einlegevorrichtung, bestehend aus Einlegetisch. allseitig geschlossener Haube über der Dreschtrommel, vertikaler Einlegeöffnung und Aufsatz-brettem versehen sein. § § 39 Schräge Einlegetische oder -bretter vor der Einlegeöffnung an fest eingebauten Dreschmaschinen sind verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn durch geeig- nete Schutzvorrichtungen das Hineinfallen von Personen oder anderen Gegenständen in die Einlegeöffnung sicher vermieden wird. § 40 Die Elevatorhauben sind so anzubringen, daß sie auf einer Seite beweglich mit der Dreschmaschine verbunden sind. Auf der anderen Seite ist die Haube durch eine geeignete Vorrichtung (Flügelschraube od. dgl.) zu befestigen. Die Haube darf während des Betriebes nicht entfernt werden. Zur Beseitigung von Störungen darf keinesfalls während des Betriebes der Dreschmaschine mit den Händen in den Elevator hineingefaßt werden. § 41 Bodenklappen auf Dreschbühnen sind im Falz liegend und so anzubringen, daß keine Unebenheit vorhanden ist oder sich später ergeben kann. Zum öffnen dienen eingelassene Hinge oder andere nicht vorstehende Vorrichtungen. Die Klappen dürfen nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden. § 42 (1) Bei Dreschmaschinen mit mechanischer Zuführung ist der Aufenthalt auf der Dreschbühne verboten. (2) Der Rollzubringer muß eine Vorrichtung besitzen, die bei einer Belastung von 40 kg das Förderband und den Selbsteinleger sicher ausschaltet. Die Funktion der Vorrichtung und der Rollzubringerkupplung ist täglich vor Beginn des Drusches durch den Maschinenführer zu prüfen. § 43 Sämtliche Riementriebe sind allseitig zu verkleiden. Die Schutzvorrichtungen sind so zu gestalten, daß sie sich nicht von selbst lösen oder bewegen können und ein Durchgreifen unmöglich ist. Zum Auflegen der Riemen müssen sich die Schutzvorrichtungen auf- oder zurückklappen, jedoch ohne Werkzeug nicht entfernen lassen. Vorstehende Wellenenden sind durch Schutzhülsen zu sichern, die sich nicht mitdrehen dürfen. § 44 Das Getriebe vom Sackheber muß vollkommen geschlossen sein. Zahnstangen und Hebebühne (Stuhl) sind an der Vorder- und Rückseite so zu verkleiden, daß man nicht hineingreifen oder durchfassen kann. Jede Hebebühne ist mit einer selbsttätigen Sperrklinke auszustatten, die ihr unbeabsichtigtes Abgleiten verhindert. § 45 Für die Beleuchtungsanlage an Stahldreschmaschinen muß Kleinspannung verwendet werden. Es sind Transformatoren mit getrennten Wicklungen zu verwenden. § 46 (1) Auf Mähdreschern ist das Mitfahren einer zweiten Person nur gestattet, wenn ein unfallsicherer Bedienungsstand oder Bedienungssitz vorhanden ist. Das Besteigen und Verlassen des Mähdreschers während der Fahrt ist verboten. (2) Der Aufenthalt auf der Reparaturbühne oder auf anderen Teilen des Mähdreschers ist während des Betriebes verboten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

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