Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 376

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 376 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 376); 376 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 16. Juni 1960 (4) Das gleiche gilt auch für alle übrigen Einengungen von Gewässern oder Gewässerteilen. (5) Fanggeräte müssen von den Grenzen der Jahresschonbezirke in einem Abstand von mindestens 200 m aufgestellt werden. (6) Ausnahmen zu den Absätzen 3 bis 5 bedürfen der Genehmigung durch das Oberfischmeisteramt Rostock. VII. § 13 Schutz gegen Triebwerke (1) Zum Schutz der Fische gegen Beschädigungen durch Triebwerke kann der Fischereiberechtigte die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen fordern. die das Eindringen von Fischen in Triebwerke verhindern. Solche Vorrichtungen müssen mit dem Betrieb vereinbart und wirtschaftlich gerechtfertigt sein. (2) Die Entscheidung über die Notwendigkeit solcher Anlagen und die Art ihrer Ausführung trifft das Oberfischmeisteramt Rostock. VIII. § 14 Fischsterben und Fischkrankheiten (1) Das Auftreten von Fischsterben hat der Fischereiberechtigte sofort dem Oberfischmeisteramt Rostock mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Inhaber von Angelberechtigungsscheinen. (2) Zur Feststellung der Ursachen von Fischsterben sind Wasserproben und verendete Fische durch die Beteiligten sicherzustellen. (3) Für die weitere Untersuchung der Ursachen von Fischsterben ist die Zweigstelle für Ostseefischerei, Saßnitz, des Instituts für Fischerei der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin zuständig. (4) Bei Fischsterben durch Abwässer hat das Oberfischmeisteramt Rostock der zuständigen Wasserwirtschaftsdirektion Mitteilung zu machen. (5) Für die Bekämpfung übertragbarer Fischkrankheiten im Bereich der Küstenfischerei gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 30. April 1959 zur Bekämpfung von Fischkrankheiten (GBl. I S. 516) sinngemäß. IX. Ordnung beim Fischfang § 15 (1) Zur Gewährleistung eines ordnungsmäßigen Fischfanges wird der Bereich der Küstenfischerei in folgende Fischereibezirke aufgeteilt: a) Kleines Haff (Von der deutsch-polnischen Staatsgrenze bis zur Straßenbrücke Zecherin einschließlich WarperSee und Usedomer See.) b) Peenestrom (Mit Achterwasser, Krienker See, Balmer See, Nepperminer See und Krumminer Wiek von der Straßenbrücke Zecherin bis zur Sturmwarnstelle Peenemünde.) c) Greifswaldcr Bodden (Von der Sturmwarnstelle Peenemünde bis zur Linie Peenemünder Landzunge Nordspitze Rüden Südperd bis zur Linie Venzvitz Groß Miltzow.) d) Strelasund (Von der Linie Venzvitz Groß Miltzow bis zur Linie Lotsenturm Barhöft Unterfeuer Bock, bis zur Nordgrenze des Jahresschonbezirkes „Der Bock“ und bis zur Linie Südspitze Hiddensee Freesenort einschließlich Kubitzer Bodden.) e) Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen (Von der Linie Südspitze Hiddensee Freesenort bis zur Nordgrenze des Jahresschonbezirkes „Der Libben“ einschließlich Wiecker Bodden, Bree-ger Bodden, Bretzer Bodden, Tetzitzer See und Großer Jasmunder Bodden.) f) Kleiner Jasmunder Bodden g) Boddenkette unterhalb des Darß (Von der Linie Lotsenturm Barhöft Unterfeuer Bock westwärts, einschließlich Grabow, Barther Bodden, Bodstedter Bodden, Saaler Bodden und Ribnitzer Bodden.) h) Ostseegewässer bei Wismar (Einschließlich Wöhlenberger Wiek, Boltenhagener Bucht und Salzhaff.) (2) Fischfanggeräte müssen, um eine gegenseitige Behinderung auszuschließen, einen Abstand von mindestens 200 m seitlich voneinander haben. (3) Über Ausnahmen zu Abs. 2 entscheidet der zuständige Fischmeister im Bereich der betreffenden Fischereifahrzeug- und Gerätestation. (4) Bügelreusen, die innerhalb der Binsen- und Rohrkämpe oder vom festen Land aus mit einer Wehrlänge bis zu 20 m aufgestellt werden, müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 50 m haben. (5) Bei der Ausübung des Angelsportes ist von stehenden Fischereigeräten und von ständigen oder zeitweiligen Fischereivorrichtungen ein Abstand von mindestens 150 m im Umkreis einzuhalten. Von Stauwehren oder Fisch wegen ist ein Abstand von mindestens 200 m im Umkreis einzuhalten, sofern nicht durch Verfügung staatlicher Organe der Wasserwirtschaft oder der Wasserstraßen Verwaltung etwas anderes bestimmt ist. (6) Sämtliche Fanggeräte müssen von den Seewasserstraßen in einer Entfernung von 50 m aufgestellt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Wasserstraßenverwaltung nach Anhören des Oberfischmeisteramtes Rostock. Der Startpfahl von Reusen muß gut sichtbar durch Strauchbüschel, Körbe oder auf eine andere Art und Weise gekennzeichnet sein. (7) Die ohne Beisein des Fischereiberechtigten zum Fischfang ausliegenden Fanggeräte müssen durch oberhalb der Wasserfläche an Startpfählen, Bojen und Schweken zu befestigende Tafeln bezeichnet werden. Diese Tafeln müssen mindestens 300 mm lang und 100 mm breit sein. Sie müssen die dem Fischereiberechtigten von der zuständigen Fischereiaufsichtsstelle erteilte Erkennungsnummer in gut lesbarer Schrift tragen. a) Bei Kumm- und Bügelreusen sind die Bezeichnungstafeln am Startpfahl anzubringen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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