Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 38

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 38 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 38); 38 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Januar 1960 §4 (1) Der Elternbeirat unterstützt die Schule, indem er gemeinsam mit den Lehrern und Erziehern alle Eltern mit dem Ziel und dem Inhalt der sozialistischen Bildung und Erziehung vertraut macht. Er hilft den Eltern, die Kinder auch in der Familie nach den Erziehungsgrundsätzen der Schule zu erziehen. Dabei stützt sich der Elternbeirat auf die Bereitschaft def Eltern zur Zusammenarbeit mit der Schule. (2) Der Elternbeirat hilft der Schule bei der pädagogischen Propaganda unter den Eltern der Schüler und in der Öffentlichkeit, besonders in den sozialistischen Betrieben der Industrie und Landwirtschaft. Er unterstützt die Arbeit der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“, der Freien Deutschen Jugend und der Ausschüsse für die Jugendweihe. (3) Der Elternbeirat arbeitet bei der Lösung seiner Aufgaben eng mit den Lehrern und Erziehern zusammen und stärkt ihr Ansehen und ihre Autorität. (4) Der Elternbeirat hilft der Schule bei der Durchführung der Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Schulwesens, insbesondere bei der Durchführung des Gesetzes vom 2, Dezember 1959 über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 859) und der Verordnung vom 12. November 1959 über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenden Schulen Schulordnung (GBl. I S. 823), und organisiert die Mithilfe der Eltern, vor allem bei der Verbesserung der Lernergebnisse der Schüler; bei der Förderung aller Schüler, insbesondere der Arbeiter- und Bauernkinder; bei der Durchführung des polytechnischen Unterrichts; bei der Verbesserung der Disziplin und der Sicherung einer festen Ordnung in den Schulen; bei der Verbesserung der Arbeit in den Schulhorten und Hausaufgabenzimmern; bei der außerunterrichtlichen Arbeit und in der Feriengestaltung; bei der stetigen Verbesserung der materiellen Lage der Schule. §5 (1) An jeder allgemeinbildenden Schule ist ein Elternbeirat zu bilden. In Oberschulbereichen auf dem Lande wird sowohl in der Zentralschule als auch in den Teilschulen ein Elternbeirat gebildet* (2) Die Mitglieder der Elternbeiräte werden in Elternversammlungen für die Dauer eines Jahres gewählt (3) Die Zahl der zu wählenden Elternbeiratsmitglieder entspricht in der Regel der Anzahl der vorhandenen Schulklassen, kann die Anzahl der Klassen jedoch bis zu zehn übersteigen. Jeder Elternbeirat umfaßt mindestens fünf Mitglieder. (4) Elternbeiratsmitglieder, deren Kinder während der Wahlperiode aus der Schule entlassen werden, bleiben bis zur Neuwahl in ihrer Funktion, In Ausnahmefällen können besonders bewährte Elternbeiratsmitglieder auch nach dem Ausscheiden ihrer Kinder aus der Schule in den Elternbeirat gewählt werden. (5) Der Elternbeirat bildet auf seiner ersten Sitzung den Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer besteht. (6) Der Vorsitzende des Elternbeirates ist Mitglied des Pädagogischen Rates der Schule. Bei Verhinderung kann ein von ihm benannter Vertreter an den Sitzungen des Pädagogischen Rates mit Stimmrecht teilnehmen. (7) In Oberschulbereichen auf dem Lande können die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Teilschulen an den Sitzungen des Elternbeirates und des Pädagogischen Rates der Zentralschule stimmberechtigt teilnehmen. Der Elternbeiratsvorsitzende der Zentralschule kann an den Sitzungen der Elternbeiräte der Teilschulen stimmberechtigt teilnehmen. (8) Außer den gewählten Mitgliedern gehören dem Elternbeirat als stimmberechtigte Mitglieder an: ein Vertreter des Patenbetriebes, eine Vertreterin des DFD, der Vorsitzende der Freundschaftsleitung der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ oder der hauptamtliche Sekretär der FDJ-Grundeinheit bzw. ein Vertreter der FDJ-Kreisleitung, ein Lehrer oder Erzieher als Vertreter der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung, ein Vertreter des jeweiligen Ausschusses der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und im zweisprachigen Gebiet ein Vertreter der Domowina. Die Direktoren und Schulleiter nehmen an den Sitzungen der Elternbeiräte teil. (9) Für jede Klasse benennt der Elternbeirat ein Elternbeiratsmitglied als Pate. § 6 (1) Der Elternbeirat nimmt seine Tätigkeit nach erfolgter Wahl auf und beendet sie mit dem Rechenschaftsbericht bei der Neuwahl. Er legt jährlich in der Wahlversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit ab und berichtet in Elternversammlungen über seine Tätigkeit. (2) Der Elternbeirat arbeitet nach einem Plan. Er läßt sich in seiner Tätigkeit von den gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete der Volksbildung und vom Jahresarbeitsplan der Schule leiten. (3) Die Sitzungen des Elternbeirates sind regelmäßig durchzuführen. Sie sind vom Vorstand vorzubereiten und einzuberufen. Der Direktor oder Schulleiter sowie die Eltern haben das Recht, in dringenden Fällen die Einberufung einer Sitzung des Elternbeirates zu verlangen. Die Elternbeiratssitzungen können öffentlich durchgeführt werden (4) Der Elternbeirat löst die ihm gestellten Aufgaben selbständig und faßt Beschlüsse. Der Elternbeirat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Empfehlungen, die die Arbeit der staatlichen Leitung der Schule und die Arbeit der Lehrer und Erzieher betreffen, werden nach Zustimmung des Direktors oder Schulleiters verbindlich.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Kaderarbeit und vorhandenen Erfordernissen in den aktiven Dienst Staatssicherheit übernommen werden. Sie sind langfristig als Perspektivkader in der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet in langfristigen Konzeptionen nach Abstimmung und Koordinierung mit den anderen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet sind grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten durchzuführen, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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