Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 390

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 390 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 390); 390 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 § 17 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 14 und 15 mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 8. Juli 1954 über die Technischen Bergbauinspektionen (GBl. S. 613) außer Kraft (3) Die §§ 14 und 15 treten einen Monat nach Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Mai 1960 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Grotewohl Gregor Erster Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission Anlage zu 5 3 Abs. 2 Buchst, b der vorstehenden Verordnung Der Leiter der Obersten Bergbehörde hat mit Wirkung vom 1. Juli 1960 die Dienstbereiche der Bergbehörden wie folgt abgegrenzt: 1. Soweit in den Ziffern 2 bis 4 keine abweichenden Regelungen getroffen sind, unterliegen die Bergbaubetriebe: 1.1 der Bezirke Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Potsdam und Magdeburg der Aufsicht der Bergbehörde Staßfurt; 1.2 der Bezirke Frankfurt, Cottbus und des Demokratischen Sektors von Berlin der Aufsicht der Bergbehörde Senftenberg; 1.3 des Bezirkes Halle ausschließlich der Kreise Zeitz und Hohenmölsen der Aufsicht der Bergbehörde Halle; 1.4 der Bezirke Erfurt, Gera und Suhl der Aufsicht der Bergbehörde Erfurt; 1.5 des Bezirkes Dresden und der Kreise Hainichen, Freiberg und Brand-Erbisdorf des Bezirkes Karl-Marx-Stadt der Aufsicht der Bergbehörde Freiberg; 1.6 des Bezirkes Leipzig und der Kreise Zeitz und Hohenmölsen des Bezirkes Halle der Aufsicht der Bergbehörde Zeitz; 1.7 des Bezirkes Karl-Marx-Stadt ausschließlich der Kreise Hainichen, Freiberg und Brand-Erbisdorf der Aufsicht der Bergbehörde Zwickau. X Die Betriebe der SDAG Wismut unterliegen ohne Rücksicht auf ihre örtliche Lage der Aufsicht der Bergbehörde Karl-Marx-Stadt. X Überschreitet die räumliche Erstreckung eines Werkes die unter Ziff. 1 getroffene Abgrenzung, so ist für das gesamte Werk die Bergbehörde zuständig, in deren Dienstbereich der Sitz der Werkleitung liegt. 4. Die unter Ziff. 3 getroffene Regelung gilt nicht für die Betriebsabteilungen des VEB Schachtbau, Nordhausen, des VEB Braunkohlenbohrungen und Ausgabetag: 25. Juni 1960 Schachtbau, Weizow, des VEB Erdöl und Erdgas, Gommern, und des VEB Geologische Bohrungen, Aschersleben. Die Betriebsabteilungen dieser Werk® unterliegen der Aufsicht der Bergbehörden nach der unter Ziff. 1 getroffenen Abgrenzung. Liegt eine Betriebsabteilung nach der Regelung unter Ziff. 1 im Dienstbereich mehrerer Bergbehörden, so ist für di gesamte Betriebsabteilung die Bergbehörde zuständig, in deren Dienstbereich sich der Sitz der Betriebsabteilung befindet. Anordnung über die Dienstflagge der Boote der Deutschen Grenzpolizei und der Deutschen Volkspolizei. Vom 4. Mai 1960 Auf Grund des § 3 der Verordnung vom 27. September 1955 über die Führung von Dienstflaggen und Dienstwimpeln (GBl. I S. 706) wird folgendes angeordnet: § 1 Die Boote der Deutschen Grenzpolizei und der Deutschen Volkspolizei führen eine Dienstflagge. § 2 (1) Die Dienstflagge der Boote der Deutschen Grenzpolizei besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold und trägt auf beiden Seiten in der Mitte den Volkspolizeistern und längs des Flaggenstockes einen grünen Farbstreifen. (2) Die Dienstflagge der Boote der Deutschen Volkspolizei besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold und trägt auf beiden Seiten in der Mitte den Volkspolizeistern. (3) Die Breite der Dienstflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5. Der Durchmesser des Volkspolizeistern* verhält sich zur Breite der Dienstflagge wie 2 : 3. Die Breite des grünen Streifens in der Dienstflagge der Boote der Deutschen Grenzpolizei verhält sich zur Länge der Dienstflagge wie 1 :10. § 3 Die Führung der Dienstflagge wird durch die Flaggenordnung des Ministeriums des Innern bestimmt. § 4 Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1960 in Kraft. Berlin, den 4. Mai 1960 Der Minister des Innern M a r o n Berichtigung Das Ministerium für Volksbildung weist darauf hin, daß die Anordnung vom 4. März 1960 über die Ausbildung von Stenotypistinnen (GBl. I S. 235) wie folgt zu berichtigen ist: Im § 1 Abs. 3 zweiter Satz muß es richtig heißen: „. ; . , wenn sie aus gesundheitlichen Gründen gemäß kreisärztlicher Bescheinigung keinen Produktionsberuf erlernen können.“ Herausgeber: Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2. Klosterstraße #T Redaktion Berlin C 2, Klosterstraße 47, Telefon: 22 07 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen di Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Ag 134/60 DDR Verlag: (4) VEB Deutscher Zentral Verlag. Berlin C 2. Telefon: 5105 21 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil 1 3. DM. Teil II 2.10 DM Einzelabgabe bis zum Umfang von 16 9eiten 0,25 DM. bis zum Umfang von 32 Sei-* ten 0.40 DM. Über 32 Seiten 0.50 DM 1e Exemplar Bestellungen beim Buchhandel, beim Buchhaus Leipzig. Leipzig C 1, Posfr fadi 9*. Telefon: 2 54 81, sowie Bezug gegen Barzahlung in der Verkaufsstelle des Verlages. Berlin C 2, Roßstraße 8, Telefonj 51 05 21 Drude: (140) Neues Deutschland, Berlin;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit , hat der verantwortliche Vorführoffizier den Vorsitzenden des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen. Im Weiteren ist so zu handeln, daß die Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit eingehalten werden. Über derartige Sachverhalte ist den Leitern der Abteilungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den verantwortlichen Vorführoffizieren Meldung zu erstatten.

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