Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 428

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 428 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 428); 428 Gesetzblatt Teil I Nr. 42 Ausgabetag: 26. Juli 1960 (3) Es ist nicht gestattet, von der Bedienungsvorschrift für den Auspuffzyklon oder den mindestens gleichwertig wirkenden Funkenfänger abzuweichen. Die Auspuff-aniagen sind periodisch, mindestens zweimal im Jahr, durch den Leiter des Betriebes überprüfen zu lassen. Diese Überprüfungen sind aktenkundig zu machen. (4) Verbrennungskraftmaschinen mit Dieselmotoren, die als Artriebsmaschinen stationär Verwendung finden, können auch mit einem Krümmer, der die Auspuffgase in einen Wasserbehälter oder in eine Erdgrube ableitet, ausgerüstet werden. (5) Der Abstand zwischen Traktoren oder Verbren-nungskraftmaschinen mit Auspuffzyklon oder einem mindestens gleichwertig wirkenden Funkenfänger und leicht brennbaren landwirtschaftlichen Ernteerzeugnissen muß mindestens 1.5 m betragen. Für die übrigen Traktoren und Verbrennungskraftmaschinen gelten die Sicherheitsabstände nach § 27. (6) Jede Verbrennungskraftmaschine ist mit einem geeigneten Handteuerlöscher (Tetra oder C02-Trocken-löscher) auszurüsten. § 23 (1) Kraft- und Lichtanlagen dürfen nur von Elektro-fachkräften entsprechend dem Vorschriften werk Deutscher Elektrotechniker (VDE) Installiert werden. (2) Das Kraftstromkabel ist so zu verlegen, daß es nicht beschädigt werden kann oder verkehrsbehindernd wirkt. Über Straßen und Wege muß es mindestens 6 m hoch hängen oder so tief unter der Erdoberfläche liegen, daß es durch Fahrzeuge nicht beschädigt werden kann. § 24 (1) Bei Nachtdrusch ist für ausreichende, blendungsfreie Beleuchtung zu sorgen. (2) Die Druschplätze sind ständig von Druschrückständen frei zu halten. Antriebsmaschinen § 25 (1) Elektromotoren (E-Motoren) müssen so aufgestellt bzw. durch ihre Bauart geschützt werden, daß leicht entzündliche Stoffe von den gefahrbringenden Teilen abgehalten werden. (2) Alle nicht staubgeschützten E-Motoren (Schleifringläufer) sind mit einem Schutzkasten, dessen Innenseite mit nicht brennbarem Material verkleidet sein muß, zu umgeben. Es ist darauf zu achten, daß die Kühlung des Motors nicht beeinträchtigt wird. (3) E-Motoren, Schalt- und Verteilerkästen sind stets sauber zu halten. An den Sicherungskästen ist in deutlich lesbarer Schrift die Stromstärke der zu verwendenden Sicherungen anzugeben. Handfeuerlöscher (Tetralöscher) sind in der Nähe des Motors griffbereit aufzubewahren. (4) E-Motoren sind gemäß § 3 Abs. 2 der Arbeitsschutzanordnung 900 vom 20 Januar 1953 Überwachung elektrischer Anlagen - (GBl. S. 427) und § 6 Abs. 4 der Arbeitsschutzanordnung 904 vom 24. Dezember 1952 Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen (GBl. 1953 S. 436) der technischen Überwachung zur Überprüfung zu melden. § 26 (1) Lokomobilen sind mit gut wirkenden Funkenfängern und verschließbaren Aschekästen zu versehen. Bei Entleerung des Aschekastens ist die Asche sofort abzulöschen. Schornstein und Rauchkammer sind stets sauber zu halten. (2) Die Lokomobile darf vom Maschinisten erst verlassen werden, wenn das Brennmaterial und die Asche aus dem Feuerungsraum entfernt und erkaltet sind. § 27 (1) Bei der Verwendung von Antriebsmaschinen mit Verbrennungsmotor (ohne Auspuffzyklon entsprechend § 22) und Lokomobilen sind folgende Abstände zu den Ernte Vorräten und den Gebäuden mit Weichbedachungen (Stroh, Rohr, Schindel usw.) einzuhalten: a) Benzin- und Dieselmotoren 10 m, b) System Lanz-Bulldog 15 m, c) Lokomobilen 20 m. (2) An Glühkopfmotoren müssen Verschlußkappen vorhanden und während des Betriebes geschlossen sein. Glüh Vorrichtungen und Auspuffrohre sind von Verbrennungsrückständen stets sauber zu halten. § 28 Die Zuordnung der passenden Antriebsmaschine hat durch den Betriebsleiter unter Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Riemenscheibengrößen und Umdrehungszahl zum Zwecke einer richtigen Toureneinhaltung bei den Arbeitsmaschinen zu erfolgen. Dieses gilt auch, wenn durch Ausfall einer Antriebsmaschine eine Ersatzantriebsmaschine erforderlich ist. Dreschmaschinen § 29 Jede bewegliche Dreschmaschine muß mit einer Anhängevorrichtung unabhängig vom Aufstellungsort und der Antriebsmaschine ausgerüstet sein. § 30 Die Dreschbühne einer jeden Dreschmaschine muß an allen 4 Seiten mit einer mindestens 30 cm hohen Umwehrung versehen sein. Während des Betriebes darf die Seite, an der das Getreide heraufgereicht wird, bis zur Waagerechten heruntergeklappt werden. Die Umwehrung ist gegen unbeabsichtigtes Umlegen durch Kettenverschluß od dgl. zu sichern und die herunter geklappte Seite entsprechend gegen Durchbiegen abzustützen. § 31 Bei fest eingebauten Dreschmaschinen muß die Dreschbühne bzw der Dreschboden mit einer 1 m hohen Umwehrung und einer mindestens 2 cm starken und 6 cm hohen Fußleiste umgeben sein. § 32 Zum Besteigen der Dreschmaschine ist eine Leiter zu benutzen. Diese Ist so an die Dreschbühne anzulegen, daß sie nicht abrutschen oder seitlich abgleiten kann. Ein Holm der Leiter muß die Bühne um mindestens;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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